Entscheidung
4 StR 27/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 27/12 vom 6. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2012 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 25. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit der Angeklagte die ordnungsgemäße Besetzung des Senats rügt, wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2012 (4 StR 523/11) Bezug genommen. Die Zuständigkeit des 4. Strafsenats ergibt sich aus Nr. VI. 7 der Schlussbestim- mungen zur Geschäftsverteilung 2012; die Voraussetzungen einer abdrängenden Sonderzuweisung nach dieser Bestim- mung liegen nicht vor. Mutzbauer Cierniak Franke Schmitt Bender