Leitsatz
I ZR 85/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/10 Verkündet am: 8. März 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Unfallersatzgeschäft UWG § 4 Nr. 1 und 10; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1, § 823 Abs. 1 Ai Ein Unfallhaftpflichtversicherer ist regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallgeg- ner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusam- menarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Dresden vom 27. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Sie verlangt vom be- klagten Kfz-Haftpflichtversicherungsunternehmen, es zu unterlassen, Kunden der Klägerin im Unfallersatzgeschäft zur vorzeitigen Kündigung von Kfz-Miet- verträgen und zum Abschluss von durch die Beklagte vermittelten Mietverträgen bei anderen Mietwagenunternehmen zu veranlassen. Die Klägerin hat ihre Klage zunächst nur auf einen Vorgang im August 2008 gestützt, bei dem ein Mitarbeiter der Beklagten die Zeugin B. veranlasst hat, ihren Mietvertrag mit der Klägerin über ein Unfallersatzfahrzeug zum Preis von 84,39 € pro Tag vorzeitig aufzulösen und ein Fahrzeug bei einem ihr von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers vermittelten Mietwa- genunternehmen zum Preis von 36 € täglich anzumieten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die auch auf einen weiteren Vorgang im Januar 2010 gestützte Berufung der Klägerin, bei dem eine Mitarbeiterin der Beklagten ge- 1 2 - 3 - genüber einem Unfallgeschädigten, der bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an- gemietet hatte, den Eindruck erweckt haben soll, dass der vereinbarte Preis nach internen Richtlinien nicht erstattet wird, und den Geschädigten deshalb zur sofortigen Rückgabe des Fahrzeugs und Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bei der S. Autovermietung aufgefordert haben soll, ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin sowohl ihren Hauptantrag, es der Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen, im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit der Feststellung der Eintritts- pflicht im Bereich von Kfz-Haftpflichtschäden zu Mietwagenkosten auf Unfallge- schädigte, die bereits bei der Klägerin ein Mietfahrzeug angemietet haben, unter Hinweis auf ihre Schadensminderungspflicht einzuwirken und diese zu veranlas- sen, das Mietfahrzeug der Klägerin vorzeitig zurückzugeben und statt dessen ein Mietfahrzeug auf Vermittlung der Beklagten bei der Firma E. oder einer anderen Autovermietung anzumieten, als auch ihren Hilfsantrag weiter, der bis auf die bei ihm fehlenden einleitenden Wörter „im Wettbewerb handelnd“ dem Hauptantrag entspricht. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ein wettbewerbs- oder sonst rechtswidriges Verhalten der Beklagten verneint und hierzu ausgeführt: Der Klagehauptantrag sei unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG zustehe. Zwar bestehe zwischen der Beklagten, die mit dem beanstandeten Verhalten fremden Wettbewerb fördere, und der Kläge- rin ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Da es grundsätzlich keinen Anspruch auf den Fortbestand einmal begründeter Vertragsverhältnisse gebe, setze eine gezielte Mitbewerberbehinderung das Vorliegen zusätzlicher unlauterkeitsbe- 3 4 5 - 4 - gründender Merkmale voraus. Der Klagehauptantrag ziele aber weder auf ein Verbot der Irreführung noch auf ein Verbot einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung noch auch auf ein Verbot einer unzumutbaren Belästigung poten- tiell umworbener Kunden, sondern sei darauf gerichtet, der Beklagten generell zu untersagen, Unfallgeschädigte auf günstigere Tarife anderer Mietwagenun- ternehmen hinzuweisen. Eine Verleitung zum Vertragsbruch habe die Klägerin zwar behauptet, aber ebenso wenig näher ausgeführt wie den von ihr geltend gemachten Verstoß gegen Kartellrecht. Der auf den Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in den Gewer- bebetrieb der Klägerin gestützte Hilfsantrag sei unbegründet, weil der Beklagten nicht verwehrt sei, zur Dämpfung der Unfallfolgekosten auf die Möglichkeit der Beschaffung eines kostengünstigeren Mietwagens hinzuweisen, dessen Nut- zung zu empfehlen und von ihr ohne weitere Überprüfung erstattete Mietwagen- preise zu nennen. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat sowohl den Klagehauptantrag als auch den Hilfsantrag rechtsfehlerfrei als unbegründet angesehen. 1. Die Klägerin hat ihre Klage mit Verhaltensweisen der Beklagten be- gründet, die nach ihrer Ansicht gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig sind oder zumindest einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) darstellen. Wegen des im zwei- ten Fall nicht vorausgesetzten Handelns im Wettbewerb (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004) oder geschäftlichen Handelns (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG 2008) hat sie einen Hauptantrag und einen davon geringfügig abweichenden Hilfsantrag gestellt. In der Sache handelt es sich allerdings um einen einheitli- chen Streitgegenstand; die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten An- 6 7 8 - 5 - spruch lediglich mit zueinander im Verhältnis der Anspruchsnormenkonkurrenz stehenden unterschiedlichen Anspruchsnormen begründet. 2. Die von der Klägerin gestellten Anträge sind - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un- deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Be- klagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Be- klagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 - TÜV II, mwN). b) Die von der Klägerin gestellten Anträge sind darauf gerichtet, es der Beklagten zu untersagen, auf unfallgeschädigte Personen, die bei der Klägerin ein Unfallersatzfahrzeug angemietet haben, einzuwirken, um sie unter Hinweis auf die Verpflichtung der Geschädigten zur Geringhaltung des Schadens zu ver- anlassen, das Mietfahrzeug vorzeitig zurückzugeben und stattdessen ein ande- res Fahrzeug bei einem von der Beklagten vermittelten Autovermieter anzumie- ten. Damit ist das bei der beanstandeten Handlung zum Einsatz kommende Mit- tel - der Hinweis auf die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens - und der mit der Mitteilung verfolgte Zweck - der Wechsel des Mietwagenunternehmens - in einer Weise konkret bezeichnet, dass für die Beklagte keine grundsätzlichen Zweifel bestehen können, wie sie sich verteidigen kann und im Falle ihrer Verur- 9 10 11 - 6 - teilung zu verhalten hat. Ebenso wird auch die Beurteilung, was verboten wer- den soll, nicht in einer der insoweit bestehenden Aufgabenverteilung widerspre- chenden Weise vom Erkenntnisverfahren auf das Vollstreckungsverfahren ver- lagert. 3. Der Klagehauptantrag ist jedoch - wie das Berufungsgericht mit Recht entschieden hat - unbegründet, weil er aufgrund seiner zu weiten Fassung die von der Klägerin geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt. a) Ein bestimmt, aber zu weit gefasster Klageantrag kann damit entweder über das Charakteristische der Verletzungsform hinausgehen oder diese über- haupt verfehlen. Im ersten Fall ist die Klage in dem Umfang, in dem der Antrag zu weit reicht, im zweiten Fall insgesamt als unbegründet abzuweisen (Fe- zer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 291 mwN). b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kla- gehauptantrag im Streitfall schon deshalb unbegründet ist, weil er kein die kon- krete Verletzungsform charakterisierendes Merkmal enthält. Es hat erwogen, dass sich das für die Annahme einer gezielten Behinderung der Klägerin im Sin- ne des § 4 Nr. 10 UWG erforderliche zusätzliche unlauterkeitsbegründende Merkmal des Verhaltens der Beklagten aus einer Irreführung der von der Be- klagten umworbenen potentiellen Kunden, aus einer unangemessenen unsach- lichen Beeinflussung, aus einer unzumutbaren Belästigung oder aus einer Ver- leitung zum Vertragsbruch ergeben könnte. Von einer näheren Prüfung der von der Klägerin hierzu gemachten Ausführungen hat es aber jeweils mit der Be- gründung abgesehen, dass der Klageantrag auf diese Gesichtspunkte nicht ab- stelle. 12 13 14 - 7 - 4. Eine Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sa- che an das Berufungsgericht, um der Klägerin die Stellung eines sachdienlichen Klagehauptantrags zu ermöglichen, ist im Streitfall auch nicht aus Gründen der prozessualen Fairness geboten. Nach der Rechtsprechung des Senats gebieten bei erstmals in der Revi- sionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags der Grundsatz des Ver- trauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfas- sung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 - Telefonwer- bung für „Individualverträge“; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemi- ker, jeweils mwN). Im Streitfall hat jedoch bereits das Berufungsgericht die ent- sprechenden Bedenken in seinem Urteil geäußert. Die Klägerin hatte damit Ge- legenheit, die Nichterteilung eines Hinweises zur Antragsfassung durch das Be- rufungsgericht als Verstoß gegen § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu rügen. 5. Die Rüge der Verletzung des § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die die Klägerin im Hinblick auf die vom Berufungsgericht in Bezug auf die Fassung des Klage- hauptantrags im Berufungsurteil geäußerten Bedenken erhoben hat, ist eben- falls nicht begründet. Die Klägerin hätte danach bei einem entsprechenden ge- richtlichen Hinweis beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Unfallgeschädigten, die bereits bei der Klägerin ein Mietfahrzeug angemietet haben, unter Hinweis auf ihre Schadensminderungspflicht zu empfehlen, das 15 16 17 - 8 - Mietfahrzeug der Klägerin zurückzugeben und stattdessen ein gleichwertiges Mietfahrzeug bei der Firma E. oder einer anderen Autovermietung anzumieten. Auch in diesem Antrag wäre kein die konkrete Verletzungsform charakterisie- rendes Merkmal enthalten gewesen. 6. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seinen Erwä- gungen zum Unterlassungshilfsantrag die vom VI. Zivilsenat des Bundesge- richtshofs im Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 357/97 zum dortigen Klagean- trag 2 unter II 3 der Entscheidungsgründe (= NJW 1997, 279, 281 f.) gemachten Ausführungen unberücksichtigt gelassen. Der dort entschiedene Lebenssach- verhalt entspreche dem in der vorliegenden Sache zu beurteilenden. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg. a) Die Revision lässt unberücksichtigt, dass der VI. Zivilsenat des Bun- desgerichtshofs seine damalige, für Unfallgeschädigte und indirekt auch für spe- zielle - teurere - Unfallersatztarife anbietende Mietwagenunternehmen günstige Rechtsprechung mit Urteil vom 12. Oktober 2004 geändert hat (VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377). Nach dieser seither maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. zu- letzt BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, NJW 2010, 2569 Rn. 8 und 13) kann der Geschädigte den im Vergleich zum Normaltarif teureren Unfallersatzta- rif nur dann ersetzt verlangen, wenn der Mehrbetrag wegen der besonderen Un- fallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt oder der günstigere Normaltarif für den Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich war; der Ge- schädigte hat dabei darzulegen, dass ihm auch auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif angeboten worden wäre (BGHZ 160, 377, 384). b) Die sich danach stellende Frage, ob der Haftpflichtversicherer, der dem Unfallgegner seines Versicherungsnehmers einen günstigeren Tarif zugänglich macht, auch vor dem Hintergrund dieser geänderten Rechtsprechung des 18 19 20 - 9 - VI. Zivilsenats noch rechtswidrig handelt, wird in der Rechtsprechung der In- stanzgerichte unterschiedlich beurteilt. So bejaht das Landgericht Weiden i.d.OPf. einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG (NJW-RR 2009, 675, 677 f.; ableh- nend LG Nürnberg-Fürth, SP 2011, 365, 366 f.). Es stützt sich dabei allerdings maßgeblich auf Erwägungen in einem in WRP 1995, 639 abgedruckten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, in dem die - später - geänderte Rechtspre- chung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs naturgemäß noch nicht hatte berücksichtigt sein können. Das Landgericht Bielefeld bejaht dagegen einen Verstoß in Form eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbe- betrieb mit die geänderte Rechtsprechung des VI. Zivilsenats berücksichtigen- den Erwägungen nur für den Fall, dass zugleich darauf hingewiesen wird, dass weitergehende Kosten keinesfalls erstattet werden (NJW 2007, 2188, 2190). c) Davon unabhängig ist ein Hinweis des Versicherers auf die Möglichkeit der Anmietung eines kostengünstigeren Ersatzfahrzeugs immer dann als zuläs- sig anzusehen, wenn berechtigte gegenläufige Interessen des Geschädigten dadurch nicht berührt werden. Letzteres ist entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht regelmäßig auch dann der Fall, wenn der Versicherer den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei ei- nem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das An- gebot eines überörtlich tätigen Autovermieters hinweist, der mit dem Versicherer zusammenarbeitet. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Bestimmung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der der Geschädigte bei Verlet- zung seiner Person oder Beschädigung einer Sache statt der nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich geschuldeten Naturalrestitution den zur Herstellung dieses Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, ist insoweit weder direkt noch entsprechend anwendbar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, seine Person oder Sache zum Zwecke ihrer Wiederherstellung ausgerechnet dem Schädiger anvertrauen zu müssen (vgl. 21 - 10 - BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 mwN). Damit lässt sich die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs nicht vergleichen. III. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 27.10.2009 - 43 HKO 19/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.04.2010 - 14 U 1706/09 - 22