Entscheidung
V ZB 35/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 35/12 vom 8. März 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. November 2011 wird zurückge- wiesen. Gründe: Gesetzliche Fristen können nur verlängert werden, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist (§ 224 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 2 FamFG). Zwar kann die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG) gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. § 551 Abs. 2 ZPO verlängert werden. Eine Fristverlängerung ist aber dann nicht möglich, wenn die Frist - wie hier - bereits abgelaufen ist. Soweit mit dem Fristverlängerungsgesuch eine Verlängerung der Frist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung begehrt wird, fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung über 1 2 - 3 - die Verlängerbarkeit dieser Frist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14, 22 Rn. 20, zu § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 28.10.2011 - XIV 285/11 - LG Traunstein, Entscheidung vom 08.11.2011 - 4 T 4356/11 -