Leitsatz
V ZR 137/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 137/11 Verkündet am: 10. Februar 2012 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Im Verhältnis von Bruchteilseigentümern, die sich jeweils eine Teilfläche des ge- meinschaftlichen Grundstücks zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, finden die Grundsätze zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsan- spruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen, die von einem Nut- zungsbereich auf einen anderen Nutzungsbereich einwirken, keine Anwendung. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Oldenburg vom 20. Mai 2011 unter Ver- werfung des weitergehenden Rechtsmittels als unzulässig im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklag- ten erkannt worden ist, mit Ausnahme des Ausspruchs zu Nr. 4 (Auskunft). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind - neben weiteren Personen - Miteigentümer nach Bruchteilen eines Hausgrundstücks. Das Haus besteht aus drei Wohnungen, die jeweils bestimmten Miteigentümern zur alleinigen und ausschließlichen Nut- zung zugewiesen sind. Die Kläger sind Nutzungsberechtigte einer der beiden 1 - 3 - Erdgeschoßwohnungen, der Beklagte und seine Ehefrau sowie ein weiteres Ehepaar sind Nutzungsberechtigte zu jeweils 50% der darüber liegenden Dachgeschoßwohnung. Anfang 2010 trat in dieser Wohnung ein Riss am Durchlauferhitzer auf; es drang Wasser in die darunterliegende, von den Klä- gern genutzte Wohnung ein. Die Kläger verlangen von dem Beklagten Scha- densersatz für die beschädigten Hausratsgegenstände. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7.458,90 € verurteilt, seine Ersatzpflicht für weitere Schäden sowie die Erledi- gung des Rechtsstreits in Höhe von 1.199,52 € festgestellt und ihn zu einer Auskunft über den Fußbodenaufbau der Dachgeschoßwohnung verurteilt. Mit der Revision möchte der Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern in entspre- chender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein verschuldensunabhän- giger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu. Die hierzu entwickelten Grundsätze seien auch auf das Verhältnis von Miteigentü- mern anzuwenden, denen einzelne Wohnungen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind. Die Interessen der jeweils nutzungsberechtigten Miteigentü- mer seien mit denen von benachbarten Grundstückseigentümern vergleichbar. Daher könne dahinstehen, ob daneben auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen schuldhafter Pflichtverletzung oder wegen fahrlässiger Eigen- tumsbeschädigung bestehe. Allerdings könnten die Kläger nur einen Teil der 2 - 4 - geltend gemachten Schadenspositionen verlangen, da ihre Forderung übersetzt sei. Der Auskunftsanspruch sei nach § 8 der Gemeinschaftsordnung begründet. II. Die Kläger waren trotz rechtzeitiger Bekanntmachung im Verhandlungs- termin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft über den Fußbodenaufbau im Dachgeschoß wendet. Das Berufungsgericht hat bezüglich dieses abtrennbaren Teils des Streitgegen- standes die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Darüber hin- aus fehlt es dem Rechtsmittel insoweit an der vorgeschriebenen Begründung (§ 551 Abs. 3 Nr. 2, § 552 ZPO). Im Übrigen ist die Revision zulässig und be- gründet. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein verschuldensunabhängi- ger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht mit der Zuerkennung eines nach- barrechtlichen Ausgleichsanspruchs den Klägern nicht, wie der Beklagte meint, etwas zugesprochen, was sie nicht beantragt haben (§ 308 ZPO). Auch wenn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch und der verschul- densabhängige Schadensersatzanspruch prozessual verschiedene Ansprüche sind (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 374), so wurden doch beide von dem auf Ersatz aller aufgrund des Defekts des Durch- 3 4 5 6 - 5 - lauferhitzers entstandenen und noch entstehenden Schäden gerichteten Klage- begehren erfasst, sind also Streitgegenstände geworden. Dem steht die Tatsa- che, dass die Klage nicht ausdrücklich auch auf den nachbarrechtlichen Aus- gleichsanspruch gestützt worden ist, nicht entgegen. Da der vorgetragene Sachverhalt einen solchen Anspruch von vornherein mit erfasst, liefe eine das Rechtsschutzziel auf die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung beschrän- kende Auslegung des Klagebegehrens dem erkennbaren Rechtsschutzwillen der Klägers deutlich zuwider (Senat, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, NJW- RR 1997, 1374). Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei das Klagebe- gehren auch unter dem Gesichtspunkt des verschuldensunabhängigen nach- barrechtlichen Ausgleichs geprüft. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts finden die Grundsät- ze zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verhältnis von Bruchteilseigentümern eines Hausgrundstücks, die sich jeweils eine Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, keine Anwen- dung. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbe- sondere des Senats, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grund- stück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzuneh- menden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentü- mer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 67 f.; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 189 f.; jeweils mwN). Wie das Berufungsgericht zutreffend an- nimmt, ist dieser Anspruch über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB 7 8 - 6 - hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, son- dern erfasst u.a. auch die Störung durch sogenannte Grobimmissionen, wie etwa Wasser (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190). b) Nach seinem unmittelbaren Anwendungsbereich setzt § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB voraus, dass die Störung von einem anderen Grundstück herrührt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190), es sich also um einen Eingriff von außen handelt. Hier ist das Wasser aber nicht von einem anderen Grundstück in den befriedeten Bereich der Kläger einge- drungen, sondern lediglich von einem anderen Teil desselben Grundstücks. Analogiefähig ist das Rechtsinstitut des verschuldensunabhängigen nachbar- rechtlichen Ausgleichs nur bei struktureller Vergleichbarkeit und nicht anders zu befriedigender Schutzbedürftigkeit (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 195; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18). Eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Senat verneint im Verhältnis von Mietern bei Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf ei- ne andere Mietwohnung einwirken (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188), sowie im Verhältnis von Wohnungseigentü- mern, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Ge- meinschaftseigentum beeinträchtigt wird (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371). Offen gelassen hat der Senat, ob ein Ausgleichsan- spruch besteht, wenn die Beeinträchtigungen von einem anderen Sondereigen- tum ausgehen (Senat, aaO). c) Hier geht es nicht um das Verhältnis von Mietern oder Wohnungsei- gentümern, sondern um das von Bruchteilseigentümern eines Hausgrund- stücks, die sich jeweils eine Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen ha- 9 10 - 7 - ben. In diesem Verhältnis ist eine entsprechende Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gerechtfertigt, da es an der erforderlichen strukturellen Ver- gleichbarkeit des in dieser Norm geregelten Sachverhalts mit dem hier vorlie- genden fehlt. aa) Es kann offen bleiben, ob dies schon daraus folgt, dass zwischen den Bruchteilseigentümern aufgrund der getroffenen Nutzungsvereinbarung - anders als bei Grundstückseigentümern - eine rechtsgeschäftliche Sonderver- bindung besteht, die es ihnen ermöglicht, ihre Rechtsbeziehungen bei der Nut- zung der zugewiesenen Wohnungen untereinander zu regeln. bb) Jedenfalls fehlt es im Verhältnis von Bruchteilseigentümern eines Hausgrundstücks bei Immissionen, die von einem Nutzungsbereich auf einen anderen einwirken, schon an der in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vorausgesetzten Grenzüberschreitung. Zwar geben Miteigentümer, die sich im Wege einer Nut- zungsregelung (§ 745 Abs. 2 BGB) die Wohnungen untereinander zur jeweils alleinigen Nutzung zugewiesen haben und diesem schuldrechtlichen Alleinnut- zungsrecht durch Eintragung in das Grundbuch (§ 1010 BGB) dingliche Wir- kung haben zukommen lassen, zu erkennen, dass sie im Hinblick auf „ihre“ Wohnung tatsächlich wie Alleineigentümer der Wohnung angesehen werden sollen (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2007 - V ZR 276/06, BGHZ 174, 20, 22). Eine solche Regelung ändert aber nichts daran, dass es sich lediglich um eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung handelt, die das gemeinschaft- liche Eigentum aller Bruchteilseigentümer an den Wohnungen unberührt lässt. Es besteht somit Identität zwischen dem Grundstückseigentum, von dem die Störung ausgeht, und dem Grundstückseigentum, das beeinträchtigt ist, mit der Folge, dass dieselben Miteigentümer gleichzeitig sowohl auf der Störerseite als auch auf Seiten des beeinträchtigten Grundeigentums stehen. Dies kann einem grenzüberschreitenden Eingriff im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht 11 12 - 8 - gleichgesetzt werden. Vielmehr handelt es sich um einen Konflikt im Innenver- hältnis zwischen den Eigentümern desselben Grundstücks, der eine entspre- chende Anwendung der Grundsätze über den verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht rechtfertigt. III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). In Betracht kommt eine Haftung des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB oder nach § 823 Abs. 1 BGB. Insoweit bedarf die Sache weiterer Aufklärung. Insbesonde- re wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob der Schaden am Durchlaufer- hitzer auf ein Einfrieren wegen mangelnder Beheizung der Wohnung zurückzu- führen ist. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 06.01.2011 - 2 O 179/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.05.2011 - 6 U 18/11 - 13