Entscheidung
XII ZB 133/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 133/11 vom 15. Februar 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Be- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 14. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 € Gründe: A. Der Beschwerdeführer begehrt die Beteiligung an dem für seine Tochter geführten Betreuungsverfahren, in dem die Entscheidung über eine Verlänge- rung der Betreuung ansteht. Das Notariat hat den hierauf gerichteten Antrag abgelehnt. Zur Begrün- dung ist ausgeführt worden, die Betreuungsbehörde habe sich mit gewichtigen Argumenten gegen eine Hinzuziehung des Vaters ausgesprochen. Die Gründe hierfür könnten nicht näher dargelegt werden, da dies einer Akteneinsicht gleichkäme, die dem Vater verwehrt bleiben solle. 1 2 - 3 - Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Vaters hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren wei- ter. B. I. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Landgericht sie zugelassen hat. Der Beschluss, durch den ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde in entspre- chender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO angefochten werden. Die Rechts- beschwerde findet in diesen Fällen unter anderem statt, wenn das Beschwer- degericht sie zugelassen hat (Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2 und vom 30. März 2011 - XII ZB 698/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 11; BT-Drucks. 16/6308 S. 179). Das Rechtsmittel ist auch sonst zulässig. Der Beteiligte zu 3 ist beschwerdebefugt, weil sein Hinzuziehungsantrag zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2 und vom 30. März 2011 - XII ZB 698/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 11; BT-Drucks. 16/6308 S. 179). II. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Notariat habe den Beteiligungsantrag im Wesentlichen abgelehnt, weil der Verdacht geäußert worden sei, der Beteiligte zu 3 misshandle bzw. missbrau- che die Betroffene. Die durchgeführte Anhörung habe ergeben, dass dem Be- teiligten zu 3 diese Verdächtigungen bekannt seien. Er habe sie auch im Rah- 3 4 5 6 - 4 - men eines Antrittsbesuches der Betreuerin offen thematisiert. Obwohl die Miss- brauchsvorwürfe gegen den Vater keinen Einfluss auf den weiteren Fortgang und das Ergebnis des bisherigen Betreuungsverfahrens gehabt hätten, erschei- ne es nicht sachgerecht und verfahrensfördernd, den Beteiligten zu 3 hinzuzu- ziehen. Das damit verbundene Recht zur Akteneinsicht könne zur Folge haben, dass die Auseinandersetzung mit den von dritter Seite in den Raum gestellten Verdächtigungen gegenüber dem Beschwerdeführer das weitere Verfahren be- lasteten. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 7 Abs. 3 FamFG iVm § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kann das Be- treuungsgericht im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Eltern am Verfahren beteiligen. Das setzt voraus, dass die Beteiligung sachgerecht und verfahrensfördernd ist. Maßstab ist mithin das wohlverstandene Interesse des vom Verfahren betroffenen Beteiligten, da die Beteiligung der selbst in ihren Rechten nicht betroffenen Personen ausschließlich in dessen Interesse erfolgt (BT-Drucks. 16/6308 S. 179). b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Hinzuziehung von Angehörigen des Betroffenen in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 274 Rn. 18; Brosey in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 274 Rn. 12; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 7 FamFG Rn. 12). Die Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren deshalb nur eingeschränkt darauf über- prüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob das Ermessen sonst fehlerhaft ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 26. No- vember 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24, Rn. 17; vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. November 2004 7 8 9 - 5 - - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105 und BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268). c) Letzteres ist hier der Fall. aa) Es ist nicht erkennbar, dass das Beschwerdegericht bei seiner Ent- scheidungsfindung das Ergebnis der durchgeführten Anhörung in vollem Um- fang berücksichtigt hat. Die Betroffene hat in einem Schreiben an das Notariat Widerspruch gegen die für sie bestellte Betreuerin erhoben und ausgeführt, als Betreuer kämen nur Vater und Bruder in Frage. Bei der Anhörung hat die Be- troffene angegeben, dass sie das Schreiben allein verfasst habe. Der Umstand, dass sie ihren Vater als Betreuer möchte, lässt aber darauf schließen, dass sie auch seine Beteiligung an dem Verfahren wünscht. Einen solchen Wunsch hat das Gericht zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 265). Die persönli- che Einschätzung eines Betroffenen kann als Indiz dafür herangezogen wer- den, dass die Beteiligung eines Angehörigen dem Wohl des Betroffenen dient (Bohnert in Hahne/Munzig Beck OK FamFG § 274 Rn. 37). Das Landgericht hat daher den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht hinreichend gewürdigt. bb) Darüber hinaus sind die angestellten Erwägungen nicht ermessens- fehlerfrei. Das Landgericht stützt seine Auffassung wesentlich auf den Ge- sichtspunkt, eine Beteiligung des Vaters sei nicht sachgerecht und verfahrens- fördernd, weil zu befürchten sei, dass die Auseinandersetzung mit den akten- kundigen Verdächtigungen gegen ihn das Betreuungsverfahren belastete. An- dererseits hat das Landgericht festgestellt, dass dem Vater die Verdächtigun- gen bekannt sind. Dies hatte bereits bisher keinen Einfluss auf den Fortgang des Betreuungsverfahrens. Eine Belastung des Verfahrens ist, wie die Rechts- beschwerde zu Recht geltend macht, vor diesem Hintergrund auch nicht zu be- fürchten. Die Verdächtigungen sind in pauschaler Weise und anonym in den 10 11 12 - 6 - Akten festgehalten. Eine Auseinandersetzung damit kann deshalb allenfalls in einem schlichten Bestreiten bestehen. Dies würde das Verfahren aber nicht befrachten. Die Würdigung des Landgerichts ist deshalb insofern nicht wider- spruchsfrei. cc) Abgesehen davon hat auch das Landgericht zu erkennen gegeben, dass für den Fall, dass die Vorwürfe künftig nicht weiterverfolgt werden sollten, nichts gegen eine Beteiligung des Vaters spreche. Ob und gegebenenfalls wann es zu einer solchen Weiterverfolgung kommt, erscheint allerdings offen. Die Betreuerin hat zur Zeit ihrer Anhörung jedenfalls keinen Anlass gesehen, Polizei oder Staatsanwaltschaft einzuschalten; sie müsse sich erst Klarheit über die Lebenssituation der Betroffenen verschaffen. Von welchem Zeitpunkt an davon auszugehen sein würde, dass der Vater mit Rücksicht darauf mit einer Beteiligung an dem Verfahren rechnen kann, ist damit nicht absehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar. d) Mit der gegebenen Begründung kann die Entscheidung, den Vater nicht als Beteiligten zu dem Betreuungsverfahren hinzuzuziehen, deshalb kei- nen Bestand haben. Tragfähige Informationen über Einschränkungen der Le- bensbewältigungskompetenz eines Betroffenen und über seinen tatsächlichen Hilfebedarf werden am ehesten von denjenigen Angehörigen zu erwarten sein, die mit dem Betroffenen durch ein Näheverhältnis verbunden sind (Keidel/ Budde aaO § 274 Rn. 18). Das ist hier der Beteiligte zu 3, mit dem die Betroffe- ne in Haushaltsgemeinschaft lebt. Dass dieser Gesichtspunkt gebührend be- rücksichtigt worden ist, obwohl der ihm entgegengesetzte Umstand einer Belas- tung des Verfahrens jedenfalls nicht maßgebend sein kann, ist nicht ersichtlich. 13 14 - 7 - e) Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, das unter Berücksichtigung aller Umstän- de erneut über den Antrag des Vaters zu befinden haben wird. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: Notariat Geislingen, Entscheidung vom 05.08.2010 - I VG 8/2010 - LG Ulm, Entscheidung vom 14.02.2011 - 3 T 87/10 - 15