Entscheidung
IX ZB 242/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 242/10 vom 23. Februar 2012 in der Restschuldbefreiungssache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 23. Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. Oktober 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO), sie ist aber nicht zulässig im Sin- ne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt einen Zu- lässigkeitsgrund nicht auf. Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwer- degericht vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, ge- bunden (§ 563 Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO analog). Mittelbar gilt diese Bindungswirkung auch für ein zweites Beschwerde- und ein sich etwa anschlie- ßendes Rechtsbeschwerdeverfahren. Entscheidet das Ausgangsgericht ent- sprechend, ist seine Entscheidung rechtmäßig. Das Beschwerdegericht kann 1 - 3 - seiner zweiten Entscheidung deshalb nicht eine andere Rechtsauffassung zu- grunde legen als die, auf der sein zurückverweisender Beschluss beruhte. In dem Umfang, in welchem das Beschwerdegericht an seine aufhebende Ent- scheidung gebunden ist, ist auch das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Hält sich das Beschwerdegericht an die Bindung, die durch seinen früheren (zurück- verweisenden) Beschluss entstanden ist, kann darin keine Rechtsverletzung liegen. Der frühere Beschluss steht nicht zur Überprüfung durch das Rechtsbe- schwerdegericht. Eine Rechtsbeschwerde kann also nicht darauf gestützt wer- den, dass die dem zurückverweisenden und damit auch dem zweiten Beschluss des Beschwerdegerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung unrichtig sei (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384 Rn. 8 f). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem das Beschwerdegericht in sei- ner ersten Entscheidung den Beschluss des Amtsgerichts lediglich aufgehoben hat, ohne eine eigene Sachentscheidung zu treffen. In der Sache musste das Amtsgericht über den Versagungsantrag unter Bindung an die Rechtsansicht des Beschwerdegerichts neu entscheiden. Der behauptete Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schon des- wegen nicht vor, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwer- debegründung tatsächlich am 22. Oktober 2010 mittels Telefax beim Be- schwerdegericht eingegangen ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass das Originalschreiben beim Beschwerdegericht eingegangen ist, bevor die Geschäftsstelle den angefochtenen Beschluss am 26. Oktober 2010 aus- gefertigt hat (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1582 Rn. 12). 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 03.09.2010 - 43 IN 1247/03 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.10.2010 - 23 T 658/10 - 3