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Entscheidung

4 StR 635/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 635/11 vom 21. März 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2012 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Es- sen vom 26. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Begründung, mit der die Strafkammer den Beweisantrag vom 20. Juli 2011 auf Vernehmung des Zeugen S. hilfsweise wegen Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen hat, trägt die Ablehnung im Er- gebnis noch. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die un- mittelbaren Tatzeugen gerade nicht geschildert haben, dass der Ne- benkläger bei dem Versuch angeschossen wurde, ihn selbst zu ent- waffnen. Entsprechendes gilt für die Zurückweisung der Anträge vom 26. Juli 2011 auf Vernehmung der Zeugen Ahmad H. , Mahmut H. , Mohamed S. und Ahmed S. zu den unter Ziffer 1, 2 und 4 unter Beweis gestellten Tatsachen, die mit den in das Wissen des Zeu- gen S. gestellten übereinstimmen bzw. dieselbe Zielrichtung auf- weisen. Auch soweit die Zeugen bekunden sollen, dass der Angeklagte "als er zum Nebenausgang ging ... unbewaffnet war" (Ziffer 3 des An- trages), unterliegt die Ablehnung durch das Landgericht im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Weder werden im Antrag die näheren Umstände - etwa die konkrete Wahrnehmungssituation der Zeugen, die Bekleidung des Angeklagten - vorgetragen, die es den Zeugen ermög- licht haben sollen, Aussagen zu der unter Beweis gestellten Negativtat- sache zu treffen, noch wird ein ausreichender zeitlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und der festgestell- ten Tat hergestellt. Der Antrag des Nebenklägers vom 23. Februar 2012 ist gegenstands- los (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 563/08). Ernemann Cierniak Schmitt Bender Quentin