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2 StR 501/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 501/11 vom 14. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in der Ent- ziehungsanstalt angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesan- walts bezüglich der rechtsfehlerfrei festgestellten Freiheitsstrafe von acht Jahren die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich an- schließenden Unterbringung selbst festgelegt. Das Landgericht hat zutreffend die Unterbringung des Angeklagten angeordnet und bestimmt, dass ein - jedoch rechtsfehlerhaft berechneter - Teil der zugleich verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist. Dabei hat das Tatge- richt ohne Rechtsfehler die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung von zwei Jahren festgestellt, es hat jedoch bei sei- ner Entscheidung die vom Beschwerdeführer bereits erlittene Un- tersuchungshaft in Abzug gebracht. Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu - 3 - vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 StR 487/09 mwN). Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 2 StPO nicht veranlasst. Ernemann Fischer Appl Krehl Ott