Entscheidung
IV ZR 264/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 264/10 vom 21. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ce l- le vom 28. Oktober 2010 wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen. Streitwert: 707.782,93 €. Gründe: I. Die Klägerin fordert von der Beklagten als führendem Versiche- rer anteilige Versicherungsleistungen und Schadensersatz aus einer von der HEROS-Gruppe mit mehreren Versicherungsunternehmen abge- schlossenen "Valorenversicherung", deren Bedingungen auszugsweise im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Geldtransporte I HEROS I, VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. Sep- tember 2011 (IV ZR 38/09 - Geldtransporte II HEROS II, juris Rn. 1) wie- dergegeben sind, und aus einer ihr erteilten Versicherungsbestätigung. Sie ist Versicherte dieses Vertrages. Sie unterhält ein bundesweites Fili- alnetz zum Verkauf von Einrichtungsgegenständen und hatte Unterneh- men der HEROS-Gruppe, insbesondere die HEROS-Transport GmbH, damit beauftragt, Bargeld von ihren Filialen abzuholen und nach Auszäh- 1 - 3 - lung zu Bundesbankfilialen zu transportieren, ferner ihre Filialen mit Münzgeld zu versorgen. Nach ihrer Behauptung hat sie infolge vertrags- widrigen Verhaltens der HEROS-Gruppe sowohl im Rahmen der Bar- geldentsorgung als auch der Bargeldversorgung in der Zeit vom 16. bis 18. Februar 2006 Schäden in einer Gesamthöhe von ursprünglich mehr als 1,8 Mio. € erlitten, deren anteilige Erstattung sie - nach zwischenzeit- lich eingegangenen Zahlungen des HEROS-Insolvenzverwalters und an- derweitigen Verrechnungen - entsprechend der Beteiligungsquote der Beklagten von 62,5% in Höhe von noch 707.782,93 € von der Beklagten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren wei- terverfolgt. II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch er- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht a n- kommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.). 1. Das Berufungsgericht, das schon einen Versicherungsfall für nicht erwiesen angesehen hat, hält die Klage unabhängig davon auch deshalb für unbegründet, weil es angenommen hat, die Beklagte habe 2 3 4 - 4 - den unter der Police Nr. 7509 geführten Versicherungsvertrag mit ihrem an den Insolvenzverwalter der HEROS-Gruppe gerichteten Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Bei diesem mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 geschlossenen Vertrag habe es sich ungeachtet des bereits zuvor unter der Police Nr. 7265 be- stehenden langjährigen Versicherungsverhältnisses um einen Neua b- schluss gehandelt, bei dem die Verantwortlichen der HEROS -Gruppe der Beklagten das von der HEROS-Gruppe seit langem praktizierte Schnee- ballsystem des fortlaufenden vertragswidrigen Zugriffs auf Kundengelder und die dadurch verursachten Liquiditätslücken (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 5) arglistig verschwiegen hätten. Insoweit deckt die Beschwerdeführerin keine Rechtsfehler auf, die die Zulassung der Revision erfordern. a) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista n- fechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausge- schlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichb a- ren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. Ja- nuar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 17 ff.) für unwirksam erachtet. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Ergänzend wird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 27-33) verwiesen. Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht wirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwe r- de umfangreich erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Klausel unzutreffend ausgelegt, dabei Vortrag der Klägerin übergangen und abweichend von Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (vom 18. Dezember 2009 - 20 U 137/08, juris Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senatsur- teil vom 9. November 2011 - IV ZR 16/10, juris, Rn. 45, 46) und Düssel- 5 6 - 5 - dorf (vom 5. November 2008 - 18 U 188/07, juris Rn. 139 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, juris Rn. 60 ff.) ent- schieden hat, nicht an. Mit der Versicherungsbestätigung, welche die Klägerin erhalten hat, hat die Beklagte ihr gegenüber nicht wirksam auf die Geltendma- chung der Arglistanfechtung verzichtet. Ein solcher Verzicht setzt - ähnlich wie die Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte gemäß § 144 BGB - in der Regel die Kenntnis vom Anfechtungsgrund voraus (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 71. Aufl. § 144 Rn. 2). Diese Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Ein ausnahmsweise mö g- licher konkludenter Verzicht ist der Versicherungsbestätigung nicht zu entnehmen. Ein Motiv der Beklagten für einen solchen Verzicht ist ohn e- hin nicht ersichtlich. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, es sei für die Wirksamkeit der Anfechtung ohne Bedeutung, ob die Klägerin den Anfechtungsgrund kannte. § 123 Abs. 2 BGB ist hier nicht anzuwenden. Sowohl § 123 Abs. 2 Satz 1 als auch Abs. 2 Satz 2 BGB setzen voraus, dass die Täuschung von einem Dritten ausgeht, und können daher nicht eingreifen, wenn allein eine Täuschung durch den Erklärungsgegner - hier die HEROS-Gruppe als Versicherungsnehmerin - in Rede steht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 34; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1959 - VIII ZR 134/58, BGHZ 31, 321, 327 f.). § 334 BGB steht der Geltendmachung der Anfechtungsfolgen ge- genüber der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Als Versicherte des zw i- schen der HEROS-Gruppe und den beteiligten Versicherern geschlosse- nen Vertrages kann sie Rechte nur so erwerben, wie die Versicherung s- 7 8 9 - 6 - nehmerin sie gestaltet hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 - II ZR 37/64, VersR 1967, 343 unter IV; BK/Hübsch, VVG § 75 Rn. 4). Der Klä- gerin stehen nach § 334 BGB mithin alle Einwendungen entgegen, die dem Versicherer aus dem Vertrag oder auch dessen Nichtigkeit erwac h- sen. Dazu zählt die Anfechtung (vgl. nur BK/Hübsch, VVG § 74 Rn. 27). Diese konnte die Beklagte deshalb auch mit Wirkung für die Versicherte gegenüber der Versicherungsnehmerin erklären. c) Durch die Senatsrechtsprechung ist weiter geklärt, dass den Versicherer keine Nachfrageobliegenheit trifft, wenn ihn der Versich e- rungsnehmer bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig täuscht (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZA 26/05, VersR 2007, 96; vom 4. Juli 2007 - IV ZR 170/04, VersR 2007, 1256 unter 2 m.w.N.). Seine früher anderslautende Rechtsprechung (BGHZ 117, 385, 387) hat der Senat aufgegeben. Ist der Versicherer bei Vertragsschluss infolge des arglistigen Ver- haltens des Versicherungsnehmers nicht gehalten nachzufragen, so kann auch ein erst nachträglich in den Schutzbereich des mittels Arglist erschlichenen Versicherungsvertrages eintretender Dritter (Versicherter) nicht mehr geltend machen, der Versicherer habe seine Nachfrageoblie- genheit verletzt. Ob eine Nachfrageobliegenheit besteht und der Versi- cherer dagegen verstößt, richtet sich allein nach der Sachlage im Zeit- punkt des Vertragsschlusses. d) Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die - für die Anwendbarkeit des § 123 Abs. 1 BGB entscheidende - Feststellung des Berufungsgerichts, es sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zum Neuabschluss des Versicherungsvertrages (Police Nr. 7509) und nicht 10 11 12 - 7 - lediglich zu einer Änderung des seinerzeit schon bestehenden Vertrages (Police Nr. 7265) gekommen, erfordern ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat insbesondere die damit in Zusammenhang st e- henden Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dazu weist er ergänzend auf folgendes hin: aa) Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten Fal l- umständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet war, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbständige neue Grundla- ge zu stellen und nicht lediglich einzelne Regelungen des bestehenden Vertrages zu modifizieren. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränd e- rung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Ris ikos, des versicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der Gesamtversicherungssumme (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09 aaO Rn. 21; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVa ZR 111/87, r+s 1989, 22, 23; OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681, 1682; OLG Köln VersR 2002, 1225; BK/Riedler, VVG § 38 Rn. 9; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 37 Rn. 5; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 38 Rn. 6). bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den Einzelfall prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgre i- fenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen. Entscheidungserheblichen Vortrag oder relevante Beweisangebote der Klägerin hat es - entgegen dem Vorwurf der Beschwerde - nicht über- gangen. Vielmehr hat es sich mit den Tatsachen, die als Indizien gegen einen Neuabschluss des Versicherungsvertrages vorgetragen und unter 13 14 - 8 - Beweis gestellt worden sind, im Rahmen seiner Abwägung der Fallum- stände befasst, ohne jedoch daraus die von der Klägerin gewünschten Schlüsse zu ziehen. Die dagegen gerichteten Angriffe erschöpfen sich im Wesentlichen in dem revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die B e- weiswürdigung des Berufungsgerichts unter abweichender Bewertung einzelner Indizien durch eine vermeintlich bessere eigene Würdigung zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin verkennt insbesondere, dass ihr Ein- wand, zahlreiche vom Berufungsgericht als Indiz für den Neuabschlu ss herangezogene Änderungen des Vertragswerkes seien ihrer Art nach auch schon bei anderer Gelegenheit im Rahmen des laufenden Vertr a- ges vorgekommen, eine indizielle Wirkung dieser Umstände für einen Neuabschluss im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung n icht ent- fallen lässt. cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände, die sich insb e- sondere nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt der Senat weiter aus, dass einzelne von der Beschwerde herausgegriffe- ne Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung vera n- lasst hätten, mögen sie auch - für sich betrachtet - auf eine Verlängerung der früheren Police hindeuten. Das gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht übersehen hat, dass Werttransporte von und zu einer Bank in Dänemark bereits seit 1996 auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung von der Police Nr. 7265 umfasst waren, weshalb seine Annahme, die in Ziffer 4.1.11 der Police Nr. 7509 getroffene "Sondervereinbarung Dänemark" spreche für eine Neuregelung, nicht trägt. Es gilt zum anderen, soweit das Ber u- fungsgericht - ebenfalls nicht ganz unbedenklich - angenommen hat, die 15 16 - 9 - anlässlich der Währungsumstellung von DM zu Euro abgeschlossenen zusätzlichen Versicherungsverträge hätten das mit dieser Währungsu m- stellung verbundene Versicherungsrisiko nur unzureichend abgedeckt. Es gilt schließlich für die Frage, ob die Erweiterung des Versicherung s- schutzes auf Subunternehmer der HEROS-Gruppe bereits zur Zeit der Geltung der Police Nr. 7265 vereinbart worden war. Der Senat schließt aus, dass das Berufungsgericht, hätte es die genannten Punkte anders behandelt, auch insgesamt zu einer anderen Bewertung der Police Nr. 7509 gelangt wäre. e) Die Erörterungen des Berufungsgerichts zum arglistigen Verhal- ten des HEROS-Geschäftsführers W. und dazu, dass es nach § 166 Abs. 2 BGB für die Arglistanfechtung nicht auf eine etwaige Unkenntnis der Mitarbeiter der Versicherungsmaklerin vom Schneeballsystem a n- kommt, setzen sich mit dem dazu gehaltenen Vortrag der Klägerin aus- einander. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor. f) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht weiter an, die HEROS-Gruppe habe der Beklagten bei Abschluss der Police Nr. 7509 ihr bis dahin praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen (vgl. d a- zu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09 aaO Rn. 35- 40). g) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der B e- schwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Ende 2001 von dem Schneeballsystem der HEROS-Gruppe nichts gewusst und ihre Vertragserklärung sei durch diesen Irrtum verursacht. Ein Revisionszulassungsgrund ist damit nicht dargetan. 17 18 19 - 10 - aa) Allerdings durfte das Berufungsgericht den Irrtum der Beklag- ten nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen, weil der dafür v o- rausgesetzte typische Geschehensablauf nicht vorliegt, vielmehr die in Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge einer Typisierung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1995 - II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2 m.w.N.). Im Ergebnis hat sich dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts aber nicht ausgewirkt; das Berufungsurteil beruht darauf nicht. (1) Es ist tatrichterliche Aufgabe festzustellen, ob die Beklagte En- de 2001 wusste, dass sie mit dem Abschluss der Police ein Geldtran s- portunternehmen versicherte, das schon seit Jahren systematisch auf Kundengelder zugriff und hierdurch eine ungedeckte Finanzlücke in drei - stelliger Millionenhöhe verursacht hatte. Insoweit obliegt der Beklagten, wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend angenommen hat, der Beweis für ihren behaupteten Irrtum. Verübt der Erklärungsgegner seine Täuschung durch Verschwe i- gen, besteht der Irrtum des Erklärenden in einem Nichtwissen. Will er sich auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er mithin darlegen und unter Beweis stellen, er habe diese Umstände nicht gekannt. Hierfür gelten die Regeln über Darlegung und Beweis von N e- gativtatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, NJW 2001, 64 unter III; Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 123 Rn. 30). Dabei genügt der Anfechtende seiner Darlegungslast zunächst mit der Behauptung, die betreffenden Umstände seien ihm vom Erklä- rungsgegner verschwiegen worden und auch nicht auf andere Weise zur Kenntnis gelangt. Sodann ist es Aufgabe des Gegners, Umstände darzu- 20 21 22 23 - 11 - legen, aus denen sich das Wissen des Anfechtenden um die verschwi e- genen Tatsachen ergibt. Diese in erster Linie den Erklärungsgegner, mithin die Versicherungsnehmerin (HEROS), treffende sekundäre Darl e- gungslast trifft auch denjenigen Versicherten, der - wie die Klägerin - an Stelle der Versicherungsnehmerin Rechte aus dem angefochtenen Ve r- trag herleiten will. (2) Das Berufungsgericht hätte, nachdem sich die Beklagte auf e i- nen durch Verschweigen des Schneeballsystems hervorgerufenen Irrtum berufen hatte, prüfen müssen, ob der Klagvortrag insoweit geeignet war, substantiiert und schlüssig darzulegen, dass die Beklagte entgegen ihrer Behauptung Wesen und Ausmaß des von HEROS im Jahre 2001 unte r- haltenen Schneeballsystems kannte. (3) Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtsirrtümlichen Prüfung, ob der von ihm herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei, den Vortrag der Klägerin zu den behaupteten Indizien als wahr unterstellt und anschließend unter Abwägung der Gesamtumstände zugrunde gelegt, dass selbst dann, wenn sich alle Behauptungen der Klägerin beweisen ließen, daraus nicht folge, dass die Beklagte Ende 2001 vom Schnee- ballsystem der HEROS-Gruppe in seiner tatsächlichen Dimension positi- ve Kenntnis gehabt habe. Es hat damit im Ergebnis festgestellt, der Vo r- trag der Klägerin reiche letztlich nicht aus, um die Irrtums behauptung der Beklagten ernstlich zu erschüttern. Der Senat schließt aus, dass es - hätte es erkannt, dass die Klägerin nicht lediglich einen Anscheinsb e- weis erschüttern, sondern eine sekundäre Darlegungslast erfüllen mus s- te - zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Eine Verletzung von Ve r- fahrensgrundrechten der Klägerin liegt darin nicht. Misst der Tatrichter dem Parteivortrag nach Würdigung aller Umstände keine ausreichende 24 25 - 12 - Indizwirkung für das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache bei, ist der Vortrag damit nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen, er kann vielmehr analog § 244 Abs. 3 StPO davon absehen, Beweis über die dann bedeutungslosen Indiztatsachen zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 241/91, BGHZ 121, 266, 270 f.). (4) Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09 (Beschluss vom 21. September 2011 aaO), in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit der HEROS -Grup- pe wirksam angefochten, die Revision zugelassen. Alleiniger Zula s- sungsgrund war jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung zweier Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Der Senat hat deshalb das dortige Be- rufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Einen solchen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrens- fehler des Berufungsgerichts hat die Beschwerdeführerin nicht in der nach den §§ 544 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO gebotenen Form darlegen können. (a) Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich der Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mittels eines Verfahrensfehlers das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen 26 27 28 - 13 - Anforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtspr e- chung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezem- ber 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b bb; vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003 f. unter 1; vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 56/04, juris unter 1 f., jeweils m.w.N.). Dem- zufolge sind in der Beschwerdebegründung die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Bei einer Be- schwerde, das Gericht habe einen Beweisantritt des Beschwerdeführers übergangen, ist es nicht nur geboten, das betreffende Beweisthema und das angebotene Beweismittel genau zu bezeichnen, sondern auch anzu- geben, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisa n- tritt reicht dazu nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05, NJW 2008, 540 unter B II 1 c bb (3) (a)). § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO dient der Entlastung des Revisionsgerichts, indem letzteres davor geschützt werden soll, den gesamten Akteninhalt selbst daraufhin zu e r- forschen, welche Tatsachen, insbesondere auch Behauptungen und Be- weisantritte, den Gegenstand einer Verfahrensrüge bilden sollen (BGHZ aaO S. 210). (b) Soweit es um die Frage der Kenntnis der Beklagten vom A n- fechtungsgrund und die Beweisantritte der Klägerin dazu geht, vermag die Nichtzulassungsbeschwerde den genannten Anforderungen nicht zu genügen. Die Klägerin hat - in der von ihrer Gehörsrüge in Bezug genomme- nen Berufungsbegründung - umfangreich und unter zahlreichen Beweis- 29 30 - 14 - antritten vorgetragen, zugunsten des Prokuristen der Beklagten, S. , seien von Seiten der HEROS-Gruppe zahlreiche Zuwendungen, etwa Ho- telaufenthalte, Reisen und Sachgeschenke, erfolgt, die den Zeugen dazu hätten bewegen sollen, über Geldentnahmen und Veruntreuungen bei der HEROS-Gruppe hinwegzusehen. Soweit dem Vortrag Zeitangaben zu entnehmen sind, beziehen sich diese auf das Jahr 2005. Der Beschwe r- debegründung kann aber nicht entnommen werden, dass die Klägerin Tatsachen unter Beweis gestellt hätte, die eine Kenntnis des Zeugen S. vom langjährigen Schneeballsystem der HEROS-Gruppe und des- sen Ausmaß bereits zur Zeit des Vertragsschlusses im Jahre 2001 erg e- ben. Das Berufungsgericht durfte aus den insoweit behaupteten Umstä n- den folgern, sie reichten nicht aus, um eine Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund auch schon im Jahre 2001 zu belegen. bb) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsge- richt die Kausalität des Irrtums der Beklagten für ihre Vertragserklärung als im Wege des Anscheinsbeweises erwiesen angesehen hat. (1) Zwar hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 20. November 1995 (II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2) darauf hingewiesen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss meist nicht mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden könne (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 10. April 1958 - II ZR 324/56, WM 1958, 991, 992; vom 20. September 1968 - V ZR 137/65, NJW 1968, 2139). Dies hat seinen Grund darin, dass diese Beweisführung einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, während die einem Vertragsschluss zu- grunde liegende Willensentschließung in der Regel von individuellen Umständen des Einzelfalles abhängt. Der II. Zivilsenat hat aber nicht in Abrede gestellt, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter b e- 31 32 - 15 - sonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung den- noch eine ausreichende Typizität gegeben sein kann. (2) So liegt der Fall hier. Es versteht sich, dass der Versicherer e i- ner Geldtransportfirma nicht bereit ist, Versicherungsschutz zu gewä h- ren, der unter anderem auch die Unterschlagung von Kunden geldern durch die Versicherungsnehmerin umfassen soll, wenn er weiß, dass diese Versicherungsnehmerin bereits seit Jahren durch systematischen rechtswidrigen Zugriff auf Kundengelder Millionenschäden verursacht hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei nach der Lebenserfah- rung die Täuschung geeignet gewesen, die Vertragserklärung der B e- klagten zu beeinflussen, ist deshalb nicht zu beanstanden und steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. dazu BGH, Urteile vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177; vom 5. Dezember 1975 - V ZR 34/74, WM 1976, 111; vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361). h) Die Rügen, das Berufungsgericht habe die Indizien für eine Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund bei der Prüfung des Be- ginns der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1 BGB unzureichend gewür- digt und zu Unrecht eine Bestätigung des anfechtbaren Vertrages nach § 144 Abs. 1 BGB verneint, zeigen keinen Revisionszulassungsgrund, insbesondere keinen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte auf. Insbe- sondere ergeben die in das Wissen des Zeugen S. gestellten diver- sen Zuwendungen nicht zwingend, dass der Zeuge auch von dem bis zum Jahre 2001 entwickelten Schneeballsystem, seinem Ausmaß und dem Umstand Kenntnis gehabt hätte, dass HEROS-Verantwortliche der Beklagten all dies schon Ende 2001 wissentlich verschwiegen hatten. Für den Beginn des Fristlaufes nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht 33 34 - 16 - entscheidend, ob es bei der HEROS-Gruppe irgendwann Geldentnahmen und Veruntreuungen gegeben hatte, sondern ob die Beklagte wusste, dass sie bei Abschluss der Police Nr. 7509 über die Existenz des damals schon für Millionenschäden verantwortlichen Schneeballsystems g e- täuscht worden war. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, dass das Berufungsgericht den erörterten Beweisantritt der Klägerin letztlich als nicht entscheidungserheblich - und überdies als auf die Aus- forschung der Zeugen W. und S. gerichtet - angesehen hat. i) Im Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 53-59) hat der Senat allerdings im Rahmen eines rechtlichen Hinweises die Begründung beanstandet, mit der das Berufungsgericht es - wie auch im vorliegenden Rechtsstreit - verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den Ab- schluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der Vorgänger-Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Soweit dem Berufungsg e- richt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechts- fehler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision. An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei n- zelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der HEROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspoli- cen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mit- telbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge nach ihrer Behau p- tung mit erheblichen Schäden betroffen, doch handelt es sich insoweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin (HEROS-Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von Ge- schädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene 35 36 - 17 - Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsg e- richt bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung erfolgen muss (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Kl ä- gerin bei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. 2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sowohl aus dem angefochtenen Vertrag als auch der Versicherungsbestätigung verneint hat, zeigt die Beschwerde keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision erfordert. E r- gänzend verweist der Senat auf das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 68). 3. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weit e- ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abge- sehen. 37 38 - 18 - 4. Da nach allem die Abweisung der Klage infolge der Arglistan- fechtung der Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde standhält, kommt es auf Fragen des Versicherungsfalles nicht an. Wendt Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 15.07.2009 - 22 O 9/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.10.2010 - 8 U 168/09 - 39