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3 StR 17/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 17/12 vom 28. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts am 28. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. September 2011 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ihre dagegen gerichtete Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sach- beschwerde Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandung kommt es nicht an. 1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, denn das Urteil entbehrt einer die Annahme von Tötungsvorsatz tragenden lückenlosen Beweiswürdigung. a) Nach den Feststellungen fügte die Angeklagte ihrem Ehemann, der mit einem Blutgerinnungshemmer medikamentiert wurde, mit direktem Tö- tungsvorsatz um die Mittagszeit des 14. März 2010 unter Zuhilfenahme eines halbscharfen Gegenstands, möglicherweise einer Schere, vier Rissverletzun- 1 2 3 - 3 - gen am Kopf zu, die zu einem starken Blutverlust, dadurch verursacht einem Kreislaufzusammenbruch und binnen einer halben Stunde zu seinem Tod führ- ten. Eine Blutuntersuchung der alkoholabhängigen und unter einer komplexen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen leidenden Angeklagten ergab am gleichen Tag um 21.38 Uhr eine Blutalkoholkonzen- tration von 2,3 ‰. Auf den direkten Tötungsvorsatz der die Tat bestreitenden und wegen ih- rer Alkoholisierung in Kombination mit ihrer Persönlichkeitsstörung nicht aus- schließbar in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten Angeklagten hat das Landgericht aufgrund der Gefährlichkeit der Tatausführung, der Kenntnis der Angeklagten von der Medikamentierung des Opfers und des Unterlassens von Rettungsbemühungen nach der Tat geschlossen. Im Übrigen hat es ausge- führt, es hätten sich "keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei der Ange- klagten in der unmittelbaren Tatsituation irgendwelche Umstände vorgelegen hätten, die ihre Fähigkeit, die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns zu erkennen oder einen Tötungsvorsatz willentlich zu bilden, eingeschränkt hätten". b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Schluss von der Gefährlichkeit der Tatausführung auf den Tötungs- vorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach Sachlage in Betracht kommenden subjektiven und objektiven Umstände in seine Erwägun- gen einbezieht, die dieses Ergebnis in Frage stellen können; dies gilt insbeson- dere bei der Annahme von direktem Tötungsvorsatz (BGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 3 StR 225/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 3 StR 351/11, juris Rn. 5). Es versteht sich nicht von selbst, dass ein Täter, der - wenn auch lediglich nicht ausschließbar - aufgrund einer Persönlichkeits- störung und Alkoholintoxikation in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermin- 4 5 6 - 4 - dert ist, noch erkennt, dass seine Gewalthandlung zum Tod des Opfers führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011, aaO). Im Übrigen kann ins- besondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters erge- benden Besonderheiten geschlossen werden, dass das selbständig neben dem Wissenselement stehende voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, Urteil vom 25. November 2011 - 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338, 339). Danach hätte sich das Landgericht bei der Prüfung des Tötungsvorsat- zes auch damit auseinandersetzen müssen, ob die Umstände, die es zur An- nahme einer nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten veranlassten, das kognitive Vorsatzelement tangierten. Zu dieser Prüfung hätte es umso mehr Anlass gehabt, als die dem Opfer beigebrachten Risswunden auch mit Rücksicht auf seine Medikamentierung keine Verletzungen darstellten, deren Lebensbedrohlichkeit ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Da das Landgericht bei der Angeklagten im Tatzeitpunkt einen "affektiven Ausnahme- zustand" festgestellt sowie dargelegt hat, der Tatablauf deute "auf eine abrupte Entladung einer schweren Anspannung in Form eines plötzlichen, explosionsar- tigen Aggressionsdurchbruchs", hätte es sich außerdem unter diesem Ge- sichtspunkt näher mit dem voluntativen Vorsatzelement befassen müssen. c) Die Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung der zu- grunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Wegen der nach Sach- lage erforderlichen Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatum- stände gibt der Senat dem neuen Tatrichter Gelegenheit, nicht nur zur inneren Tatseite, sondern insgesamt neue Feststellungen zu treffen. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 7 8 9 - 5 - Der neue Tatrichter wird bei der neuerlichen Prüfung der Schuldfähigkeit der Angeklagten bei Tatbegehung in Rechnung zu stellen haben, dass ihr Ver- halten mehrere Stunden nach der Tat nur begrenzt Rückschlüsse auf ihre Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt zulässt. Sollte der neue Tatrichter eine Schuldunfähigkeit ausschließen, sich aber nicht von (wenigstens bedingtem) Tötungsvorsatz im Zeitpunkt der Verletzungshandlung überzeugen, wird er An- lass haben, das Tatgeschehen unter dem Aspekt einer Körperverletzung mit Todesfolge und eines Totschlags durch Unterlassen zu würdigen. Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 10