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Entscheidung

IX ZB 290/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 290/11 vom 16. Februar 2012 in dem aufgehobenen Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 16. Februar 2012 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 22. Septem- ber 2011 wird abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Soweit sie sich gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO und § 850f ZPO wendet, ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft. Insoweit hat das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsge- richt entschieden, weshalb sich der Rechtsmittelzug nicht nach den §§ 6, 7 InsO richtet, sondern nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2010 - IX ZB 158/10, juris Rn. 3 mwN). Die Rechtsbe- schwerde wäre deshalb insoweit nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden wäre. Dies ist nicht der Fall. 1 2 - 3 - Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Nachtrags- verteilung richtet, ist sie zwar statthaft (§§ 7, 6, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO iVm Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Nach dem Inhalt der ange- griffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Schuldnerin in der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde ist aber nicht er- kennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, es handle sich bei der Versicherungsleistung um einen nachträglich ermittelten Gegenstand der Masse im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der auch unter Berücksichti- gung der Bestimmung des § 203 Abs. 3 InsO die Anordnung der Nachtragsver- 3 - 4 - teilung rechtfertige, wirft keine allgemein klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2011 - 68b IK 370/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2011 - 326 T 83/11 -