Entscheidung
1 StR 40/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 40/12 vom 6. März 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23. September 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre und sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jah- ren verurteilt, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet und näher bezeichnete Gegenstände eingezogen. Zudem hat es bestimmt, dass von der Freiheitsstrafe vier Monate als vollstreckt gelten sowie drei Jahre und vier Monate vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt al- lein zu der tenorierten Änderung des angegriffenen Urteils. Im Übrigen ist sie unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2012 zutreffend ausgeführt hat, hätte das Landgericht bei der Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe deren als vollstreckt geltenden Teil nicht abziehen dürfen. Der Senat hat daher den diesbezüglichen Aus- 1 2 - 3 - spruch gemäß den Vorgaben des § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB geändert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO analog). Dies war ihm möglich, weil das Landgericht aufgrund rechtsfehlerfreier Feststellungen davon ausgegangen ist (UA S. 59), dass die Therapie des Angeklagten zwei Jahre dauern wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 1 StR 144/08; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 StR 548/10). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 4 StR 168/11; s. auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 624/07; BGH, Beschluss vom 15. De- zember 2010 - 1 StR 642/10). Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Sander