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Entscheidung

5 StR 380/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 380/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum Mord u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 29. November 2010 wird als unbegründet zurückgewie- sen. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat nimmt wegen über- einstimmender Sach- und Rechtslage auf den Beschluss vom 13. April 2011 – 5 StR 406/09 Bezug. Basdorf Brause Schaal Schneider König