Entscheidung
BLw 11/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 11/11 vom 16. März 2012 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh- renamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilse- nats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesge- richts Hamm vom 5. Juli 2011 wird auf Kosten des Antragstel- lers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kos- ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als un- zulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 60.935,68 €. Gründe: I. Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner, der Hoferbe ist, ei- nen Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO in Höhe von 75.935,69 € nebst Zin- sen geltend. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag in Höhe 1 - 3 - von 17.332,80 € zzgl. Zinsen entsprochen und den weitergehenden Antrag zu- rückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen Zahlungsanspruch weiter verfolgt hat, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der - nicht zugelassenen - Rechts- beschwerde. II. 1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. LwVfG aF anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzun- gen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorlie- gen. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra- genden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (std. Rspr. des Senats: vgl. Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 30. April 1992 - BLw 11/91, AgrarR 1993, 114, 115). Zur Begründung der Abweichung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs- und in der angefoch- tenen Entscheidung verschieden beantworte Rechtsfrage bezeichnen und dar- legen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung 2 3 - 4 - beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es. 2. Die Rechtsbeschwerde entnimmt der angefochtenen Entscheidung zwar den Rechtssatz, dass es nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht der Billigkeit entsprechen soll, den Hoferben mit einem Zuschlag nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO wegen einer landwirtschaftsfremden Nutzung eines Gebäudeteils des Hofes zu belasten, wenn der Hoferbe erst einmal erhebliches Kapital in die Herrichtung von Hofbestandteilen investieren müsste, um das (darin vorhande- ne) landwirtschaftsfremde Potential des Hofes zu aktivieren. Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentscheidungen enthalten jedoch keine hiervon abweichenden Rechtssätze. a) In dem von der Rechtsbeschwerde genannten Beschluss des Senats vom 3. Mai 1996 (BLw 39/95, BGHZ 132, 362, 366 = NJW 1996, 2229 f.) ist ausgeführt, dass für die zum Hof gehörenden Grundstücke mit Baulandqualität, unabhängig von einer etwa weitergeführten landwirtschaftlichen Nutzung, für die Abfindung des Miterben regelmäßig ein Zuschlag zum Hofeswert zu ma- chen sei, weil der Eigentümer jederzeit einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung habe und die dadurch eingetretene Werterhöhung jederzeit realisieren könne. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts enthält keinen hiervon ab- weichenden Rechtssatz. Die Versagung des Zuschlags zu dem für die Abfin- dung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HöfeO maßgeblichen Einheitswert in dem ange- fochtenen Beschluss beruht nicht auf der (derzeitigen) Nutzung des Hof- gebäudes, sondern auf der Verneinung einer jederzeit realisierbaren Wertstei- gerung durch Wiederaufnahme der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung der Gast- stättenräume. Das steht nicht im Gegensatz zu dem Rechtssatz zu den - von 4 5 6 - 5 - der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unabhängigen - höheren Werten be- baubarer Grundstücke. b) Soweit die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des OLG Celle (Be- schluss vom 18. Januar 1999 - 7 W(L) 38/98, RdL 2000, 21 ff. und AgrarR 2001, 264) anführt, zeigt sie schon keinen abstrakten Rechtssatz auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen sein müsste. Es wird lediglich der in der Vergleichsentscheidung zitierte Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 3 Hö- feO wiedergegeben und das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt, dass das OLG Celle bei einem übergroßen, als Bauland nutzbaren Hofgrundstück einen Zuschlag zum Einheitswert vorgenommen habe. Das genügt den Anforderun- gen an die Darlegung einer Divergenz nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestim- mung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG, § 19 Buchstabe d HöfeVfO i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 16.04.2010 - 2 Lw 56/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.07.2011 - I-10 W 55/10 - 7 8