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Entscheidung

1 StR 571/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 571/11 vom 5. März 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2011 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer- den nicht erstattet. Gründe: Mit Schreiben vom 11. Februar 2012 wendet sich der Verurteilte gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2012 im Anhörungsverfahren nach § 356a StPO. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat gemäß Nr. 3920 des Kostenver- zeichnisses zum GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 50 Euro für die in vollem Umfang zurückgewiesene Anhörungsrüge angesetzt. Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Jäger