Entscheidung
IV ZR 256/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 256/10 vom 21. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Köln vom 29. Oktober 2010 wird zurück- gewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be- deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar nicht beachtet, dass für die - hier in Rede stehende - Überprüfung der Erstfeststellung der Invalidität nicht die für die Neubemessung maßgebl i- che Dreijahresfrist des § 11 IV Satz 1 AUB 88 gilt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07, VersR 2009, 920 Rn. 19; vom 16. Januar 2008 - IV ZR 271/06, VersR 2008, 527 Rn. 10 f.). Der fehlerhafte An- satz hat sich aber nicht auf die Feststellung ausgewirkt, dass eine Kausalität unfallbedingter Traumata für die b e- hauptete Lungenerkrankung des Klägers nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar sei. Der Senat hat insoweit auch die gerügten Verstöße gegen den An- - 3 - spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 260.000 € Wendt Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.01.2010 - 37 O 251/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.10.2010 - 20 U 17/10 -