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Entscheidung

V ZB 264/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 264/11 vom 13. Februar 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zi- vilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 9. November 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 14. Juli 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Hildesheim auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Mit Beschluss vom 14. Juli 2011 hat das Amtsgericht auf Antrag der be- teiligten Behörde gegen den Betroffenen, der sich selbst als staatenlos be- zeichnet hat, Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Mona- ten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit welcher der Betroffene nach dem Ende der ange- 1 - 3 - ordneten Haftdauer die Feststellung beantragt hat, dass ihn die Entscheidung des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt habe, ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene den Feststellungsantrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung trotz un- terbliebener Belehrung des Betroffenen nach Art. 36 WÜK rechtmäßig, weil es wegen dessen Staatenlosigkeit keine konsularische Vertretung gegeben habe, die habe benachrichtigt werden können. III. 1. Die mit einem Antrag nach § 62 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Deshalb ist festzustel- len, dass die Anordnung der Sicherungshaft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. 2. Das ist jedenfalls schon deshalb der Fall, weil - wie in der Rechtsbe- schwerdebegründung zutreffend gerügt wird - das Amtsgericht den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ver- letzt hat, indem es ihm den Haftantrag nicht eröffnet und nicht ausgehändigt hat. In dem Protokoll über die mündliche Anhörung des Betroffenen heißt es lediglich, ihm sei die Sach- und Rechtslage erläutert worden. Das reicht als Grundlage der Haftanordnung nicht aus. Notwendig ist vielmehr, dass dem Be- 2 3 4 - 4 - troffenen vor der Anordnung der Sicherungshaft der Haftantrag ausgehändigt wird (siehe nur Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 179/11 Rn. 3, juris). Fehlt es daran, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu den Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern. 3. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung drückt der gleichwohl angeordne- ten Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 10 m.w.N.). 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG ab- gesehen. 5 6 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Hildesheim, Entscheidung vom 14.07.2011 - 13 XIV 8522 B - LG Hildesheim, Entscheidung vom 09.11.2011 - 5 T 304/11 - 7