Entscheidung
NotZ (Brfg) 12/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 12/11 vom 5. März 2012 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Frank beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 5. Juli 2011 zugelassen. Als weitere Beteiligte werden zusätzlich beigeladen: Rechtsanwalt Sch., Rechtsanwältin K. H., vertreten durch Rechtsanwälte R. AG, , Rechtsanwalt Schu. , . Streitwert: 50.000 € Gründe: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ur- teils, soweit das Kammergericht die Feststellung der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten und Mitbewerber auf den Rangstellen 12 und 21 durch die Beklagte nicht beanstandet hat. 1 - 3 - Die weiteren Beiladungen stützen sich auf § 111d Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO. Galke Diederichsen Appl Brose-Preuß Frank Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2011 - Not 18/10 - 2 3