Entscheidung
2 StR 520/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 520/11 vom 14. März 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bonn vom 16. Februar 2011 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Der Strafausspruch wird dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. 3. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 - 3 - sechs Jahren sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Ausführungen des Landgerichts belegen den erforderlichen symp- tomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Straftat nicht. Mit der bloßen Bezugnahme auf die Aussage des Sachverständigen, wonach die Tat "wahr- scheinlich" darauf zurückgehe, dass der Angeklagte Geld für "seinen Alkohol- konsum benötigte und er durch seinen Lebensstil gruppendynamischen Effek- ten unterlag" (UA S. 56), ist eine Symptomtat nicht sicher festgestellt. Hinzu kommt, dass die Einschätzung des Sachverständigen durch die Urteilsgründe nicht getragen wird. Vielmehr stellt die Kammer fest, es gebe keine Anhalts- punkte dafür, dass der Angeklagte die Tat unter Alkoholeinfluss begangen hat (UA S. 48). Auch ansonsten lassen sich den Feststellungen keine Hinweise auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Alkoholabhängigkeit und Anlass- tat entnehmen. b) Darüber hinaus ist die auf die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Straftaten zu beziehende Prognose mit der Annahme des Land- gerichts, der Alkoholkonsum habe "bereits zu dissozialen Verhaltensformen geführt" (UA S. 56), nicht tragfähig begründet. Auch im Übrigen enthalten die Feststellungen zur Person, zu den Vorstrafen und zur Tat keine ausreichende Grundlage für die Annahme, der Angeklagte werde infolge seines Hangs erheb- liche rechtswidrige Straftaten begehen. 2 3 4 - 4 - c) Schließlich hat das Landgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Maßnahme nach § 64 StGB den falschen Maßstab angewendet. Es kommt nicht darauf an, dass die "Entziehungskur" als "nicht aussichtslos im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB" erscheint (UA S. 56), sondern es muss nach § 64 Satz 2 StGB eine hinreichend konkrete Aussicht gegeben sein, dass die Be- handlung in der Entziehungsanstalt erfolgreich sein wird. Aus dem Gesamtzu- sammenhang der Urteilsgründe lässt sich auch nicht sicher entnehmen, dass das Landgericht bei seiner Beurteilung im Ergebnis von dem zutreffenden recht- lichen Maßstab ausgegangen ist. 2. Der Schuldspruch war neu zu fassen, da ein nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB qualifizierter Raub als "besonders schwer" zu bezeichnen ist (vgl. BGH NStZ 2010, 101; NStZ-RR 2009, 377). Außerdem war in die Urteilsformel (Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 260 Rn. 35 mN) gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB aufzunehmen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die ver- hängte Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 StR 611/10; Fischer StGB 59. Aufl. § 51 Rn. 19 mwN) angerechnet wird. 5 6 - 5 - 3. Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 (2 StR 482/11) und vom 8. Februar 2012 (2 StR 346/11). Ernemann Fischer Appl Schmitt Ott 7