Entscheidung
1 StR 17/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 17/12 vom 6. März 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Karlsruhe - Auswärtige Große Strafkammer Pforzheim - vom 14. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellun- gen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: 1. Der Angeklagte und Sh. S. wurden wegen Einfuhr und Verkauf von etwa 1 kg Kokain verurteilt, der (einschlägig vorbestrafte) Angeklagte zu sechs Jahren und drei Monaten, S. zu drei Jahren und sechs Monaten Frei- heitsstrafe. Hinsichtlich S. ist das Urteil rechtskräftig. Der zunächst mitange- klagte K. S. wurde wegen Beihilfe zu der Tat zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe (einbezogen in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstra- fe von zwei Jahren) verurteilt, nachdem das Verfahren gegen ihn im Laufe der Hauptverhandlung abgetrennt worden war. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig. Die Verurteilung des nicht geständigen Angeklagten ist nicht zuletzt auf die Angaben (Geständnisse) von Sh. und K. S. gestützt. 2. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Er macht zutref- fend geltend, die Strafkammer habe in ihre Würdigung der Aussagen von 1 2 3 - 3 - Sh. und K. S. nicht erkennbar einbezogen, dass deren Verurtei- lungen eine Verständigung (§ 257c StPO) voraus ging. a) Die Urteilsgründe ergeben zu Verständigungen mit dem Angeklagten Sh. S. und dem ehemaligen Mitangeklagten K. S. nichts. Das Urteil enthält auch hinsichtlich Sh. S. keinen Hinweis gemäß § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO (i.V.m. § 267 Abs. 4 Satz 2 StPO). Um gleichwohl die Be- weiswürdigung im Blick auf Verständigungen durch das Revisionsgericht zur Überprüfung zu stellen, war hier die Erhebung einer Verfahrensrüge erforder- lich (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 349/11; Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78, 79, 81). b) Die Revision trägt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass sich im Verlauf der Hauptverhandlung beide Angeklagte S. nach entsprechenden Gesprächen mit einem vom Gericht für den Fall von Geständnissen genannten Strafrahmen einverstanden erklärten (§ 257c StPO) und noch vor der Abtren- nung des Verfahrens gegen K. S. Erklärungen zur Sache abgaben. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten demgegenüber eine Verständigung abgelehnt. c) Es ist jedenfalls in der Regel geboten, in die Würdigung einer ent- scheidungserheblichen Aussage eines Tatbeteiligten eine vorangegangene oder im Raum stehende Verständigung in dem gegen ihn wegen desselben Tatkomplexes durchgeführten Verfahren - gleichgültig, ob es Teil des Verfah- rens gegen den Angeklagten oder formal eigenständig ist - erkennbar einzube- ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 349/11; Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 438/11; Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78, 82 f. mwN) und nachvollziehbar zu behandeln, ob der 4 5 6 - 4 - Tatbeteiligte im Blick auf die ihn betreffende Verständigung irrig glauben könn- te, eine Falschaussage zu Lasten des Angeklagten sei für ihn besser als eine wahre Aussage zu dessen Gunsten (BGH aaO). Gründe des Einzelfalls, die derartige Erörterungen hier gleichwohl entbehrlich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. 3. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten be- trifft, ohne dass es noch auf Weiteres ankäme. Nack Wahl Elf Graf Sander 7