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Leitsatz

V ZR 170/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 170/11 Verkündet am: 9. März 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 45 Abs. 1 Der Verwalter ist als Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 45 Abs. 1 WEG ausge- schlossen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Durchführung der Zustellung in der Sache begründete Umstände ersichtlich sind, die die konkrete Gefahr einer nicht sachgerechten Information der Wohnungseigentümer rechtferti- gen. BGH, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11 - LG Köln AG Köln - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landge- richts Köln vom 9. Juni 2011 wird auf Kosten der Kläger zurück- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemein- schaft. In der Eigentümerversammlung vom 17. März 2009 beschlossen die Wohnungseigentümer u.a. die Genehmigung der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des bisherigen Verwalters (TOP 7), die Bestellung neuer Verwal- tungsbeiräte (TOP 8) und die Bestellung des Beizuladenden zum neuen Ver- walter (TOP 10). Das Amtsgericht hat, nachdem es auf Antrag der Kläger zu- nächst ein Versäumnisurteil gegen die beklagten Wohnungseigentümer erlas- sen hatte, den Beschluss zu TOP 7 für ungültig erklärt und die Klage im Übri- gen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht auch den Beschluss zu TOP 8 für ungültig erklärt. Gegen die Zurückweisung ihrer Beru- fung im Übrigen (TOP 10) wenden sich die Kläger mit der insoweit zugelasse- nen Revision. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, zwischen den Parteien sei ein wirksames Prozessrechtsverhältnis entstanden. Zwar habe gemäß § 45 Abs. 1 WEG die Zustellungsvollmacht des neuen Verwalters für die beklagten Wohnungseigen- tümer gefehlt; denn wegen der Anfechtung der Wahl des Verwalters habe die Gefahr bestanden, dieser werde die Eigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Das Fehlen der Zustellungsvollmacht sei aber rückwirkend geheilt, da der Ver- walter die Wohnungseigentümer über den anhängigen Rechtsstreit informiert habe. Daher sei er auch zur Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnis- urteil berechtigt gewesen. In der Sache bleibe die Berufung der Kläger hinsicht- lich TOP 10 ohne Erfolg. Die Bestellung des Beizuladenden zum neuen Verwal- ter entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. II. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist mit der Zustellung der Klage an den Verwalter zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden. a) Nach der Vorschrift des § 45 Abs. 1 WEG, die auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Wohnungseigentümer untereinander Anwendung findet (BT-Drucks. 16/887, S. 36), ist der Verwalter Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte sind; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist 2 3 4 5 - 4 - oder wenn auf Grund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, er werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Umstritten ist, ob für ei- nen Ausschluss des Verwalters als Zustellungsvertreter die abstrakte Gefahr nicht sachgerechter Unterrichtung ausreicht oder ob die Zustellungsvollmacht nur bei einer konkreten Interessengefährdung entfällt. Der Senat hat dies bis- lang offen gelassen (vgl. Urteil vom 11. Februar 2011 – V ZR 136/10, ZWE 2011, 218, 219; Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135, 2136). aa) Teilweise wird vertreten, eine die Zustellungsvertretung ausschlie- ßende Gefahr nicht sachgerechter Unterrichtung sei bereits dann anzunehmen, wenn vor der Zustellung die Möglichkeit nicht sachgerechter Unterrichtung im Hinblick auf den Streitgegenstand nicht fern liege. Das gelte unabhängig davon, ob ein Konflikt zwischen den Interessen des Verwalters und denen der übrigen Wohnungseigentümer tatsächlich schon aufgetreten sei oder ob die Eigentü- mermehrheit in dem Prozess auf seiner Seite stehe (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 45 Rn. 18; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 27 WEG Rn. 235; wohl auch Spielbauer/Then, WEG, § 45 Rn. 8). bb) Nach überwiegender Auffassung ist der Verwalter als Zustellungsver- treter nur dann ausgeschlossen, wenn eine konkrete Gefahr der sachwidrigen Information besteht. Eine solche Gefahr sei erst dann gegeben, wenn ein echter Konflikt zwischen den Interessen des Verwalters und den übrigen von ihm ver- tretenen Wohnungseigentümern auftrete, etwa wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und einigen oder allen von ihm vertretenen Woh- nungseigentümern nachhaltig gestört sei (BayObLG, NJW-RR 1989, 1168, 1169; NJW-RR 2002, 732, 733; LG Dresden, ZMR 2010, 629, 630; Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 45 Rn. 15 f.; Scheel in BeckOK/WEG, Edition 22, 6 7 - 5 - § 45 Rn. 6; Elzer in Timme, WEG, § 45 Rn. 34; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 45 WEG Rn. 5; Briesemeister, ZWE 2009, 270, 273). cc) Der Senat hält die Auffassung der vorherrschenden Meinung für zu- treffend. Mit der in § 45 Abs. 1 WEG normierten grundsätzlichen Zustellungsbe- vollmächtigung des Verwalters für die Wohnungseigentümer wollte der Gesetz- geber den mit Zustellungen verbundenen Aufwand für das Gericht und auch die zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Kosten gering halten (BT-Drucks. 16/887, S. 37). Die rein formale Beurteilung der Frage eines Interessenkonflikts abstrakt anhand des Verfahrensgegenstandes liefe dem angestrebten Vereinfachungs- und Kostenentlastungseffekt zuwider. Sie hätte zudem die wenig praxisnahe Folge, dass die Wohnungseigentümer nach § 45 Abs. 2 WEG einen Ersatzzustellungsvertreter - der auch das Haftungsrisiko trägt (vgl. Hogenschurz, ZMR 2005, 764 f.) - bestellen müssten, selbst wenn aufgrund eines ungestörten Vertrauensverhältnisses sichergestellt ist, dass der Verwalter sie über den Verlauf eines gegen sie anhängigen Verfahrens ord- nungsgemäß unterrichten wird. Um die Informationsrechte der Eigentümer zu wahren, genügt es, den Verwalter nur dann als Zustellungsvertreter auszu- schließen, wenn konkret ein Konflikt zwischen den Interessen des Verwalters und den übrigen von ihm vertretenen Wohnungseigentümern auftritt (Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 45 Rn. 16, BayObLG, NJW-RR 2002, 732, 733). Solange hingegen für das Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchführung der Zustellung (vgl. Senat, Urteil vom 11. Februar 2011 – V ZR 136/10, ZWE 2011, 218, 219) keine in der Sache begründeten Umstände er- sichtlich sind, die konkret die Gefahr einer nicht sachgerechten Information der Wohnungseigentümer rechtfertigen, ist der Verwalter tauglicher Zustellungsver- treter. 8 - 6 - b) Danach war die Zustellungsberechtigung des Verwalters im vorliegen- den Fall nicht nach § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG ausgeschlossen. Allein der Umstand, dass Gegenstand des Verfahrens die Beschlussfassung der Woh- nungseigentümer über die Bestellung des Verwalters ist und der Streitgegen- stand somit auch dessen Rechtsstellung betrifft, begründet für sich genommen nicht die konkrete Gefahr, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer über das anhängige Verfahren nicht sachgerecht unterrichten (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 45 Rn. 17; aA Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 45 Rn. 5). Umstände, die das Vorliegen einer solchen Gefahr nahe- legten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die beklagten Wohnungseigentümer die Zustellungsvollmacht des Verwalters verteidigen. Letztlich bestätigt auch der spätere Geschehensablauf die Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Gefahr einer nicht sachgerechten Unterrichtung nicht gegeben war (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135, 2136). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer über den anhängigen Rechts- streit durch Übermittlung der Klageschriften tatsächlich informiert. 2. Auch der Einspruch des Verwalters gegen das gegen die Beklagten ergangene Versäumnisurteil ist wirksam; er war hierzu gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt. 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bestellung des Beizula- denden zum Verwalter entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, ist frei von Rechtsfehlern. a) Ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters verstößt gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn ein wichtiger Grund vor- liegt, der gegen die Wahl dieses Verwalters spricht. Ein wichtiger Grund liegt 9 10 11 12 - 7 - vor, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter ver- schuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist (KG, ZMR 2007, 801; BayObLG, ZMR 2005, 561; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 26 Rn. 41; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 26 Rn. 64). Dies hat der Tatrichter in umfassender Würdigung der Gesamtumstände festzustellen. b) Daran gemessen hält die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtli- cher Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat es darin, dass der neue Verwalter bisher nur Erfahrungen mit der Verwaltung eigener Immobilien hatte, keinen wichtigen Grund gesehen, der gegen dessen Bestellung zum Verwalter spricht. Soweit die Revision einen wichtigen Grund daraus herleiten will, dass während des Verfahrens zwei Schriftstücke dem Verwalter nicht zugestellt werden konn- ten, und er bei der Verwendung des Briefkopfes für Verwirrung gesorgt hatte, kann dies schon deswegen die Anfechtungsklage nicht begründen, weil diese Umstände im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorlagen (vgl. BayOblG, ZMR 2005, 561). 13 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 19.02.2010 - 204 C 96/09 - LG Köln, Entscheidung vom 09.06.2011 - 29 S 219/10 - 14