Entscheidung
XII ZB 629/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 629/11 vom 28. März 2012 in dem Betreuungsverfahren - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden- Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 31. Oktober 2011 wird mit der Maß- gabe zurückgewiesen, dass die Betreuung insgesamt aufgehoben wird. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 3.000 € Gründe: I. Die Betroffene leidet unter einer Demenz vom Typ Alzheimer im fortge- schrittenen Stadium und lebt seit November 2008 in einem Seniorenheim zur Dauerpflege. Sie hatte ihren Töchtern, den Beteiligten zu 1 und 2, am 4. Oktober 2006 eine Vollmacht und Vorsorgevollmacht "in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten" erteilt. Die Vollmacht umfasst ins- besondere die Befugnis zur Vertretung in Bank-, Behörden-, Gerichts- und Postangelegenheiten sowie Einwilligungserklärungen zu erforderlichen ärztli- chen Heil- und Behandlungsmaßnahmen, Aufenthalts- und Unterbringungsre- 1 - 3 - gelungen. Sie sollte im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit und/oder Geschäfts- unfähigkeit nicht erlöschen und "möglichst" zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung dienen. Im März 2010 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die "vormund- schaftsgerichtliche Zustimmung" zur Veräußerung des Wohnhausgrundstücks der Betroffenen. Durch Beschluss vom 23. Juli 2010 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin und die Beteiligte zu 2 zur Zusatzbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Heimangelegenheiten, Wohnungsauflösung und Ver- kauf des Hauses und Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. Durch weiteren Beschluss vom 26. Juli 2010 genehmigte das Amtsgericht die zeitwei- se Beschränkung der Freiheit der Betroffenen, soweit dazu am Tage und in der Nacht während der Bettruhzeiten Bettgitter eingesetzt werden. Am 21. Juli 2011 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, die Betreuung aufzu- heben, nachdem das Hausgrundstück der Betroffenen inzwischen veräußert war. Da eine umfassende Vertretung der Betroffenen durch die Beteiligten zu 1 und 2 im Hinblick auf die Vorsorgevollmacht gewährleistet sei, könne die Be- treuung insgesamt aufgehoben werden. Das Amtsgericht hat die Betreuung aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass diese nur noch den Aufgabenkreis der Zustimmung zu freiheitsentziehen- den Maßnahmen umfasse. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass sich die Anord- nung einer Betreuung der Betroffenen angesichts der Vorsorgevollmacht vom 4. Oktober 2006 erübrige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Verfahrenspflegerin, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, da es sich um eine Betreuungssache zur Aufhebung der Betreuung handelt (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesent- lichen ausgeführt: Eine Betreuung der Betroffenen sei angesichts der vorlie- genden Vorsorgevollmacht nicht erforderlich. Auch für den vom Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss noch für notwendig erachteten Aufgaben- kreis "Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen" bedürfe es einer Be- treuung nicht mehr. Diese könnten auch ohne Betreuung auf Antrag der Vor- sorgeberechtigten genehmigt werden. Jedenfalls sei das Hochziehen eines Bettgitters nicht mehr genehmi- gungsbedürftig, da sich diese Fixierungsmaßnahme für die Betroffene nicht mehr als freiheitsentziehend darstelle. Dafür sei entscheidend, ob ein Betreuter durch die Maßnahme gegen seinen natürlichen Willen daran gehindert werde, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Sicherungsmaßnahmen könnten begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung führen, wenn sich der Betreute auf Grund körperlicher Gebrechen ohnehin nicht mehr frei bewegen könne. Maß- nahmen der Sicherung des Betreuten vor Verletzungen, die auf unwillkürlichen Bewegungen, wie etwa einem Herausfallen aus dem Bett im unruhigen Schlaf, beruhten, seien nicht genehmigungsbedürftig. Da die Betroffene nicht mehr in der Lage sei, aus eigenem Willen das Bett zu verlassen, sei davon auszugehen, dass das ihr noch verbliebene Bewe- gungspotenzial durch ein Bettgitter nicht beschränkt werde. Die Genehmi- gungsbedürftigkeit der Maßnahme sei daher zu verneinen. Somit erübrige sich 5 6 7 8 - 5 - auch eine Betreuung der Betroffenen, da ihre Angelegenheiten durch die Vor- sorgebevollmächtigten geregelt werden könnten. 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevoll- mächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen ge- hört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Aufgrund dieser Vorschrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht. b) Nach den getroffenen Feststellungen hat die Betroffene den Beteilig- ten zu 1 und 2 eine Vollmacht "in allen persönlichen Angelegenheiten" erteilt, die auch "Aufenthalts- und Unterbringungsregelungen" umfasst und zur Ver- meidung einer rechtlichen Betreuung dienen sollte. Bei der Auslegung der Reichweite der Vorsorgevollmacht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der verwendete Begriff der "Unterbringungsregelungen" im vorliegenden Fall nicht nur die Heimunterbringung als solche umfasst, sondern auch die Ver- tretung bei den im Zusammenhang damit stehenden weiteren unterbringungs- ähnlichen Maßnahmen. Gegen diese tatrichterliche Auslegung, die nur der ein- geschränkten Kontrolle in der Rechtsbeschwerdeinstanz unterliegt und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wird, ist rechtlich nichts zu erin- nern. Zweifel an der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht sind nicht aufgekom- men, ebenso nicht Bedenken gegen die Eignung oder Redlichkeit der Bevoll- 9 10 11 12 - 6 - mächtigten oder etwa dagegen, dass diese die Vollmacht zum Wohle der Be- troffenen, ihrer Mutter, einsetzen. Da das Gesetz eine zur bestehenden Vorsorgevollmacht parallele Be- treuungsanordnung nicht vorsieht, ist diese aufzuheben. Auf die vom Landge- richt weiter aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen das Anbrin- gen eines Bettgitters eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt und der Be- vollmächtigte für eine Einwilligung in diese einer gerichtlichen Zustimmung be- darf (§ 1906 Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 BGB analog), kommt es für die Entscheidung über die Aufhebung der Betreuung nicht an. 3. Der Tenor der angefochtenen Entscheidung ist allerdings klarzustel- len. Da die rechtliche Betreuung bereits eingerichtet war, genügt nicht die Fest- stellung, dass sich die Einrichtung einer Betreuung erübrigt, sondern es ist die eingerichtete Betreuung gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 1 aufzuheben. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 25.07.2011 - 33 XVII D 586 - LG Siegen, Entscheidung vom 31.10.2011 - 4 T 265/11 - 13 14