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Leitsatz

II ZB 10/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/11 vom 27. März 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeich- net werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - II ZB 10/11 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 32.995,30 € Gründe: I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungs- frist. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I wurde dem Klä- ger am 23. September 2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. November 2010, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Kläger die Beru- fung begründet. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 hat der Kläger Wieder- einsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist verlangt und hierzu ausgeführt: Die Büroangestellte seines Prozessbevollmächtigten R. habe die Berufung und den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zum 23. No- vember 2010 sowie die Frist zur Tatbestandsberichtigung korrekt auf dem Urteil vermerkt. Die Angaben seien sodann in den elektronisch geführten Fristenka- lender der Kanzleisoftware Phantasy mit zwei Vorfristen auf den 2. November 1 2 - 3 - und auf den 15. November übertragen worden. Am 15. November habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Vorgang dem Grunde nach geprüft und sich ein Bild vom Sachverhalt gemacht. Dabei sei klar geworden, dass es im Wesentlichen nur einen Berufungsangriff geben werde, nachdem das Land- gericht Verjährung angenommen habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klä- gers habe daher Frau R. angewiesen, den Vorgang mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder vorzulegen. Aus Gründen, die sich nicht mehr nachvollziehen ließen, sei die Akte am 25. November 2010 mit dem Ver- merk „Fristablauf heute“ vorgelegt worden. Die korrekt auf den 23. November 2010 notierte Frist im elektronischen und in dem von der Zeugin R. parallel geführten manuellen Fristenkalender sei gelöscht und als erledigt ge- kennzeichnet gewesen. In der Kanzlei bestehe eine ständige Anweisung, Fris- ten erst zu löschen, wenn die Erledigung festgestellt sei. Zugleich seien die Fristen vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen Fristenkalenders zu überwachen. Warum die Löschung trotzdem erfolgt sei, ohne dass die Frist erledigt gewesen sei, lasse sich nicht mehr aufklären. Mit Beschluss vom 17. Februar 2011 hat das Berufungsgericht den Wie- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor- fen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fort- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden des Prozessbe- vollmächtigten des Klägers. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht zu ent- nehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtümli- chen Löschung der Frist zur Begründung der Berufung geschützt habe. Der elektronische Fristenkalender müsse so geführt werden, dass er dieselbe Über- prüfungssicherheit biete wie ein herkömmlicher Kalender. Es müsse sicherge- stellt sein, dass keine versehentlichen Eintragungen oder Löschungen erfolg- ten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe nicht dargelegt, welche Si- cherungen es vorliegend gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen ge- geben habe. Entsprechender Vortrag gehöre zum Kern der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes. Es könne nicht geklärt werden, ob der Frist- versäumnis ein individuelles Versehen zugrunde liege oder allgemeine organi- satorische Mängel verantwortlich seien. Wiedereinsetzung könne daher nicht gewährt werden, weil die Möglichkeit offengeblieben sei, dass die Fristver- säumnis verschuldet gewesen sei. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden des Prozessbe- vollmächtigten des Klägers mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle eingerichtet ist, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwe- sens genügt. 5 6 - 5 - a) Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtümlichen Löschung der Fris- ten im elektronischen und in dem parallel geführten manuellen Fristenkalender geschützt hat. Der elektronische Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583; Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 24/08, NJW 2010, 567 Rn. 12; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9). Es muss auch bei elektronischer Organisation des Fristenwesens sichergestellt sein, dass kei- ne versehentlichen Löschungen erfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178; Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9). Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Sicherungen es in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fris- ten gab. Er hat nur vorgetragen, in der Kanzlei bestehe eine ständige Anwei- sung, Fristen erst zu löschen, wenn die Erledigung festgestellt sei, und zugleich seien die Fristen vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen Fristen- kalenders zu überwachen. Dieses pauschale Vorbringen lässt keine Überprü- fung zu, ob die Ausgangskontrolle den Anforderungen der Rechtsprechung ge- nügt. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz 7 8 9 - 6 - also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbe- reitet worden ist. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also die „letzte Station“ auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05; NJW 2006, 2638 f.; Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, juris Rn. 9). Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestri- chen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erle- digenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178). Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers solche organisa- torischen Anweisungen bestanden, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinset- zungsverfahren nicht entnehmen. Auch die Büroangestellte R. hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung nur bekundet, die Fristen würden täglich durch Ausdruck aus dem elektronischen Fristenkalender überwacht und dürften erst gelöscht werden, wenn sie erledigt seien. Wie dies nach der Kanzleiorgani- sation sichergestellt wird, bleibt offen. b) Die Rechtsbeschwerde meint, die Büroangestellte R. habe die Berufungsbegründungsfrist nicht „irrtümlich“ im Sinne von versehentlich, 10 11 - 7 - sondern - aus unerfindlichen Gründen - bewusst in der unzutreffenden Annah- me gelöscht, die Frist sei erledigt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde soll das oben darge- stellte Sicherungssystem einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle gerade auch vor der Fehlvorstellung schützen, die Frist sei erledigt. Es ist zwar nicht sicher, aber durchaus möglich, dass bei der Büroangestellten R. die Fehlvorstellung, die Frist sei erledigt, nicht aufgekommen wäre und sie die Frist nicht gestrichen und als erledigt gekennzeichnet hätte, wenn im Büro des Pro- zessbevollmächtigten des Klägers die Anweisung bestanden hätte, Fristen erst dann zu streichen, wenn sich die nach der Büroorganisation verantwortliche Person persönlich vergewissert hat, dass der Schriftsatz gefertigt und abge- sandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Ist die Ursächlichkeit des 12 - 8 - Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, NJW 2001, 76, 77 m.w.Nachw.). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.08.2010 - 20 O 13752/07 - OLG München, Entscheidung vom 17.02.2011 - 18 U 4723/10 -