Entscheidung
5 StR 69/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 69/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 29. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der die Aufnahme einer Arbeit betreffende „Beweisantrag“ ist, selbst wenn die darauf bezogene Rüge zulässig wäre (vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 5 StR 191/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 46), vom Landgericht in der Sache zutreffend als bedeutungslos zurückgewiesen worden. Basdorf Brause Schaal Schneider König