Entscheidung
IX ZB 10/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/12 vom 13. März 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 13. März 2012 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 9. Januar 2012 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe- schwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insol- venzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen 1 2 - 3 - worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist ge- mäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Be- schwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5; vom 18. Januar 2012 - IX ZB 1/12, juris Rn. 2; vom 25. Januar 2012 - IX ZB 301/11, juris Rn. 2). Da die von der Rechtsbe- schwerdeführerin angefochtene Entscheidung am 9. Januar 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung. Der Umstand, dass das Be- schwerdegericht möglicherweise irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechts- beschwerde sei gemäß § 7 InsO aF kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die erfor- derliche Zulassungsentscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 6; vom 25. Januar 2012, aaO Rn. 3). Diese kann auch nicht nachgeholt werden. 2. Die von der Schuldnerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem des- halb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die 3 - 4 - Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Göppingen, Entscheidung vom 06.05.2011 - 1 IK 74/05 - LG Ulm, Entscheidung vom 09.01.2012 - 3 T 89/11 -