Entscheidung
IV ZR 76/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 76/11 vom 28. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 28. März 2012 beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif- ten für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversi- cherung) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif- ten für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) - 3 - dahin auszulegen, dass er einer Regelung - wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung des Dritten Geset- zes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtli- nien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) - entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zah- lung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist? Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Versi- cherungsbeiträgen. Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenvers i- cherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die All- gemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er erst mit dem Versicherungsschein. Über sein Widerspruch s- recht nach § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fas- sung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 wurde der Kläger nicht ausreichend belehrt. Diese inzwischen außer Kraft getretene Vorschrift hatte folgenden Wortlaut: 1 2 3 - 4 - "(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übe r- geben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Ver- tragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als ab- geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht inner- halb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterla- gen schriftlich widerspricht. … (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versiche- rungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versiche- rungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das W i- derspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterla- gen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist ge- nügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Ab- weichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie." Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versi- cherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag am 1. Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schrei- ben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf. Der Kläger meint, der Rentenversicherungsvertrag sei nicht wirk- sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen die oben genannten Richtlinien verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch erklären können. 4 5 - 5 - Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger unter Verrech- nung des Rückkaufswerts weitere 22.272,56 € von der Beklagten ver- langt, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewie- sen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch wei- ter. II. Unter Aussetzung des Verfahrens ist gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die Entscheidung über die Revision des Klägers hängt von der - weder offenkundigen noch bereits geklärten - Beantwortung der vorgelegten Frage ab. Die Revision des Klägers hat nur Erfolg, wenn er ungeachtet der Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. noch zu einem Wider- spruch berechtigt war, nachdem mehr als ein Jahr seit Zahlung der er s- ten Prämie verstrichen war. Insofern kommt es darauf an, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) dahin auszulegen ist, dass er einer zeitlichen Beschränkung des Widerspruchsrechts entgegensteht. 1. Nach nationalem deutschem Recht hat der Kläger keinen An- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Prä- mien, weil er durch den im März 2008 erklärten Widerspruch das Zustan- dekommen des Versicherungsvertrages nicht mehr verhindern konnte. 6 7 8 9 - 6 - a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versich e- rungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) a.F. genügende Ver- braucherinformation unterlassen hatte, konnte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Der Versicherer nahm dieses dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebli che Verbraucherinformation übersandte. Durch diese Annahme kam der Ver- trag aber noch nicht zustande; vielmehr "galt" er erst dann als abge- schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksa- men Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 24. November 2010 - IV 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22 m.w.N.; a.A. Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, Versicherungswissen- schaftliche Studien Bd. 23 S. 110 f.; Renger, VersR 1994, 753, 758; Dör- ner/Hoffmann, NJW 1996, 153, 155 ff.; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversi- cherung 17. Aufl. § 5a VVG Rn. 8, 23 ff.; LG Essen VersR 1997, 993, 994). Die 14-tägige Frist wurde gegenüber dem Kläger nicht in Lauf ge- setzt. Nach den für den Bundesgerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte auch im Zuge der Annahme des Antrags und Übersendung des Versicherungsscheins den Kläger nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht. 10 11 - 7 - b) Für diesen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das hatte zur Folge, dass der zunächst schwebend un- wirksame Vertrag mit Wegfall des Widerspruchsrechts rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vertragsannahme durch den Versicherer Wirksamkeit erlangte. Das nationale deutsche Recht ermöglichte auf diese Weise das Zustandekommen eines wirksamen Lebensversicherungsvertrages, selbst wenn dem Versicherungsnehmer vor dessen Wirksamwerden die erforderliche Verbraucherinformation, die auch die Belehrung über das Recht zum Widerspruch einschließt (vgl. Anlage D zum VAG Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g), nicht zugegangen war. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im De- zember 1998 gezahlt hatte, war gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sein Recht zum Widerspruch bereits erloschen, als er diesen im Dezember 2007 erklärte. 2. Der Senats hält eine Auslegung für möglich, dass Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG einer einschränkenden Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht. a) Ob mit den europarechtlichen Vorgaben die Annahme der Wirk- samkeit eines Versicherungsvertrages vereinbar ist, wenn der Versiche- rungsnehmer keine ausreichende Belehrung über das Recht zum Wider- spruch erhalten hat, wird in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. 12 13 14 15 - 8 - aa) Eine Auffassung verneint dies (BK/Schwintowski, VVG § 5a Rn. 5; Berg, VuR 1999, 335, 342; Döhmer, ZfS 1997, 281, 282 f.; Dörner in Brömmelmeyer u.a., Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform - Schwachstellen der VVG- Reform, Versicherungswissenschaftliche Studien Bd. 34 S. 135, 145; Ebers in Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspek- tiven S. 253, 260 ff.; Lenzing in Basedow/Fock, Europäisches Versiche- rungsvertragsrecht I 2002 S. 139, 165; Rehberg aaO S. 112 ff., 116 f.; Schwintowski, VuR 1996, 223, 238 f.). bb) Demgegenüber sehen andere - unter anderem die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und das Berufungsgericht - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Die Rege- lung schütze nicht zuletzt das Vertrauen von Versicherungsnehmern, die mit den Prämienzahlungen begonnen hätten, in das Bestehen ihres Ver- sicherungsschutzes (vgl. OLG Frankfurt VersR 2005, 631, 633; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 839; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 8 m.w.N.; Dörner/Hoffmann aaO 156; Lorenz, VersR 1995, 616, 625 f.; ders. VersR 1997, 773, 782; Reiff VersR 1997, 267, 271 f.; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neue m Recht, Münsteraner Reihe Heft 24 S. 33). b) Zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages und zu den Folgen einer unterbliebenen Belehrung des Versicherungsnehmers über die ihm zustehenden Rechte zur Lösung vom Vertrag enthalten die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG selbst allerdings keine Vorga- ben. 16 17 18 - 9 - aa) Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG, die nach ihrem Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Buchst. A der Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Anwendung findet, bestimmt insofern lediglich, dass dem Versicherung s- nehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages "mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen" sind. Daraus folgt nur, dass der künftige Versicherungsnehmer nach Anhang II - Buchst. A, rechte Spalte, a.13 zur Richtlinie 92/96/EWG unter anderem über die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts" zu belehren ist (vgl. auch Anlage D zum VAG Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g "Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt"). bb) Das Recht zum Widerspruch oder Rücktritt selbst ist in der Richtlinie 92/96/EWG nicht geregelt. Jedoch wird ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers innerhalb einer Frist zwischen 14 und 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der vorangegan- genen Richtlinie 90/619/EWG festgeschrieben, die ihrerseits nach Art. 1 Buchst. a die Richtlinie 79/267/EWG ergänzt und daher ebenfalls auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Anwendung findet. Aller- dings setzt das dortige Rücktrittsrecht einen bereits geschlossenen Ve r- sicherungsvertrag voraus. Bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geht es aber um die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Vertragsschluss ausgegangen werden kann. Zudem sind nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 90/619/EWG die Voraussetzungen des Rück- trittsrechts nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden n a- tionalen Recht zu beurteilen, "insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist". 19 20 - 10 - cc) Die Richtlinie 92/96/EWG trifft auch keine Aussage dazu, wie die Nichterfüllung von Informationspflichten zivilrechtlich zu sanktioni e- ren ist oder ob sie gar das Zustandekommen eines Vertrages verhindern kann. Es findet sich weder eine Regelung dazu, ob und in welchem U m- fang dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht bei fehlender Information oder unzureichender Belehrung zukommen soll, noch wird den Mitgliedstaaten - im Gegensatz zu Art. 4 der Richtli- nie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Ver- braucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlo s- senen Verträgen - aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass ihre inner- staatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen, wenn eine vorgesehene Belehrung nicht erfolgt. dd) Die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG, denen kein auf das materielle Versicherungsvertragsrecht bezogenes Harmonisierungs- ziel zugrunde liegt (vgl. nur Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 92/96/EWG), überlassen insofern die Regelung des Vertragsschlusses und der Folgen einer unterbliebenen Belehrung dem nationalen Geset z- geber (so z.B. auch Lorenz, VersR 1995 aaO; Präve, ZfV 1994, 374, 380; Rehberg aaO S. 109 f.; Reiff aaO). Der deutsche Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 5a VVG a.F. - auch diejenige in Abs. 2 Satz 4 - zur Umsetzung der genannten Richtlinien eingefügt (vgl. BT- Drucks. 12/7595; Lorenz VersR 1997 aaO; Renger VersR 1994, 753, 754). c) Nach Auffassung des Senats könnten aber Sinn und Zweck der Informationspflicht in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG sowie die wirksame Gewährleistung des Rücktrittsrechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 21 22 23 - 11 - der Richtlinie 90/619/EWG eine Auslegung rechtfertigen, dass ein Ver- trag nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf und das in § 5a VVG a.F. vorgesehene Wider- spruchsrecht zeitlich unbegrenzt bleiben muss. Dafür könnten insbesondere die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, Heinin- ger, NJW 2002, 281 Rn. 45 ff.) sprechen. Danach müssen Überlegungen zur Rechtssicherheit zurücktreten, soweit sie eine Einschränkung der Rechte implizieren, die dem Verbraucher mit der Richtlinie ausdrücklich verliehen worden sind, um ihn vor den Gefahren zu schützen, die mit ei- ner besonderen Situation bei Abschluss des Vertrages einhergehen. Dieser Schutz ist ein wesentliches Anliegen der Richtlinie 92/96/EWG. Nach deren Erwägungsgründen 20 und 23 soll sich der Versicherungs- nehmer vollständig informiert über ein bestimmtes Produkt für den Ve r- tragsschluss entscheiden können (vgl. Lorenz, VersR 1995 aaO 625; Wandt aaO S. 32). Hierzu sind auch Angaben zu den "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts" erforderlich (Anhang II der Richtlinie 92/96/EWG - Buchst. A, rechte Spalte, a.13). 3. Sollte die zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vereinbar sein, hätte dem Kläger noch im Dezember 2007 die Möglichkeit offen gestan- den, dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu widerspre- 24 25 - 12 - chen. Infolgedessen wäre kein Rechtsgrund für die Leistung der Prämien gegeben und der mit der Klage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB entstanden. Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2010 - 22 O 587/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2011 - 7 U 147/10 -