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Entscheidung

2 StR 633/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 633/11 vom 16. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet ver- worfen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämt- liche immaterielle Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entstehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 2 StR 29/11), da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 - und vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11 -. Ernemann Fischer Appl Krehl Ott