Entscheidung
VIII ZR 147/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 147/11 vom 21. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungs- unternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisände- rungsrecht zusteht, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Der vor- liegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Die Revision macht geltend, dass die Unwirksamkeit der von der Klä- gerin verwendeten Preisanpassungsklausel zu einer Anwendung von § 4 Abs. 1 1 2 3 4 - 3 - und 2 AVBGasV führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden (vgl. dazu Se- natsurteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rn. 36 ff.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 23 ff.). Die in Ziffer 1.3 der Allgemeinen Bedingungen enthaltene Verweisung auf die AVBGasV in der jeweils gültigen Fassung führt nicht zu einer Anwend- barkeit des im Verhältnis zu Tarifkunden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bestehenden Preisänderungsrechts des Gasversorgungsunternehmens. Denn der Vertrag enthält in Ziffer 3 eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpas- sung, die sich als abschließende Regelung darstellt. Eine ergänzende oder (für den Fall der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel) hilfsweise Anwend- barkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV lässt sich der ausgesprochenen Verwei- sung nicht, zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit, entnehmen (vgl. Se- natsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 24). Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen - hier die formularmäßige Preis- änderungsklausel - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zählt schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen Vorschriften, weil es sich bei den Beklagten um Sonderkunden und nicht um Tarifkunden im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV handelt. Auch eine entspre- chende Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV auf den zwischen den Par- teien bestehenden Sonderkundenvertrag kommt nicht in Betracht (vgl. Senats- urteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, aaO Rn. 41 f.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 25). 5 6 - 4 - b) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein einseitiges Preis- änderungsrecht der Klägerin auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsausle- gung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzes- recht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Inte- ressen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertrags- gefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 27; jeweils mwN). Das ist hier nicht der Fall. Der Versorgungsvertrag der Parteien sieht unter seiner Ziffer 4 eine Min- destlaufzeit von einem Jahr vor und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird. Mit diesem Recht, sich vom Vertrag zu lösen, ist der Klägerin, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis ge- bunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39 mwN). Der Beklagte zu 1 hat erstmals mit Schreiben vom 24. Oktober 2004 Wi- derspruch erhoben und sich gegen die Preiserhöhung gewandt, die ab dem 1. Oktober 2004 gelten sollte. Auch in der Folgezeit haben die Beklagten die auf den Preiserhöhungen basierenden Rechnungen der Klägerin nicht vollständig beglichen. Die Klägerin musste sich deshalb bewusst sein, dass - auch - die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel in Frage stand. Für sie bestand des- halb Anlass, eine Kündigung des mit den Beklagten bestehenden Vertrages - etwa mit dem Ziel der Überführung in ein Tarifkundenverhältnis oder des An- gebots eines auskömmlichen neuen Sonderkundenvertrages - in Betracht zu 7 8 9 - 5 - ziehen. Sie hatte es danach selbst in der Hand, einer zukünftig drohenden un- befriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihr vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen. Soweit die Revision demgegenüber anführt, die Beklagten hätten nur er- klärt, mit der Höhe nicht einverstanden zu sein, nicht aber das Änderungsrecht gänzlich in Frage stellen wollen, rechtfertigt dies keine abweichende Bewer- tung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten nach dem Widerspruch vom 24. Oktober 2004 keine weiteren Erklärungen ab- gegeben, sondern lediglich die Rechnungen nicht vollständig beglichen. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die Beklagten mit dem Änderungsrecht grundsätzlich einverstanden waren und dies auch in Zukunft sein würden. Vielmehr musste sie davon ausgehen, dass die Beklagten sich gegebenenfalls auch auf weitere Gründe berufen würden, um den Einbe- halt der Rechnungsbeträge zu rechtfertigen. Soweit die Revision weiter anführt, dass zumindest für die Zeit vor dem Widerspruch vom 24. Oktober 2004 eine ergänzende Vertragsauslegung erfol- gen müsse, kommt es hierauf nicht an. Denn für die Klage spielen nur Preiser- höhungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 1. August 2009 eine Rolle. Bereits der ersten Erhöhung zum 1. Oktober 2004 hat der Beklagte zu 1 jedoch mit Schreiben vom 24. Oktober 2004 widersprochen. Soweit die Revision außerdem geltend macht, die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich aufgrund des Massengeschäfts- charakters der Gasbelieferung von Haushaltskunden und damit aus dem Risiko, Rückforderungsansprüchen zahlreicher Kunden ausgesetzt zu sein, kann da- hinstehen, ob diesem Umstand für die Frage der ergänzenden Vertragsausle- gung im Hinblick auf ein einseitiges Preisänderungsrecht Bedeutung zukommt 10 11 12 - 6 - (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 37; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 54). Denn die Klägerin führt dazu keinen hinreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen an. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 30.06.2010 - 72 C 91/09 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 15.04.2011 - 9 S 73/10 - 13