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Leitsatz

VII ZB 59/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 59/09 vom 23. Februar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 836 Abs. 3 Satz 1, § 857 a) Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfän- det, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Heraus- gabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden. b) Eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts im Pfändungs- und Überweisungs- beschluss dahingehend, dass dem Schuldner gestattet wird, Schwärzungen in den Kontoauszügen vorzunehmen, kommt nicht in Betracht. Etwaige Verletzun- gen seiner Rechte auf Gemeinhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - VII ZB 59/09 - LG Ingolstadt AG Pfaffenhofen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Mai 2009 aufgehoben, soweit dem Schuldner dort gestattet wird, sämtliche Angaben in den von ihm herauszugebenden Kontoauszügen zu den einzelnen Buchungsvorgängen - mit Ausnahme der sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessalden - zu schwärzen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Gläubiger zu 2/3 und der Schuldner zu 1/3. Gründe: I. Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten Forderung der Gläubiger über 2.121,48 € zuzüglich Kosten in Höhe von 57,96 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem alle Ansprüche des Schuldners ge- gen die Drittschuldnerin aus den dort geführten Konten, Kontokorrentverhältnis- 1 - 3 - sen, Sparverträgen, Kreditverträgen, Stahlkammerfächern und Depots gepfän- det und den Gläubigern zur gesamten Hand zur Einziehung überwiesen wur- den. Die darüber hinaus beantragte Pfändung angeblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen über die bei ihr geführten Konten hat das Amtsgericht abgelehnt. Den Antrag der Gläubiger, den Schuldner zur Herausgabe der aktu- ellen Kontoauszüge für die bei der Drittschuldnerin unterhaltenen Spar-, Giro- und sonstigen Konten ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu verpflichten, hat es zurückgewiesen. Auf die so- fortige Beschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht das Amtsgericht angewiesen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu ergänzen und die Herausgabe von Kontoauszügen in Kopie durch den Schuldner mit der Maßga- be anzuordnen, dass es dem Schuldner gestattet sei, sämtliche Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen - mit Ausnahme des sich zu seinen Guns- ten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessaldos - zu schwärzen. Hinsichtlich der mit der sofortigen Beschwerde darüber hinaus weiter verfolgten Pfändung an- geblicher Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen hat es das Rechtsmittel zu- rückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwer- de verfolgen die Gläubiger ihr Vollstreckungsbegehren in dem Umfang weiter, in dem das Beschwerdegericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO insgesamt statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist nur teilweise begründet. 2 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat den Schuldner grundsätzlich für verpflich- tet erachtet, Ablichtungen der Kontoauszüge über die von ihm bei der Dritt- schuldnerin unterhaltenen Spar-, Giro- und sonstigen Konten für den Zeitraum ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses herauszugeben. Allerdings sei das berechtigte Interesse des Gläubigers an der Erlangung der Kontoauszüge mit Rücksicht auf das Grundrecht des Schuldners auf informati- onelle Selbstbestimmung sowie im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit inhaltlich auf diejenigen Informationen beschränkt, welche er zur au- ßergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forde- rung benötige. Deshalb sei es dem Schuldner zu gestatten, die in den Konto- auszügen enthaltenen Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen, die kei- ne Beziehung zu dem gepfändeten Anspruch auf Auszahlung eines positiven Saldos hätten, zu schwärzen. Soweit die Gläubiger die Pfändung angeblicher Ansprüche des Schuld- ners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rech- nungsabschlüssen begehrten, sei ihre sofortige Beschwerde unbegründet. Die- ser selbständige, vom Bestehen des gepfändeten Anspruchs auf Auszahlung eines positiven Guthabens unabhängige Anspruch sei nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs nicht pfändbar. Von der Pfändung des An- spruchs auf Auszahlung des Guthabens als Nebenanspruch umfasst sei ledig- lich ein - ebenfalls aus § 666 BGB herzuleitender - unselbständiger Auskunfts- anspruch des Schuldners. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand. a) Gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszuge- 3 4 5 6 - 5 - ben. Die Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Emp- fangnahme der Leistung legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forde- rung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fäl- ligkeit oder Einredefreiheit dienen. Zu Recht und in Übereinstimmung mit der im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung allerdings noch nicht bekannten Recht- sprechung des Senats geht das Beschwerdegericht davon aus, dass danach auch Kontoauszüge herauszugeben sind, soweit sie dem Gläubiger die Einzie- hung der Forderung in dem dargestellten Sinn erleichtern. Sind, wie hier, An- sprüche gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung eines dem Schuldner eingeräumten Kredits oder Darlehens, sind die gesamten Kontoauszüge geeignet, die einredefreie Forde- rung des Gläubigers gegen das Kreditinstitut zu belegen und insoweit die Durchsetzung der Forderung zu erleichtern (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10, m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese- hen). Eine Einschränkung der Herausgabeanordnung dahingehend, es dem Schuldner zu gestatten, die in den Kontoauszügen enthaltenen Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen zu schwärzen, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gerechtfertigt. aa) Eine solche Beschränkung der Herausgabeanordnung ergibt sich nicht aus dem Recht des Schuldners zur Geheimhaltung oder seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass der Schuldner zur Wahrung dieser Rechte mit der Vollstreckungserinne- rung (§ 766 ZPO) gegen die Herausgabeanordnung vorgehen und gegebenen- falls entsprechend § 765a Abs. 2 ZPO einen Aufschub der Herausgabe an den Gerichtsvollzieher von bis zu einer Woche erreichen kann (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10). Da er hier, wie regelmäßig, vor Erlass des 7 8 - 6 - Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht gehört worden ist und auch im weiteren Verfahren keinen Vortrag gehalten hat, aus dem sich Hinweise auf ein Geheimhaltungsinteresse oder eine Beschränkung der Herausgabepflicht we- gen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben, besteht kein Anlass, den Gläubigern die in den Kontoauszügen über dort ausgewiesene po- sitive Salden hinaus enthaltenen Informationen dadurch vorzuenthalten, dass dem Schuldner entsprechende Schwärzungen gestattet werden. bb) Die Herausgabeanordnung ist nicht wegen des Verbots einer unzu- lässigen Ausforschungspfändung einzuschränken. Die vom Schuldner vorzule- genden Kontoauszüge können zwar mehr Informationen enthalten, als der Gläubiger für die Zwangsvollstreckung benötigt. Das hat der Schuldner auf der Grundlage der weit auszulegenden Vorschrift des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO aber grundsätzlich hinzunehmen. Eine gewisse Ausforschung ist auch sonst dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht fremd (BGH, Beschluss vom 9. Feb- ruar 2012 - VII ZB 49/10 m.w.N.). b) Ohne Erfolg wenden sich die Gläubiger gegen die Zurückweisung ih- res Antrages auf Pfändung des angeblichen Anspruchs des Schuldners auf Er- teilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen. Sie selbst gehen da- von aus, dass es sich dabei nicht um einen als Nebenanspruch ohnehin mitge- pfändeten, nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehenden Auskunfts- anspruch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555), sondern um einen selbständigen Anspruch aus dem Gi- rovertrag handelt. Dieser Anspruch kann nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs nicht gepfändet werden (BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 60). Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 9 10 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 19.03.2009 - 2 M 304/09 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.05.2009 - 12 T 680/09 - 11