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Leitsatz

IX ZB 242/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 242/09 vom 29. März 2012 in dem Anerkennungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Deutsch-israelischer Vollstr.Vertrag Art. 8 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Dem Anerkennungsgericht obliegt die Prüfung bei der Anerkennung israelischer Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen, ob die vom Gericht des Entscheidungs- staats in Anspruch genommene Zuständigkeit im Vertragskatalog enthalten ist. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IX ZB 242/09 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. März 2012 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. Oktober 2009 und der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gera vom 16. März 2009 aufgehoben. Der Antrag, die Entscheidung des Amtsgerichts Haifa vom 26. Ok- tober 2005 mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen, wird ab- gelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens aller Instanzen zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 68.804,78 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin (fortan: Gläubigerin), eine Gesellschaft mit Sitz in Israel, kaufte bei der in Deutschland ansässigen Antragsgegnerin (fortan: Schuldnerin) ein technisches Gerät. In die Vertragsverhandlungen und die Ver- tragsabwicklung war eine in Israel ansässige Person eingeschaltet, die von der Schuldnerin in der Korrespondenz mit der Gläubigerin als vor Ort tätige Vertre- terin ("local agent") bezeichnet wurde. Die Gläubigerin verklagte die Schuldne- rin und ihren lokalen Agenten aus Vertrag auf Schadensersatz vor dem Amts- gericht Haifa. In dem Rechtsstreit vor den israelischen Gerichten machte die Schuldnerin - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - geltend, das Amtsgericht Haifa sei international nicht zuständig. In der Sache machte sie keine Angaben. Das Amtsgericht Haifa hielt sich für international zuständig, weil die Kla- ge der Beklagten nach israelischem Recht wirksam zu Händen ihres israeli- schen Agenten als einen Berechtigten der Geschäftsverwaltung zugestellt wor- den sei. Im Übrigen liege der Erfüllungsort zuständigkeitsbegründend in Haifa. Durch Entscheidung vom 26. Oktober 2005 verurteilte es die Schuldnerin zur Zahlung von 392.029 Neuen Israelischen Shekel (NIS) nebst Zinsen, Teue- rungsausgleich und Anwaltskosten. Das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg. Am 13. Februar 2008 bescheinigte das Amtsgericht Haifa der Gläubigerin, der Gerichtsbeschluss sei durchführungs- und durchsetzungsfähig sowie unanfechtbar. 1 2 - 4 - Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts Haifa vom 26. Oktober 2005 für vollstreckbar erklärt. Mit ihrer Be- schwerde hat die Schuldnerin unter anderem gerügt, das Amtsgericht Haifa sei international nicht zuständig gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Be- schwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Ziel weiter, dass der Antrag der Gläubigerin auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Amtsgerichts Haifa abgewiesen wird. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zu- lässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Der An- trag der Gläubigerin, die Entscheidung des Amtsgerichts Haifa vom 26. Oktober 2005 mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen (§ 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1 AVAG), ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bun- desrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerken- nung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssa- chen (BGBl. 1980 II S. 926 - nachfolgend: Vertrag) lägen vor. Auf eine fehlende Zuständigkeit des Amtsgerichts Haifa könne sich die Schuldnerin nicht berufen, weil die deutschen Gerichte gemäß Art. 8 Abs. 2 des Vertrages bei der Beurtei- lung der Zuständigkeit des Gerichts in Israel an die tatsächlichen und rechtli- 3 4 5 - 5 - chen Feststellungen, aufgrund deren das Gericht seine Zuständigkeit ange- nommen habe, gebunden seien. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Gemäß Art. 10 des Vertrages sind Entscheidungen des Gerichts des einen Staates in dem anderen Staat zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn sie im Entscheidungsstaat vollstreckbar und im Vollstreckungsstaat anzu- erkennen sind. Nach Art. 3 des Vertrages werden die in Zivil- und Handelssa- chen über Ansprüche der Parteien ergangenen Entscheidungen der Gerichte, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kön- nen, in dem jeweils anderen Staat anerkannt. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung hat sich das angerufene Gericht gemäß Art. 16 Abs. 1 des Vertrages auf die Prüfung zu beschränken, ob die nach Art. 15 des Vertrages erforderlichen Urkunden - wie hier - beigebracht sind und ob einer der in Art. 5 oder 6 Abs. 2 des Vertrages genannten Versa- gungsgründe vorliegt. Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages ist die Anerkennung zu versagen, wenn für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zuständigkeit im Sinne des Art. 7 des Vertrages (indirekte Zuständigkeit - Denkschrift, BT-Drucks. 8/3866, S. 14) gegeben war. Nach Absatz 1 der genannten Regelung wird die internati- onale Zuständigkeit des Entscheidungsstaats in den dort aufgeführten Fällen anerkannt, soweit der Anerkennungsstaat nach seinem Recht für die Klage, die zur Entscheidung geführt hat, nicht ausschließlich zuständig ist (Art. 7 Abs. 2 des Vertrages). Dies beurteilt sich danach, ob aus Sicht des Anerkennungs- staats das Gericht des Urteilsstaats zur Entscheidung berufen war (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 852). 6 7 8 - 6 - b) Die Überprüfung, ob das Amtsgericht Haifa sich zu Recht als im Sinne des Vertrages zuständig angesehen hat, ist den deutschen Gerichten im Aner- kennungsverfahren nicht durch Art. 8 Abs. 2 des Vertrages verwehrt. Allerdings schreibt diese Bestimmung vor, dass die Gerichte im Anerkennungsstaat bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Entscheidungsgerichts an die tatsächli- chen und rechtlichen Feststellungen gebunden sind, aufgrund derer das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit bejaht hat. Die Regelung will errei- chen, dass bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus dem anderen Vertragsstaat grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, ob das Ge- richt im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit zu Recht oder Unrecht ange- nommen hat (Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 15 f zu Art. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 75/99, WM 2001, 2121, 2122; vom 14. April 2005 - IX ZB 175/03, WM 2005, 1341, 1343). Dadurch sol- len widerstreitende Zuständigkeitsentscheidungen vermieden und die gegensei- tige Anerkennung und Vollstreckung erleichtert und beschleunigt werden. Die Vertragsstaaten unterwerfen durch Art. 8 Abs. 2 des Vertrages im Anwen- dungsbereich von Art. 7 des Vertrages die Mitglieder ihrer Rechtsgemeinschaft weitgehend der Anwendung des Rechts des anderen Staates. Soweit das Ge- richt des Entscheidungsstaates für die Prüfung seiner Zuständigkeit die lex fori anzuwenden hat, ist im Zweifel davon auszugehen, dass es die einschlägigen Normen geprüft hat. Dies gilt sogar dann, wenn die Urteilsgründe die Frage der Zuständigkeit nicht behandeln (BGH, Beschluss vom 18. September 2001, aaO, S. 2122; vom 14. April 2005, aaO). Doch ist schon nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 des Vertrages eine Überprüfung der Anerkennungszuständigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen. Den Gerichten des Anerkennungsstaates ist es nur verwehrt, die tatsächliche 9 10 - 7 - und rechtliche Würdigung, die das Gericht im Entscheidungsstaat vorgenom- men hat, einer Überprüfung zu unterziehen. Ungeachtet dieser Bindungswir- kung obliegt dem Anerkennungsgericht aber die Prüfung, ob die vom Gericht des Entscheidungsstaats in Anspruch genommene Zuständigkeit im Zuständig- keitskatalog des Art. 7 Abs. 1 des Vertrages erwähnt ist und sie durch keine ausschließliche Zuständigkeit des Anerkennungsstaates verdrängt wird (BGH, Beschluss vom 14. April 2005, aaO, S. 1342). Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vertragsbestimmungen. Die Zuständigkeitsregelungen des Art. 7 des Vertrages würden obsolet, würde man dem Gericht des Anerken- nungsstaates nicht einmal die Befugnis einräumen zu prüfen, ob die vom Ge- richt des Entscheidungsstaates angenommene Zuständigkeit im Katalog ge- nannt ist. Von einer unbestimmten Bindung im Anerkennungsverfahren kann in Anbetracht der detaillierten Bestimmungen, die der Vertrag enthält, nicht aus- gegangen werden (vgl. BGH, aaO S. 1343). c) Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Haifa leiten die von ihnen angenommene internationale Zuständigkeit, ohne eine Ka- talogzuständigkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 des Vertrages zu nennen, aus dem Um- stand ab, dass die Klage der damaligen Beklagten und heutigen Schuldnerin wirksam nach israelischem Recht an den in Israel ansässigen lokalen Agenten zugestellt worden sei. Weiter stellen die israelischen Gerichte darauf ab, dass in Haifa der Erfüllungsort liege. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist in Art. 7 Abs. 1 des Vertrages nicht erwähnt. Einen Gerichtsstand, der an den (Wohn-)Sitz des "Berechtigten der Geschäftsverwaltung" anknüpft, kennt Art. 7 Abs. 1 des Vertrages ebenfalls nicht. Das Erstgericht begründet seine Zuständigkeit mithin nicht mit einem im Zuständigkeitskatalog des Art. 7 Abs. 1 des Vertrages genannten Gerichts- 11 12 - 8 - stand, insbesondere nicht mit dem Gerichtsstand des rügelosen Einlassens zur Hauptsache nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 - das Amtsgericht Haifa stellt ausdrücklich fest, dass die damalige Beklagte und heutige Schuldnerin keine Verteidigungs- schrift eingereicht habe und es deswegen eine Säumnisentscheidung (Ge- richtsbeschluss wegen fehlender "Verteidigungsschrift") erlasse - oder mit dem Gerichtsstand der Niederlassung der Schuldnerin in Israel, Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 - diesbezüglich verweist das Amtsgericht Haifa ausdrücklich darauf, dass die damalige Beklagte und heutige Schuldnerin in Israel nicht ansässig war. 3. Die Entscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und des Land- gerichts Haifa waren die israelischen Gerichte nicht gemäß Art. 7 Abs. 1 des Vertrages international zuständig. Insbesondere hatte die Schuldnerin keine geschäftliche Niederlassung oder eine Zweigniederlassung in Israel. Sie unterhielt in Israel kein Büro. Zwar vertrieb der lokale Agent nach den Feststellungen der israelischen Entscheidungen ihre Produkte nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er schloss die Verträge mit der Gläubigerin jedoch nicht selbständig ab. Vielmehr bahnte die Gläubigerin die Geschäftsbe- ziehung direkt mit der Schuldnerin an. Diese erstellte selbst das Angebot, auch wenn sie es über ihren Agenten der Gläubigerin übermitteln ließ. Der Vertrags- schluss wiederum erfolgte unmittelbar zwischen Gläubigerin und Schuldnerin ohne seine Einschaltung. Er war dann erst wieder mit der Vertragsabwicklung befasst und wurde der Gläubigerin von der Schuldnerin als örtlicher Ansprech- partner genannt. Dies genügt nicht, um eine Niederlassung der Schuldnerin zu begründen (EuGH, Urteil vom 22. November 1978 - Rs C-33/78, RIW 1979, 56, 58 zu Art. 5 Nr. 5 EuGVK; vgl. auch Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilpro- 13 14 15 - 9 - zessrecht, 9. Aufl., Art. 5 EuGVO Rn. 103; Geimer/Schütze, Europäisches Zivil- verfahrensrecht, 3. Aufl., A.1, Art. 5 Rn. 304 ff). Dass ein Gerichtsstand aus dem Zuständigkeitskatalog des Art. 7 Abs. 1 des Vertrages vorgelegen hätte, wurde von der Gläubigerin im Anerkennungs- verfahren auch nicht geltend gemacht. Dazu hätte sie aber Anlass gehabt, nachdem die israelischen Gerichte die internationale Zuständigkeit nicht mit einem Gerichtsstand aus Art. 7 Abs. 1 des Vertrages begründet haben. III. Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverlet- zung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst 16 17 - 10 - in der Sache zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Antrag der Gläubigerin auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist unter Aufhebung auch der Entschei- dung des Landgerichts als unbegründet abzulehnen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 16.03.2009 - 2 HKO 233/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 05.10.2009 - 9 W 279/09 -