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Entscheidung

5 StR 86/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 86/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 14. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Angeklagten K. bemerkt der Senat ergänzend: 1. Der Schuldspruch in den Fällen 3 bis 12 ruht auf naheliegenden, jedenfalls aber möglichen richterlichen Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern. 2. Hinsichtlich der in § 96 Abs. 3 AufenthG angeordneten Versuchsstrafbar- keit gelten die Grundsätze des § 30 StGB, weswegen es keines Versuchs der jeweiligen „Haupttaten“ bedurfte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. März 1999 – 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409). Basdorf Brause Schaal König Bellay