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Entscheidung

NotSt (Brfg) 3/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 3/11 vom 5. März 2012 in dem Verfahren gegen wegen Disziplinarvergehen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Frank am 5. März 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle (ohne Da- tum), ergangen nach Schriftsatzfrist bis 12. Mai 2011 im schriftli- chen Verfahren, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Ein Zulassungsgrund (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben: 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zutreffend sieht das Oberlandesgericht einen den Verweis rechtfertigenden Verstoß gegen § 14 Abs. 1 und 3 BNotO darin, dass der Notar - ohne selbst mit Beurkundungen befasst gewesen zu sein - auf bloße Anforderung durch verschiedene Makler in sechs Fällen im au- tomatisierten uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 GBO 1 2 - 3 - Grundbuchauszüge eingeholt hat, ohne vorab zu prüfen, ob die Makler von den jeweiligen Eigentümern entsprechend bevollmächtigt waren. 2. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Für die vom Kläger geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 3 BNotO gibt es keine Anhaltspunkte. Die grundsätzliche Frage, ob ein Notar - sofern eine Beauftragung durch den Eigen- tümer vorliegt und er eine solche - anders als hier - überprüft hat, stets auch im uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren tätig werden darf (vgl. Völz- mann, DNotZ 2011, 164 ff.), war hier nicht entscheidungserheblich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Galke Diederichsen Appl Brose-Preuß Frank Vorinstanzen: OLG Celle, Urteil ohne Datum - Not 7/11 - 3 4