Entscheidung
IX ZB 268/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
8Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 268/10 vom 16. Februar 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 16. Februar 2012 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden die Be- schlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. November 2010 und des Amtsgerichts Dresden vom 22. Sep- tember 2010 aufgehoben. Der Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung wird abge- lehnt. Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 24. Dezember 2003 das Re- gelinsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Am 28. Januar 2005 wurde 1 - 3 - sie durch das Amtsgericht Görlitz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt, unter anderem wegen eines Bankrottdelikts nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB zu einer Einzelstrafe von 90 Ta- gessätzen; das Urteil wurde noch am gleichen Tag rechtskräftig. Am 22. Juli 2010 fand vor dem Insolvenzgericht ein Anhörungstermin zur Prüfung statt, ob der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu erteilen ist. Eine Gläubigerin, die weitere Beteiligte zu 1, beantragte in diesem Termin, der Schuldnerin die Rest- schuldbefreiung zu versagen, weil sie durch das besagte Urteil wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden sei. Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag und das Landgericht die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung erreichen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg, weil die Schuldnerin den Versagungs- grund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwirklicht hat. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Versagungsantrag der Gläubigerin sei nicht zulässig gewesen, weil die Gläubigerin weder den genau- en Schuldspruch der strafrechtlichen Verurteilung mitgeteilt habe noch die für die Insolvenzstraftaten ausgeworfenen Einzelstrafen. Zudem sei der Versa- gungsantrag unbegründet, weil wegen der Verurteilung wegen der Insolvenz- 2 3 4 - 4 - straftat isoliert betrachtet bereits am 28. Januar 2010 die Tilgungsreife eingetre- ten sei, also noch vor Stellung des Versagungsantrags im Anhörungstermin. Das Beschwerdegericht hätte sogar eine erst im Beschwerdeverfahren eintre- tende Tilgungsreife berücksichtigen müssen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Insolvenzgericht über den Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuld- befreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abhalten eines besonderen Anhörungstermins entscheiden musste. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefrei- ung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht ab- schlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6 f). Die Gläubiger können zwar zu diesem Zeitpunkt nicht die Versagungs- gründe des § 296 InsO geltend machen, weil der Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO nur in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat. Sie können sich aber auf die Versagungsgründe des § 290 InsO berufen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 23 f). b) Weiter trifft es zu, dass der Schuldnerin aufgrund ihrer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Restschuldbe- freiung nicht unbegrenzt versagt werden kann. Vielmehr kann die Restschuld- befreiung nur dann versagt werden, wenn die Verurteilung wegen der Insol- venzstraftat nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes 5 6 7 - 5 - (fortan: BZRG) - isoliert betrachtet - noch nicht getilgt oder tilgungsreif ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 121/02, NJW 2003, 974, 975; vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, NZI 2010, 349 Rn. 7 f; vom 24. März 2011 - IX ZB 180/10, NZI 2011, 424 Rn. 4). c) Hingegen trifft die Annahme des Beschwerdegerichts nicht zu, eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat dürfe nicht mehr berücksichtigt wer- den, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Versagungsantrag des Gläubigers die Löschungsvoraussetzungen entspre- chend § 46 Abs. 1 BZRG vorlägen. Der Senat hat durch Beschluss vom heuti- gen Tag (IX ZB 113/11) entschieden, dass dem Schuldner, der rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist, die Restschuldbefreiung nur dann gewährt werden darf, wenn die Löschungsvoraussetzungen für die Insol- venzstraftat, wegen der er verurteilt worden ist, zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags vorliegen. Das war hier nicht der Fall. Da es für die Frage der Berücksichtigung der Tilgung oder Tilgungsreife der Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat auf den Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags ankommt, brauchte die weitere Beteiligte zu 1 zur Sub- stantiierung ihres Versagungsgrundes keine Angaben zur Berechnung der Til- gungsfristen zu machen, weil die Schuldnerin erst nach Insolvenzeröffnung we- gen der Insolvenzstraftat verurteilt worden ist. Auf die streitige Frage, was ein Gläubiger vortragen muss, um seinen Antrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO schlüssig zu machen, kommt es deswegen nicht an (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 290 Rn. 27 einerseits und FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 17 andererseits). 8 9 - 6 - III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Auch die Entscheidung des Amtsgerichts ist aufzuheben. Auf- grund der Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Schuldnerin gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie ist rechts- kräftig während des laufenden Insolvenzverfahrens wegen einer Insolvenzstraf- tat verurteilt worden. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 22.09.2010 - 551 IN 2900/03 - LG Dresden, Entscheidung vom 23.11.2010 - 5 T 945/10 - 10