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Entscheidung

IV ZR 265/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 265/10 vom 21. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. März 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbe- schluss vom 7. März 2012 wird auf ihre Kosten zurückge- wiesen. Gründe: Mit der Anhörungsrüge wiederholt die Klägerin lediglich den Vo r- wurf, bereits des Berufungsgericht habe ihr Verfahrensgrundrec ht aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise missachtet. I n- dem der Senat diesen durchgreifenden Rügen nicht gefolgt sei, habe er seinerseits ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das trifft nicht zu. Der Senat hat sämtliche in der Nichtzulassungsbeschwerde erho- benen Rügen einschließlich aller Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Anderes zeigt auch die Anhörungsrüge nicht auf. Zu einer weitergehenden Begründung des die Beschwerde zurückwei- senden Beschlusses bestand kein Anlass, weil dies nicht geeignet gewe- sen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch die Anh ö- 1 2 3 - 3 - rungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05, juris Rn 3; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831 unter II 2). Wendt Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 05.10.2006 - 5 O 354/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2010 - 2 U 1471/06 -