Leitsatz
VII ZR 202/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 202/09 Verkündet am: 8. März 2012 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 C, § 157 Ge; VOB/B § 2 Nr. 5 a) Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn diese eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47). b) Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermit- telnde Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejeni- gen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771 = ZfBR 2010, 89). c) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann einem Auftragnehmer ein Mehrvergü- tungsanspruch in Höhe des Betrages zustehen, der sich aus der Differenz zwi- schen den tatsächlich durch die Beauftragung eines Nachunternehmers entstan- denen Kosten und denjenigen Kosten ergibt, die für ihn bei Einhaltung der ur- sprünglichen Bauzeit durch die Annahme des bindenden Angebots eines günsti- geren Nachunternehmers entstanden wären. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 202/09 - KG LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 259.273,39 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert als Auftragnehmerin von der beklagten Bundesre- publik Deutschland - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - eine Mehrvergütung auf Grund eines verzögerten Zuschlags im Vergabeverfah- ren und der sich daraus ergebenden Veränderung der Bauzeit. Die Klägerin unterbreitete der Beklagten nach öffentlicher Ausschreibung am 16. Dezember 2003 ein Angebot mit 26 Nebenangeboten für ein Teillos des 1 2 - 3 - Neubaus der Bundesautobahn A 38. Entsprechend den der Ausschreibung zu- grundeliegenden Besonderen Vertragsbedingungen sollte die Ausführung der Arbeiten frühestens 14 Werktage nach Zuschlagserteilung beginnen und bis spätestens zum 30. September 2005 beendet sein. Nach den Ausschreibungsbedingungen war die Klägerin an ihr Angebot bis zum Ende der Zuschlagsfrist am 24. März 2004 gebunden. Sie hatte für Brückenbauarbeiten als Nachunternehmerin die Sch. GmbH, deren Angebot an die Klägerin vom 10. Dezember 2003 mit einer Summe von 1.447.426,16 € net- to endete und seinerseits bis zum 7. April 2004 befristet war, benannt. Wegen der Wertung zahlreicher Nebenangebote erklärte sich die Kläge- rin auf Bitte der Beklagten mit einer Verlängerung der Bindefrist zunächst bis zum 30. April 2004 und schließlich bis zum 7. Mai 2004 einverstanden. An die- sem Tag erteilte die Beklagte der Klägerin den Zuschlag für das Teillos 1 über 17.519.636,07 € netto. Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - vorgetra- gen, die Sch. GmbH habe sich geweigert, ihre Bindungsfrist über den 7. April 2004 hinaus zu verlängern. Sie sei nach Erteilung des Zuschlags nicht mehr bereit gewesen, die Leistungen zu dem angebotenen Preis auszuführen. Die Klägerin habe daher als Nachunternehmerin die teurere E. GmbH & Co. KG beauftragen müssen, was zu einer Mehrvergütung von insgesamt 259.273,39 € brutto geführt habe. Unter anderem diesen Betrag macht sie als Mehrkosten wegen verzögerter Vergabe und Verschiebung der Ausführungszeit geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision 3 4 5 6 - 4 - verfolgt die Klägerin ihren Mehrvergütungsanspruch in Höhe von 259.273,39 € weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs- gericht. I. Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin auf Mehrvergütung wegen Vergabeverzögerung und Verschiebung der Ausführungsfristen für nicht gegeben. Es lässt offen, ob eine Verschiebung der Ausführungszeiten stattge- funden habe, weil die geltend gemachte Mehrvergütung nicht Folge eines etwa verschobenen Ausführungszeitraumes sei. Die Mehrkosten beruhten vielmehr allein darauf, dass der Zuschlag verspätet erfolgt sei. Selbst wenn dies eine Verschiebung der Ausführungszeit zur Folge gehabt habe, habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die geltend gemachte Mehrvergütung darin begründet sei. Zwar komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bezug auf Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 82/08, BGHZ 182, 218) bei verzögerter Vergabe eine Preisanpassung im Wege ergänzender Vertragsaus- legung in Betracht, wenn der Vertrag eine Regelungslücke aufweise, weil sich 7 8 - 5 - durch die Verzögerung die vereinbarten Leistungspflichten geändert haben und es bei den vereinbarten Ausführungsfristen nicht bleiben könne. Die Klägerin trage aber weiterhin das kalkulatorische Risiko, dass sie in- folge der Verzögerung des Vergabeverfahrens Fremdleistungen zu höheren Preisen einkaufen müsse. Dieses gehe nicht deshalb auf die Beklagte über, weil sich durch Vergabeverzögerung zugleich eine Bauzeitverschiebung erge- be. Auch bei Einhaltung der Bauzeit habe die Klägerin auf das teurere Angebot der E. GmbH & Co. KG zurückgreifen müssen, denn nach eigenem Vortrag der Klägerin sei die Sch. GmbH nach Erteilung des Zuschlages nicht mehr bereit gewesen, die Leistungen zu dem angebotenen Preis auszuführen. Das habe mit der Verschiebung der Ausführungszeit nichts zu tun. Die Klägerin trage zwar in Reaktion auf das zitierte BGH-Urteil und in Widerspruch zum vorherigen Vortrag nunmehr vor, dass sie die Leistungen des Nachunternehmers E. GmbH & Co. KG deshalb teurer habe einkaufen müssen, weil die Ausführungszeit sich verlängert habe und die Sch. GmbH deshalb der Verlängerung ihrer Bindefrist nicht zugestimmt habe. Diese Behauptung sei je- doch unzureichend, weil die Klägerin zur Motivation der Sch. GmbH nicht aus- reichend vortrage. Offenbar habe die Sch. GmbH zunächst einer Bindefristver- längerung bis 30. April 2004 zugestimmt. Es sei schwer vorstellbar, dass eine weitere Verzögerung um nur eine Woche bei einem solchen Großbauvorhaben den Ausschlag für die nunmehrige Verweigerung der Verlängerung der Binde- frist gegeben haben solle. Der Auftrag an den Nachunternehmer E. GmbH & Co. KG beruhe daher allein auf der Verschiebung des Zuschlags. Damit habe sich lediglich das Kal- kulationsrisiko der Klägerin verwirklicht. 9 10 11 - 6 - II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Voraussetzung für eine Anpassung der Vergütung ist eine durch die verzögerte Vergabe bedingte Änderung der vertraglichen Bauzeit (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 Rn. 44 ff.). Das Berufungsge- richt hat offen gelassen, ob der vertragliche Ausführungszeitraum verschoben wurde. Davon ist jedoch nach den getroffenen Feststellungen ohne Weiteres auszugehen. Nach dem Vertrag sollte die Bauausführung frühestens 14 Werk- tage nach Erteilung des Zuschlags beginnen. Danach liegt eine zur Vertragsan- passung führende Bauzeitverschiebung schon dadurch vor, dass der Vertrag einen frühesten Baubeginn ermöglichte, der nach der Verschiebung des ur- sprünglich vorgesehenen Zuschlagstermins nicht eingehalten werden kann. 2. Der Senat hat in einem gleichgelagerten Fall (Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771 = ZfBR 2010, 89) bereits darauf hingewiesen, dass für die Ermittlung der Höhe der nach ergänzender Auslegung des Vertrages zu zahlenden Mehrvergütung nur diejenigen Mehrkosten Berücksichtigung finden, die ursächlich auf die Ver- schiebung der Bauzeit zurückzuführen sind. Sie ergeben sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen den Kosten, die bei dem Auftrag- nehmer für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind und den Kosten, die er bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätte aufwenden müssen (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 42). Diese Preise entsprechen nicht notwendig den in der Angebotskalkulation des Unternehmers angesetzten Beschaffungskosten. Zwar ist davon auszugehen, dass er seine Preise für die 12 13 14 - 7 - ausgeschriebene Bauzeit kalkuliert und angeboten hat. Aus diesen Angebots- preisen ergeben sich mithin die Preisgrundlagen, die nach den Grundsätzen des § 2 Nr. 5 VOB/B Ausgangspunkt für die Bildung eines neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehrkosten sind. In welchem Umfang es zu Erhöhungen der Einkaufspreise gekommen ist, die bei der Bildung des neuen, diese Mehr- kosten umfassenden Preises zu berücksichtigen sind, hängt indes nicht von den kalkulatorischen Annahmen des Unternehmers ab. Denn diese Annahmen gehören nicht zur Geschäftsgrundlage. Maßgebend sind vielmehr die Preise, die der Auftragnehmer bei Einhaltung der geplanten Bauzeit hätte zahlen müs- sen (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 43). Auf dieser Grundlage hat der Senat für die Berechnung des Mehrvergü- tungsanspruches bei einer durch Vergabeverzögerungen bedingten Bauzeitver- schiebung weiter ausgeführt, dass die für die Berechnung der Preissteigerung auf der einen Seite relevanten Aufwendungen für Baustoffe, Material und die hier in Rede stehenden Nachunternehmerleistungen, welche der Auftragneh- mer bei Einhaltung der geplanten Bauzeit hätte tragen müssen, in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte den Marktpreisen im Zeitpunkt des geplanten Bau- beginns entsprechen können. Soweit der Auftragnehmer allerdings schlüssig darzulegen vermag, dass er bei geplantem Bauablauf - der Üblichkeit entspre- chend oder aufgrund besonderer Umstände im konkreten Einzelfall - Nachun- ternehmerleistungen zu einem früheren Zeitpunkt oder zu anderen Preisen ein- gekauft hätte, ist dies maßgeblich (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO Rn. 44). 3. Bei Anwendung dieser Grundsätze, an denen der Senat festhält, kann der Klägerin ein Mehrvergütungsanspruch in Höhe des Betrages zu- stehen, der sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich durch die Beauftra- 15 16 - 8 - gung der E. GmbH & Co. KG entstandenen Nachunternehmerkosten und den- jenigen Kosten ergibt, die für die Klägerin bei Ausführung der Nachunterneh- merleistungen zu den von der Sch. GmbH mit Bindung bis zum 7. April 2004 angebotenen Preisen angefallen wären. a) Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass sie bei Einhaltung der ur- sprünglich vorgesehenen Bauzeit die Sch. GmbH zu den von dieser am 10. Dezember 2003 angebotenen Preisen beauftragt hätte. Mit Rücksicht auf die im Ausgangsvertrag getroffene Bauzeitregelung musste sich die Klägerin darauf einrichten, frühestens 14 Werktage nach der Erteilung des Zuschlags zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt am 24. März 2004 mit der Ausführung der Bauarbeiten beginnen zu müssen, also am 10. April 2004. Weil die Beauftragung eines Nachunternehmers vor der Er- teilung des Zuschlags regelmäßig nicht in Betracht kommt, hätte sie hier erst nach dem 24. März 2004 erfolgen können. Um die in ihr Angebot eingestellten Nachunternehmerpreise gleichwohl abzusichern, hatte die Klägerin mit der Sch. GmbH über den ursprünglich vorgesehenen Zuschlagstermin hinaus eine Preisbindung bis zum 7. April 2004 vereinbart. Bei dieser Sachlage kann es keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass sie der Sch. GmbH in Ansehung des unmittelbar bevorstehenden frühesten Baubeginns den Auftrag für die Aus- führung der Brückenbauarbeiten vor dem 7. April 2004 und damit zu den von dieser bis zu diesem Zeitpunkt bindend angebotenen Preisen erteilt hätte. Ein solches Vorgehen ist selbst dann üblich und sinnvoll, wenn, was hier in Betracht kommt, die Nachunternehmerleistungen nicht schon sogleich mit Beginn der Baumaßnahme, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt während der Bau- ausführung erbracht werden müssen. Denn der Klägerin musste im Interesse einer geordneten, kalkulierbaren Abwicklung der von ihr vertraglich übernom- 17 18 - 9 - menen Bauleistung daran gelegen sein, schon vor Baubeginn durch entspre- chende vertragliche Vereinbarungen für die plan- und zeitgerechte Ausführung der Nachunternehmerleistungen zu festgelegten Preisen zu sorgen. b) Tatsächlich hat die Klägerin für die Nachunternehmerleistungen nach ihrem Vorbringen zu von der E. GmbH & Co. KG berechneten Preisen einkau- fen müssen, weil die Sch. GmbH bei Beginn der infolge der Vergabeverzöge- rung verschobenen Bauzeit nicht mehr bereit war, die Leistungen zu den von ihr mit Bindung bis zum 7. April 2004 angebotenen Preisen auszuführen. c) Die sich danach aus dem Sachvortrag der Klägerin ergebenden Mehrkosten für Nachunternehmerleistungen sind ursächlich auf die Verschie- bung der Bauzeit zurückzuführen. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht der Klägerin entgegen, dass sie auch bei Einhaltung der Bauzeit auf das Angebot der E. GmbH & Co. KG hätte zurückgreifen müssen, weil die Sch. GmbH nach der Erteilung des Zuschlags nicht mehr bereit gewesen sei, die Leistungen zu den von ihr mit Bindung bis zum 7. April 2004 angebotenen Preisen auszufüh- ren. Grundlage für den Mehrvergütungsanspruch der Klägerin ist die nach er- gänzender Auslegung des Vertrages von den Parteien getroffene Abrede, die Bauzeit den durch die verzögerte Vergabe veränderten Verhältnissen anzupas- sen. Erst daraus folgt, dass auch die Vergütung in Anlehnung an die Grundsät- ze des § 2 Nr. 5 VOB/B in einer Weise angepasst werden muss, die dem Auf- tragnehmer einen angemessenen Ausgleich für die ursächlich auf die vertragli- che Verschiebung der Bauzeit zurückzuführenden Änderungen der vertragli- chen Preisgrundlagen gewährt (grundlegend zum Ganzen: BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 Rn. 44 ff.). Maßgebend für die Be- rechnung des Mehrvergütungsanspruches des Auftragnehmers sind deshalb die hypothetischen Beschaffungskosten, die bei Erteilung des Zuschlags recht- 19 20 - 10 - zeitig vor dem geplanten Baubeginn angefallen wären. Dass die Klägerin hier mangels Zuschlags vernünftigerweise davon absehen musste, das bis zum 7. April 2004 befristete Vertragsangebot der Sch. GmbH anzunehmen, führt folglich nicht dazu, dass die von der Sch. GmbH angebotenen Preise für die Ermittlung der Mehrvergütung außer Betracht bleiben. d) Dem stehen die Ausführungen am Ende des Senatsurteils vom 10. September 2009 (VII ZR 152/08, aaO, Rn. 45) nicht entgegen, wie das Be- rufungsgericht offenbar meint. Dort hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer sich auch dann nicht auf ein geschütztes Vertrauen in die Reali- sierbarkeit seiner Angebotskalkulation berufen kann, wenn er seine kalkulatori- schen Ansätze für Beschaffungskosten durch entsprechende Preisabsprachen mit seinem Nachunternehmer absichert. Maßgebend für die Entstehung eines Mehrvergütungsanspruchs ist vielmehr, ob er bei der nach obigen Ausführun- gen gebotenen hypothetischen Betrachtungsweise das preisgebundene Ange- bot des Nachunternehmers angenommen hätte, wenn die ursprünglich vorge- sehene Bauzeit eingehalten worden wäre. Damit ist dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der Auftragnehmer trotz der Verfehlung seiner kalkulatorischen Annahmen keine Mehrvergütung erhält, wenn der Zuschlag ohne Auswirkung auf die Bauzeit verspätet zu einem Zeitpunkt erteilt wird, in dem die Preisbin- dung des Nachunternehmers bereits ausgelaufen war und er die Nachunter- nehmerleistungen deshalb zu einem höheren Preis einkaufen musste (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 82/08, BGHZ 182, 218 Rn. 28). Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen die Vergabeverzögerung zwar zu einer Verschiebung der Bauzeit geführt hat, nach den Umständen allerdings nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Auftragnehmer bei Einhaltung der ursprünglichen Bauzeit das preisgebundene Nachunternehmerangebot an- 21 22 - 11 - genommen hätte. Solche Konstellationen sind denkbar. Sie entstehen bei- spielsweise, wenn der Auftragnehmer über die Dauer der Preisbindung des Nachunternehmers hinaus zunächst einer Verlängerung der Bindefrist bis zu einem Zeitpunkt zustimmt, in dem der Zuschlag ohne Einfluss auf die Bauzeit hätte erteilt werden können, der Zuschlag infolge weiterer Bindefristverlänge- rungen dann jedoch erst so spät erteilt wird, dass die Bauzeit nicht mehr einge- halten werden kann. Jedenfalls in einem solchen Fall kann sich der Auftrag- nehmer nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Bauzeit die Nachunternehmerleistungen durch Annahme des preisgebundenen Nachunternehmerangebots zu den danach kalkulierten Prei- sen hätte erbringen können. Eine Beauftragung der Nachunternehmerleistun- gen vor Ablauf der erstmalig verlängerten Zuschlagsfrist kam für ihn vernünf- tigerweise nicht in Betracht. Wäre der Zuschlag zu diesem Zeitpunkt erteilt wor- den, hätte er das preisgebundene Nachunternehmerangebot schon nicht mehr annehmen können und er hätte bei unveränderter Bauzeit die Nachunterneh- merleistungen anderweitig zu neu ausgehandelten Preisen einkaufen müssen. Bei einem solchen Verlauf des Vergabeverfahrens hat folglich nicht die Ver- schiebung der Bauzeit, sondern bereits die vom Auftragnehmer mit der ersten Bindefristverlängerung ermöglichte Verzögerung des Zuschlags dazu geführt, dass er den Nachunternehmer nicht mehr zu den bindend angebotenen Preisen hätte beauftragen können. Dann kommt es für die Berechnung des Mehrvergü- tungsanspruchs nach den vom Senat hierzu entwickelten Grundsätzen auf die vom Auftragnehmer für die Nachunternehmerleistungen einkalkulierten Preise nicht an. Hier liegen die Dinge anders. Bei Einhaltung der Bauzeit hätte die Kläge- rin das Angebot der Sch. GmbH angenommen, das nach obigen Grundsätzen 23 - 12 - deshalb für die Ermittlung des Mehrvergütungsanspruchs der Klägerin heranzu- ziehen ist. III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen. Die Beklagte hat bestritten, dass die von der Klägerin ursprünglich vorgesehene Nachunternehmerin Sch. GmbH nach Erteilung des Zuschlags nicht mehr bereit gewesen sei, zum ursprünglich angebotenen Preis tätig zu werden. Sie stellt auch die Notwendigkeit der erhöh- ten Kosten für den Nachunternehmer E. GmbH & Co. KG in Frage, weil die Klägerin nichts dazu vorgetragen habe, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, einen anderen Nachunternehmer zu finden, der die Arbeiten zum gleichen Preis wie die Sch. GmbH durchgeführt hätte. Hierzu wird das Berufungsgericht 24 - 13 - den Parteien nach der Zurückverweisung Gelegenheit zu ergänzender Stel- lungnahme geben und gegebenenfalls Beweis erheben müssen. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2007 - 23 O 152/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.12.2009 - 21 U 148/07 -