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IV ZR 115/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 204/10 IV ZR 115/11 vom 21. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. März 2012 beschlossen: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IV ZR 204/10 (führend) und IV ZR 115/11 werden verbunden. 2. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in den Urteilen des 8. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Celle vom 19. August 2010 und 5. Mai 2011 wer- den zurückgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens einschließlich der im Beschwerdeverfahren ent- standenen Kosten der Streithelfer der Beklagten. Streitwert: bis 10.000.000 €. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin fordert von der Beklagten als führendem Versich e- rer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von der HEROS -Gruppe mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenve r- sicherung", deren Bedingungen auszugsweise im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Geldtransporte HEROS I, VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09 - Geldtransporte II HEROS II, juris Rn. 1) wiedergegeben sind, und aus einer ihr erteilten Versicherungsbestätigung. Sie ist Versicherte dieses Vertrages. Sie schloss - seinerzeit noch firmierend als B. AG - am 7. August 2003 mit der HEROS-Gruppe eine Rahmenvereinbarung "Geld- und Wertdienste", aufgrund derer die HEROS-Gruppe für sie den Transport, die Bearbeitung, Lagerung und Buchung von Geld und Werten, ferner die Versorgung und Betreuung von Geldautomaten, Selbstbedienungsstellen und Bankcentern übe r- nahm. Nach Behauptung der Klägerin hat sie infolge vertragswidrigen Verhaltens der HEROS-Gruppe bei der so genannten Bargeldentsorgung in der Zeit vom 13. bis 20. Februar 2006 Schäden in Höhe von mehr als 16 Mio. € erlitten. Zunächst hat sie deren Erstattung entsprechend der Beteiligungsquote der Beklagten von 62,5% in Höhe von 10.076.334,28 € gefordert, den Rechtsstreit sodann nach Erhalt einer Zahlung des HEROS-Insolvenzverwalters in Höhe von 148.140,35 € (einseitig) für er- ledigt erklärt und ihre Klagforderung auf 9.983.376,56 € reduziert. Mit diesen Anträgen ist sie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Be- rufungsgericht hat sein die Berufung der Klägerin zurückweisendes Urteil vom 19. August 2010 mit Urteil vom 5. Mai 2011 ergänzt. Mit Nichtzulas- 1 2 - 4 - sungsbeschwerden gegen diese Urteile des Berufungsgerichts verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerden nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht ankommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.). 1. Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil es angenommen hat, die Beklagte habe den unter der Police Nr. 7509 ge- führten Versicherungsvertrag mit ihrem an den Insolvenzverwalter der HEROS-Gruppe gerichteten Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam we- gen arglistiger Täuschung angefochten. Bei diesem mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 geschlossenen Vertrag habe es sich ungeachtet des bereits zuvor unter der Police Nr. 7265 bestehenden langjährigen Versi- cherungsverhältnisses um einen Neuabschluss gehandelt, bei dem die Verantwortlichen der HEROS-Gruppe der Beklagten das von der HEROS-Gruppe seit langem praktizierte Schneeballsystem des fortla u- fenden vertragswidrigen Zugriffs auf Kundengelder und die dadurch ve r- ursachten Liquiditätslücken (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 5) arglistig verschwiegen hätten. Insoweit deckt die Beschwerdeführerin keine Rechtsfehler auf, die die Zulassung der Revision erfordern. 3 4 5 - 5 - a) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista n- fechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausg e- schlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichba- ren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. Janu- ar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 17 ff.) für unwirksam er- achtet. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Ergänzend wird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 27-33) verwiesen. Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht wirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwe r- de erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Klausel unz u- treffend ausgelegt, dabei Vortrag der Klägerin übergangen und abwei- chend von Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (vom 18. Dezember 2009 - 20 U 137/08, juris Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. No- vember 2011 - IV ZR 16/10, juris Rn. 45, 46) und Düsseldorf (vom 5. No- vember 2008 - 18 U 188/07, juris Rn. 139 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, juris Rn. 60 ff.) entschieden hat, nicht an. Mit ihrer Versicherungsbestätigung hat die Beklagte auch nicht der Klägerin gegenüber wirksam auf die Geltendmachung der Arglistanfech- tung verzichtet. Ein solcher Verzicht setzt - ähnlich wie die Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte gemäß § 144 BGB - in der Regel die Kenntnis vom Anfechtungsgrund voraus (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 71. Aufl. § 144 Rn. 2). Diese Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Ein ausnahmsweise möglicher konkludenter Verzicht ist der Versicherungsbestätigung nicht zu entnehmen. Ein Motiv der B e- klagten für einen solchen Verzicht ist ohnehin nicht ersichtlich. 6 7 - 6 - b) § 334 BGB steht der Geltendmachung der Anfechtungsfolgen gegenüber der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Als Versicherte des zwischen der HEROS-Gruppe und den beteiligten Versicherern geschlos- senen Vertrages kann sie Rechte nur so erwerben, wie die Versiche- rungsnehmerin sie gestaltet hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 - II ZR 37/64, VersR 1967, 343 unter IV; BK/Hübsch, VVG § 75 Rn. 4). Der Klägerin stehen nach § 334 BGB mithin alle Einwendungen entge- gen, die dem Versicherer aus dem Vertrag oder auch dessen Nichtigkeit erwachsen. Dazu zählt die Anfechtung (vgl. nur BK/Hübsch, VVG § 74 Rn. 27). Diese konnte die Beklagte deshalb auch mit Wirkung für die Versicherten gegenüber der Versicherungsnehmerin erklären. c) Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die - für die Anwendbarkeit des § 123 Abs. 1 BGB entscheidende - Feststellung des Berufungsgerichts, es sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zum Neuabschluss des Versicherungsvertrages (Police Nr. 7509) und nicht lediglich zu einer Änderung des seinerzeit schon bestehenden Vertrages (Police Nr. 7265) gekommen, erfordern ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat die damit in Zusammenhang stehenden Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dazu weist er ergänzend auf folgendes hin: aa) Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten Fal l- umständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf gerichte t war, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbständige neue Grundl a- ge zu stellen und nicht lediglich einzelne Regelungen des bestehenden Vertrages zu modifizieren. Der maßgebliche Wille der Vertragsparteien muss dabei seinen Niederschlag in den Vertragsverhandlungen und Ver- 8 9 10 - 7 - tragserklärungen finden. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränd e- rung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, des versicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der Gesamtversicherungssumme (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09 aaO Rn. 21; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVa ZR 111/87, r+s 1989, 22, 23; OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681, 1682; OLG Köln VersR 2002, 1225; BK/Riedler, VVG § 38 Rn. 9; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 37 Rn. 5; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 38 Rn. 6). bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Ver- trag anzusehen. Entscheidungserheblichen Vortrag oder relevante B e- weisangebote der Klägerin hat es - entgegen dem Vorwurf der Be- schwerde - nicht übergangen. Vielmehr hat es sich mit den Tatsachen, die als Indizien gegen einen Neuabschluss des Versicherungsvertrages vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sind, im Rahmen seiner Abwägung der Fallumstände befasst, ohne jedoch daraus die von der Klägerin gewünschten Schlüsse zu ziehen. Die dagegen gerichteten A n- griffe der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen in dem revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die Beweiswürdigung des B e- rufungsgerichts unter abweichender Bewertung einzelner Indizien durch eine vermeintlich bessere eigene Würdigung zu ersetzen. Zum ei nen war das Berufungsgericht nicht gehalten, sämtliche in seine Gesamtbetrac h- tung einbezogenen Gesichtspunkte ungeachtet ihres Gewichts ausdrüc k- lich in den Urteilsgründen zu erörtern; die Beschwerdeführerin verkennt aber vor allem, dass ihr Einwand, zahlreiche vom Berufungsgericht als Indiz für den Neuabschluss herangezogene Änderungen des Vertrag s- 11 - 8 - werkes seien ihrer Art nach auch schon bei anderer Gelegenheit im Rahmen des laufenden Vertrages vorgekommen, eine indizielle Wirkung dieser Umstände für einen Neuabschluss im Rahmen der gebotenen Ge- samtbetrachtung nicht entfallen lässt. cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände, die sich insb e- sondere nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt der Senat weiter aus, dass einzelne von der Beschwerde herausgegriff e- ne Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung vera n- lasst hätten, mögen sie auch - für sich betrachtet - auf eine Verlängerung der früheren Police hindeuten. d) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, die HEROS - Gruppe habe der Beklagten bei Abschluss der Police Nr. 7509 ihr bis d a- hin praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen (vgl. dazu S e- natsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09 aaO Rn. 35-40). e) Die Erörterungen des Berufungsgerichts zum arglistigen Verhal- ten des HEROS-Geschäftsführers W. , seinem Wissen um die Ver- tragsverhandlungen im Jahre 2001 und dazu, dass es nach § 166 Abs. 2 BGB für die Arglistanfechtung nicht auf eine etwaige Unkenntnis der Mit- arbeiter der Versicherungsmaklerin vom Schneeballsystem ankommt, setzen sich mit dem dazu gehaltenen Vortrag der Klägerin auseinander. aa) Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht bei Prüfung des Vorsatzes der HEROS-Verantwortlichen annimmt, dem HEROS-Ge- schäftsführer W. sei im Jahre 2001 bewusst gewesen, dass ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen werden sollte. 12 13 14 15 - 9 - Ergänzenden Beweis darüber, ob der Geschäftsführer der HEROS- Gruppe nicht den Willen zu einem solchen Neuabschluss hatte, brauchte das Berufungsgericht mangels konkreterer Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht zu erheben. Es war insbesondere nicht gehalten, den Ge- schäftsführer W. dazu als Zeugen zu hören, denn maßgeblich war dessen Wille nur insoweit, wie er auch in den Vertragserklärungen und Versicherungsbedingungen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein ledig- lich innerer Vorbehalt des Zeugen dergestalt, dass er die Vertragsve r- handlungen im Jahre 2001 nicht als auf einen Neuabschluss gerichtet ansah, könnte den Vorwurf, der Zeuge habe jedenfalls in Kauf geno m- men, dass es sich angesichts zahlreicher dafür sprechender Umstände rechtlich dennoch um den Neuabschluss des Vertrages handelte, nicht entkräften. bb) Ebenso wenig musste das Berufungsgericht den Mitarbeiter H. der Maklerin M. GmbH dazu vernehmen, wie dieser die vor- vertragliche Korrespondenz rechtlich eingeordnet hat. f) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Beschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Ende 2001 von dem Schneeballsystem der HEROS-Gruppe nichts gewusst und ihre Vertragserklärung sei durch diesen Irrtum verursacht. Ein Revi- sionszulassungsgrund ist damit nicht dargetan. aa) Allerdings durfte das Berufungsgericht den Irrtum der Beklag- ten, das heißt ihre Unkenntnis vom Schneeballsystem der HEROS -Grup- pe, nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen, weil der dafür vo- rausgesetzte typische Geschehensablauf hier nicht vorliegt, vielmehr die 16 17 18 19 - 10 - in Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge einer Typisierung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1995 - II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2 m.w.N.). bb) Im Ergebnis hat sich dieser Rechtsfehler des Berufungsge- richts aber nicht ausgewirkt; das Berufungsurteil beruht darauf nicht. (1) Es ist tatrichterliche Aufgabe festzustellen, ob die Beklagte En- de 2001 wusste, dass sie mit dem Abschluss der Police ein Geldtran s- portunternehmen versicherte, das schon seit Jahren systematisch auf Kundengelder zugriff und hierdurch eine ungedeckte Finanzlücke in dreistelliger Millionenhöhe verursacht hatte. Insoweit obliegt der Bekla g- ten, wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend angenommen hat, der Beweis für ihren behaupteten Irrtum. Verübt der Erklärungsgegner seine Täuschung durch Verschwe i- gen, besteht der Irrtum des Erklärenden in einem Nichtwissen. Will er sich auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er mithin darlegen und unter Beweis stellen, er habe diese Umstände nicht gekannt. Hierfür gelten die Regeln über Darlegung und Beweis von N e- gativtatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, NJW 2001, 64 unter III; Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 123 Rn. 30). Dabei genügt der Anfechtende seiner Darlegungslast zunächst mit der Behauptung, die betreffenden Umstände seien ihm vom Erkl ä- rungsgegner verschwiegen worden und auch nicht auf andere Weise zur Kenntnis gelangt. Sodann ist es Aufgabe des Gegners, Umstände darzu- legen, aus denen sich das Wissen des Anfechtenden um die verschwie- genen Tatsachen ergibt. Diese in erster Linie den Erklärungsgegner, mithin die Versicherungsnehmerin (HEROS), treffende sekundäre Darl e- 20 21 22 - 11 - gungslast trifft auch denjenigen Versicherten, der - wie die Klägerin - an Stelle der Versicherungsnehmerin Rechte aus dem angefochtenen Ve r- trag herleiten will. (2) Das Berufungsgericht hätte, nachdem sich die Beklagte auf e i- nen durch Verschweigen des Schneeballsystems hervorgerufenen Irrtum berufen hatte, prüfen müssen, ob der Klagvortrag insoweit geeignet war, substantiiert und schlüssig darzulegen, dass die Beklagte entgegen ihrer Behauptung Wesen und Ausmaß des von HEROS im Jahre 2001 unte r- haltenen Schneeballsystems kannte. (3) Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtsirrtüm lichen Prüfung, ob der von ihm herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei, den Vortrag der Klägerin zu den behaupteten Indizien als wahr unterstellt und anschließend unter Abwägung der Gesamtumstände zugrunde gelegt, dass selbst dann, wenn sich alle Behauptungen der Klägerin beweisen ließen, daraus nicht folge, dass die Beklagte Ende 2001 vom Schne e- ballsystem der HEROS-Gruppe in seiner tatsächlichen Dimension positi- ve Kenntnis gehabt habe. Es hat damit im Ergebnis festgestellt, der Vo r- trag der Klägerin reiche letztlich nicht aus, um die Irrtumsbehauptung der Beklagten ernstlich zu erschüttern. Der Senat schließt aus, dass es - hätte es erkannt, dass die Klägerin nicht lediglich einen Anscheinsb e- weis erschüttern, sondern eine sekundäre Darlegungslast erfül len muss- te - zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Eine Verletzung von Ve r- fahrensgrundrechten der Klägerin liegt darin nicht. Misst der Tatrichter dem Parteivortrag nach Würdigung aller Umstände keine ausreichende Indizwirkung für das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache bei, ist der Vortrag damit nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen, er kann vielmehr analog § 244 Abs. 3 StPO davon absehen, 23 24 - 12 - Beweis über die dann bedeutungslosen Indiztatsachen zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 241/91, BGHZ 121, 266, 270 ff.). cc) Soweit die Klägerin beanstandet, das Berufungsgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör durch die Weigerung verletzt, den Rechtsstreit bis zum Abschluss der gegen die beiden Zeugen bei der Staatsanwaltschaft Hannover geführten Ermittlungsverfahren nach § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen, fehlt es bereits an einer in zulässiger Form (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO) erhobenen Verfah- rensrüge. (1) Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich der Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mittels eines Verfahrensfehlers das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen Anforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtspr e- chung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. Ja- nuar 2012 - IV ZR 41/11, juris Rn. 10 f.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b bb; vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003 f. unter 1; vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 56/04, juris unter 1 f., jeweils m.w.N.). Demzufolge sind in der Beschwerdebegründung die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Bei einer Beschwerde, das Ge- richt habe einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO zu Unrecht abgelehnt, ist es geboten, die Umstände genau 25 26 - 13 - zu bezeichnen, aus denen sich die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift ergeben sollen. Schon daran fehlt es, weil die Beschwerde nicht im Einzelnen darlegt, welche Vorwürfe den beiden Zeugen in den genannten Ermittlungsverfahren im Einzelnen gemacht wurden und in- wieweit mit einem Abschluss dieser Verfahren in absehbarer Zeit zu rechnen war. Weiter fehlt jede Darstellung dazu, mit welcher Begründung das Berufungsgericht die Aussetzungsanträge in seinen Beschlüssen vom 17. Dezember 2009 und 14. Juni 2010 abgelehnt hat. § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO dient der Entlastung des Revisionsge- richts, indem letzteres davor geschützt werden soll, den gesamten Akten- inhalt selbst daraufhin zu erforschen, welche Tatsachen, insbesondere auch Anträge und deren Bescheidung, den Gegenstand einer Verfahrens- rüge bilden sollen (BGHZ aaO S. 210). (2) Es tritt hinzu, dass die Beschwerde auch inhaltlich nicht auf- zeigt, dass das Berufungsgericht bei Ausübung seines nach § 149 Abs. 1 ZPO eröffneten Ermessens zu einer schlechthin unvertretbaren Entsche i- dung gelangt wäre, die im Prozessrecht keine Stütze findet. dd) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsge- richt die Kausalität des Irrtums der Beklagten für ihre Vertragserklärung als im Wege des Anscheinsbeweises erwiesen angesehen hat. (1) Zwar hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 20. November 1995 (II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2) darauf hingewiesen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss meist nicht mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden könne (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 10. April 1958 - II ZR 324/56, WM 1958, 27 28 29 30 - 14 - 991, 992; vom 20. September 1968 - V ZR 137/65, NJW 1968, 2139). Dies hat seinen Grund darin, dass diese Beweisführung einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, während die einem Vertragsschluss zu- grunde liegende Willensentschließung in der Regel von individuellen Umständen des Einzelfalles abhängt. Der II. Zivilsenat hat aber nicht in Abrede gestellt, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter b e- sonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung de n- noch eine ausreichende Typizität gegeben sein kann. (2) So liegt der Fall hier. Es versteht sich, dass der Versicherer e i- ner Geldtransportfirma nicht bereit ist, Versicherungsschutz zu gewä h- ren, der unter anderem auch die Unterschlagung von Kundengeldern durch die Versicherungsnehmerin umfassen soll, wenn er weiß, dass diese Versicherungsnehmerin bereits seit Jahren durch systematischen rechtswidrigen Zugriff auf Kundengelder Millionenschäden verursacht hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei nach der Lebenserfa h- rung die Täuschung geeignet gewesen, die Vertragserklärung der Be- klagten zu beeinflussen, ist deshalb nicht zu beanstanden und steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. dazu BGH, Urteile vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177; vom 5. Dezember 1975 - V ZR 34/74, WM 1976, 111; vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361). g) Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Indizien für eine Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund bei der Prüfung des B e- ginns der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1 BGB unzureichend gewür- digt, zeigt keinen Revisionszulassungsgrund, insbesondere keinen Ve r- stoß gegen Verfahrensgrundrechte auf. 31 32 - 15 - h) Im Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 53-59) hat der Senat allerdings im Rahmen eines rechtlichen Hinweises die Begründung beanstandet, mit der das Berufungsgericht es - wie auch im vorliegenden Rechtsstreit - verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den Ab- schluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der Vorgänger-Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Soweit dem Berufungsg e- richt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechts- fehler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision. An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei n- zelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der HEROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspoli- cen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mit- telbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge nach ihrer Behau p- tung mit erheblichen Schäden betroffen, doch handelt es sich insoweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin (HEROS-Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von Ge- schädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsg e- richt bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung erfolgen muss (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 33 34 - 16 - Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klä- gerin bei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. 2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sowohl aus dem angefochtenen Vertrag als auch aus der Versicherungsbestätigung verneint hat, zeigt die Be- schwerde keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision erfo r- dert. Ergänzend verweist der Senat auf das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 68). 3. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weit e- ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abge- sehen. 35 36 - 17 - 4. Hält nach allem die Abweisung der Klage infolge der Arglistan- fechtung der Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwer de stand, kommt es auf Fragen des Versicherungsfalles hier nicht an. Wendt Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 23.01.2009 - 13 O 37/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.08.2010 - 8 U 21/09 - 37