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Entscheidung

V ZB 205/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 205/11 vom 8. März 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 15. Juni 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 2001 nach Deutschland ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlin- ge lehnte seinen Asylantrag ab. Die Entscheidung ist seit August 2005 be- standskräftig. Die Abschiebung des Betroffenen scheiterte, da seine Identitäts- papiere fehlten und er im Juli 2009 untertauchte. Anfang 2011 wurde er aufge- griffen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 3. Januar 2011 wurde gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, die mit Be- schluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30. März 2011 um weitere drei Mona- te verlängert worden ist. Gegen die Verlängerung der Haftanordnung hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 2 hat sich dieser ange- schlossen und beantragt, ihn als Vertrauensperson des Betroffenen an dem Verfahren zu beteiligen. Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 hat das Landgericht 1 - 3 - die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Seine Abschiebung erfolgte am 24. Juni 2011. Mit der Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 2 die Fest- stellung erreichen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Paderborn und des Beschwerdegerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 AufenthG vor. Die Verlängerung der Siche- rungshaft sei auch verhältnismäßig. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da der Beteiligte zu 2 nicht be- schwerdeberechtigt ist. 1. Eine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 ergibt sich nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG, da er durch die angegriffene Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. 2. Er kann die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde auch nicht auf § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG) stützen. Nach dieser Vorschrift steht einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens - unabhängig von der Beeinträchtigung eigener Rechte - zwar das Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen zu; dies gilt jedoch nur, wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurde. Durch das Erfordernis der erstinstanzlichen Beteiligung sollen Beschwerden solcher durch § 429 Abs. 2 FamFG privilegierter Personen vermieden werden, die am Verfah- 2 3 4 5 - 4 - ren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 271 f.). Die fehlende Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren hat zur Fol- ge, dass eine gegenüber § 59 Abs. 1 FamFG erweiterte Beschwerdebefugnis nicht besteht. Dies gilt auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 30.03.2011 - 11 XIV 37/11 B - LG Paderborn, Entscheidung vom 15.06.2011 - 9 T 9/11 - 6