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5 StR 49/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 49/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. März 2012 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Saarbrücken vom 26. September 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen auf- gehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Be- schlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bleibt bestehen. Die Beweiswürdigung hält trotz der unaufgelösten Widersprüche zwischen den Angaben der Nebenklägerin und der Einlassung des Angeklagten einerseits und der Aussage des Zeugen H. andererseits angesichts der vorhandenen objektiven Beweismit- tel (DNA-Spuren, Verletzungen der Nebenklägerin und Fundort ihrer Brille) im Ergebnis sachlich-rechtlicher Prüfung stand. 1 2 - 3 - 2. Jedoch begegnet der Strafausspruch unter mehreren Gesichtspunk- ten durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. a) Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, „dass der Angeklagte aufgrund seines Alkoholkonsums enthemmt war und dies mit ein Grund dafür war, dass er sich entschloss, die Tat zu begehen“ (UA S. 19). Die Vorausset- zungen des § 21 StGB hat es allerdings ebenso verneint, wie diejenigen des § 177 Abs. 5 StGB. Eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht alleine im Hinblick da- rauf ausgeschlossen, dass „weder der Angeklagte noch die Nebenklägerin bzw. der Zeuge H. schilderten, dass der Angeklagte stark betrunken war. Es wurde von keinem von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wie Lallen, Torkeln etc. berichtet“ (UA S. 11). Diese Erwägungen tragen den Ausschluss einer erheblichen Vermin- derung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht. Nach den Feststellungen betrieb dieser im Tatzeitraum in erheblichem Maße Alkoholmissbrauch. Der Tat ging eine „Feier“ in der Wohnung des Zeugen H. voraus, an der neben dem Zeugen die Nebenklägerin sowie der Angeklagte teilnahmen und bei der die Nebenklägerin Champagner, der Zeuge und der Angeklagte Wodka tran- ken. Nach der Einlassung des Angeklagten, auf welche die Strafkammer ihre Feststellungen „zum Alkoholkonsum“ stützt (UA S. 11), hat dieser am Tattag bis zum Abend „wohl einen Liter Wodka getrunken“ (UA S. 10). Die vom An- geklagten beabsichtigte vaginale Vergewaltigung der Nebenklägerin konnte er infolge von Erektionsstörungen nicht ausführen. Angesichts dieser Umstände, die Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung des nur relativ geringfügig und nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten bieten, konnten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht allei- ne aufgrund der bekundeten Wahrnehmungen der ebenfalls nicht unerheb- lich alkoholisierten Zeugen ausgeschlossen werden. Auch unternimmt das Landgericht, das keinen medizinischen Sachverständigen zugezogen hat, 3 4 5 6 - 4 - keinen Versuch einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten. Da der Angeklagte sich selbst als „angetrunken“ beschrieben hat und die Tat einzelne Merkmale eines gezielten Vorgehens aufweist (Mitnahme des Mantels und der Schuhe der Nebenklägerin in die Wohnung des Ange- klagten, um sie dorthin zu locken), kann der Senat zwar eine Schuldunfähig- keit des Angeklagten bei der Tat ausschließen. Jedoch bedarf es erneuter Prüfung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Alkoholisie- rung erheblich vermindert war oder hiervon zumindest aufgrund des Zwei- felssatzes auszugehen ist. Obgleich die verhängte Strafe maßvoll ist, kann der Strafausspruch auf dem fehlerhaften Ausschluss einer erheblichen Ver- minderung der Schuldfähigkeit beruhen. b) Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er versuchte, den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin auszuführen, „obwohl bereits ein halbes Jahr vor der Tat es zu einem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklä- gerin gekommen war“ (UA S. 19). Abgesehen davon, dass zur Feststellung dieser Tat im angefochtenen Urteil jegliche Beweiswürdigung fehlt, war die Strafkammer auch nicht befugt, diese Feststellung gegen den Angeklagten zu verwerten. Der Angeklagte wurde aufgrund Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 5. Dezember 2008 am 27. Juni 2011 in Polen festgenommen. Die Auslieferungsbewilligung des Bezirksgerichts Lub- lin umfasst nur die abgeurteilte Tat vom 28. Dezember 2007, nicht jedoch die ursprünglich mitangeklagte Tat vom Sommer 2007, für die dementsprechend die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. Die Verwertung dieser Tat zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung verletzt den Grundsatz der Spezialität nach Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Überga- beverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) in Verbindung mit § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG. Danach ist nicht nur die Festsetzung selbständiger 7 8 - 5 - Strafen für andere Taten als die Auslieferungstat ausgeschlossen, sondern auch deren Mitbestrafung im Wege der Erhöhung der für die Auslieferungstat verwirkten Strafe (BGH, Urteile vom 19. Februar 1969 – 2 StR 612/68, BGHSt 22, 318; vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11 Rn. 19; Theune in LK, 12. Aufl., § 46 Rn. 179). c) Schließlich wird das neue Tatgericht nach § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB einen Ausspruch über die Anrechnung der vom Ange- klagten in Polen erlittenen Auslieferungshaft zu treffen haben. Basdorf Schaal Schneider König Bellay 9