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2 StR 411/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 411/11 vom 29. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2012 beschlos- sen: Die Ablehnung der an diesem Beschluss mitwirkenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Berger und Dr. Eschelbach wegen Besorgnis der Befangenheit wird als un- zulässig zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 18. Februar 2012 ge- gen den Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 wir auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den angegriffenen Beschluss vom 28. Dezember 2011 Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision sowie nach Aufhebung eines Maßregel- und Maßnahmenausspruchs im Übrigen auch die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 18. Februar 2012, die er mit einer Ablehnung derjenigen Rich- ter wegen Besorgnis der Befangenheit verbindet, die bereits am Revisionsver- werfungsbeschluss mitgewirkt hatten. Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der nach dem Ge- schäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2012 so- wie nach den nunmehr geltenden Mitwirkungsgrundsätzen des Senats be- stimmten Besetzung. Die nachträgliche Richterablehnung wegen Besorgnis der 1 2 - 3 - Befangenheit, soweit sie Richter betrifft, die bereits an dem angegriffenen Se- natsbeschluss vom 28. Dezember 2011 mitgewirkt hatten, ist unzulässig. Die Ablehnung der Richter, die am Beschluss vom 28. Dezember 2011 mitgewirkt hatten, wegen solcher Umstände, die bereits bis zu der Revisionsverwerfung hätten geltend gemacht werden können, kann im Anhörungsrügenverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 26/11 m.w.N.). Nachvollziehbare und zudem neue Umstände bringt der Verur- teilte nicht vor. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör vorliegt. Soweit ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt wurde, ist ihm im Ergebnis weiteres Vorbringen aufgrund einer gesetz- lichen Fristbestimmung (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) in Verbindung mit einer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechenden Auslegung der Wie- dereinsetzungsvorschriften (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 22 m.w.N.) versagt worden. Dies verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Re- visionsverwerfung ohne Erläuterung der weiteren Gründe unter Bezugnahme 3 - 4 - auf die Antragschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September 2011 ver- letzt ebenfalls nicht das grundrechtsgleiche Recht des Verurteilten. Sein zurzeit dieser Entscheidung bei den Senatsakten befindliches Vorbringen ist bei der Beratung berücksichtigt worden. Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott