Entscheidung
2 ARs 19/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 19/12 2 AR 30/12 vom 29. Februar 2012 in dem Bußgeldverfahren gegen hier: Rechtsstreit über die Ablehnung einer kommissarischen Zeugenvernehmung gemäß § 159 Abs.1 GVG Az.: 69 Js-OWi 1768/11 Staatsanwaltschaft Münster Az.: 5 AR 56/11 Amtsgericht Heinsberg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 29. Februar 2012 beschlossen: Die Sache wird an das Amtsgericht Heinsberg zurückgegeben. Gründe: Die Vorlegung ist unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 2 ARs 103/02). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Das Amtsgericht Heinsberg verkennt, dass kein Streit darüber besteht, welches Gericht grundsätzlich zuständig ist. Streit be- steht vielmehr darüber, ob das Amtsgericht Heinsberg das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Münster ablehnen durfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattgeben sollte (§ 158 Abs. 1 GVG), nicht der Bundesgerichtshof sondern das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG). Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott 1