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IX ZB 24/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 24/11 vom 23. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 23. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsol- venzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zum Treuhänder bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte ihn nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an die Schuldnerin durchzuführen. Nach dem Schlusstermin kündigte das Insol- venzgericht der Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung an und be- stellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Treuhänder auch für die Wohlverhal- tensphase. In der Folgezeit legte der weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzge- richt die Rechnung eines Drittunternehmers vor, dem er die Ausführung der Zu- 1 - 3 - stellungen betreffend den Schlusstermin übertragen hatte und der je Zustellung 30 € berechnete. Vorstand des Drittunternehmers war die Ehefrau und Sozia des weiteren Beteiligten zu 1. Den Rechnungsbetrag hatte dieser bereits aus der Masse entnommen. Der Aufforderung des Insolvenzgerichts, den bezahlten Betrag bis auf einen Betrag von 2,70 € je Zustellung zu erstatten, kam der wei- tere Beteiligte zu 1 nicht nach. Das Insolvenzgericht hat daraufhin den weiteren Beteiligten zu 1 entlas- sen und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Amts- pflichten verletzt habe. Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zu- rückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sa- che keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich der Treuhänder pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund komme ne- ben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine Situation in Betracht, bei der das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihli- ches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, 2 3 4 - 4 - weil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entspre- chend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage aus- geweitet, ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unter- nehmen übertragen dürfe, dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob er dafür Auslagenersatz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzge- richt den Treuhänder in zahlreichen anderen Verfahren entlassen. 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der schweren Störung des Ver- trauensverhältnisses, die ein gedeihliches Zusammenwirken unmöglich macht, einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine Entscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentschei- dung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; MünchKomm- InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33). b) Die Entlassung des Treuhänders setzt wie die Entlassung eines Insol- venzverwalters einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus (§ 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen. 5 6 7 - 5 - aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2012 (IX ZB 21/11, z.V.b.) entschieden hat, genügt eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwi- schen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder allein für dessen Entlassung selbst dann nicht, wenn ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Eine Entlassung des Treuhänders ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Berufsaus- übung (Art. 12 GG) in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflicht- widrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Ver- trauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträch- tigt werden würde. bb) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere sachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdege- richt festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Fest- stellungen des Insolvenzgerichts ist die festgestellte schwere Störung des Ver- trauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteiligten 8 9 10 - 6 - zu 1 zurückzuführen, das objektiv geeignet war, eine solche Störung zu bewir- ken. a) Vieles spricht dafür, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Pflichten als Treuhänder bereits dadurch verletzt hat, dass er mit der Durchführung der ihm übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen Drittunternehmer zu ei- nem Preis beauftragte, der mit 30 € je Zustellung erkennbar über dem Markt- preis gelegen haben dürfte (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, Rn. 12). b) Pflichtwidrig war jedenfalls, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Beauf- tragung des Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen nicht so- gleich dem Insolvenzgericht anzeigte. Vorstand des beauftragten Unterneh- mens war die Ehefrau und Mitgesellschafterin der Anwaltssozietät des weiteren Beteiligten zu 1. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insol- venzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, le- bensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275, 277). Zu § 42 ZPO ist anerkannt, dass die Ehe des Richters mit dem Vertretungsorgan einer betei- ligten Partei ein Befangenheitsgrund sein kann (etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 12 unter Hinweis auf VGH Kassel, AnwBl 1991, 161; vgl. auch OLGR Jena 2000, 77 und LG Hanau, NJW-RR 2003, 1368). Entspre- chend kann der Umstand, dass die Ehefrau des Treuhänders Vorstand des von ihm mit delegierten Aufgaben entgeltlich betrauten Unternehmens ist, die Be- sorgnis der Befangenheit des Treuhänders begründen. Er muss deshalb vom Treuhänder dem Insolvenzgericht angezeigt werden. 11 12 - 7 - c) Pflichtwidrig war ferner, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Rechnung des Drittunternehmers dem Insolvenzgericht erst nach dem Schlusstermin vor- legte, in dem die zunächst vorläufig erfolgte Festsetzung seiner Vergütung be- stätigt wurde. Nach § 8 Abs. 2 InsVV muss grundsätzlich bereits im Vergü- tungsantrag dargelegt werden, welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind. Dies war hier nicht möglich, weil der Auftrag an den Drittunternehmer erst nach Einreichung des Vergütungsantrags erteilt worden sein dürfte. Der weitere Be- teiligte hätte dann aber spätestens im Schlusstermin die Mitteilung nachholen müssen, damit der Auftrag bei der Festsetzung der Vergütung noch berücksich- tigt werden konnte. Da zu diesem Zeitpunkt die Rechnung des Drittunterneh- mers bereits vorlag, wäre eine rechtzeitige Information des Insolvenzgerichts noch möglich gewesen. d) Nach den Feststellungen des Insolvenzgerichts verschwieg der weite- re Beteiligte zu 1 außerdem in mehreren anderen beim nämlichen Insolvenzge- richt anhängigen Verfahren, dass der Drittunternehmer auch Zustellungen ab- rechnete, die nicht von jenem, sondern vom weiteren Beteiligten zu 1 ausge- führt worden waren, und dass dieser die zu Unrecht berechneten Zustellungen an den Drittunternehmer aus der Masse bezahlte. Dieses pflichtwidrige und möglicherweise auch strafbare Verhalten weist auf eine generelle Unzuverläs- sigkeit des Treuhänders hin und kann deshalb auch in anderen Insolvenzver- fahren berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 20). e) Jedenfalls in der Zusammenschau sind die angeführten Pflichtverlet- zungen geeignet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen 13 14 15 - 8 - Vorschriften entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 12.08.2010 - 34 IK 297/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2010 - 85 T 354/10 -