Entscheidung
1 StR 656/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 656/11 vom 7. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juni 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gewerbs- und bandenmäßigen Fäl- schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in vier Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat Tateinheit auch in den Fällen angenommen, in denen die zur Fälschung erforderli- chen Daten durch Manipulation mehrerer Geldautomaten an unterschiedlichen Ta- gen gewonnen und die Falsifikate zeitnah hergestellt und eingesetzt wurden. Dies beschwert den Angeklagten nicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 383/10; BGH, Beschluss vom 7. März 2008 - 2 StR 44/08; BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00). Der Senat schließt überdies aus, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht auch die Dauer des Verfahrens oder die Zeitspanne zwischen den Taten und dem Urteil (vgl. hierzu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 436 ff.) im Blick gehabt haben könnte. Nack Rothfuß Elf Graf Sander