Entscheidung
IX ZR 214/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 214/09 vom 29. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 279.667,64 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Ver- stöße gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten liegen nicht vor. 1 - 3 - 1. Das Berufungsgericht hat, ohne dass ein Zulassungsgrund eingreift, angenommen, dass es den Beklagten oblag, den Verfall von Ansprüchen des Klägers nach der tarifvertraglichen Ausschlussfrist zu verhindern. Die Auffas- sung des Berufungsgerichts, wonach es für die Frage der Pflichtverletzung da- hinstehen könne, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich der ta- rifvertraglichen Ausschlussfrist erfasst war, weil die Eigenschaft des Klägers als leitender Angestellter nicht zweifelsfrei gewesen sei, enthält keinen zulassungs- relevanten Rechtsfehler. Zur Frage, ob Zweifel an der Eigenschaft des Klägers als leitender Ange- stellter bestehen konnten, hat das Berufungsgericht keinen entscheidungser- heblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen. Auch aus dem von der Be- schwerdebegründung in Bezug genommenen Urteil des Arbeitsgerichts Berlin im Vorprozess ergibt sich, dass wegen der geringen Entscheidungsbefugnisse des Klägers ein Zweifelsfall vorlag. Allein auf die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG durften sich die Beklagten nicht verlassen, da das Überschreiten der Einkommensgrenze nach dieser Regelung nicht zur unwiderleglichen Vermu- tung der Eigenschaft als leitender Angestellter führt. 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich wegen seines Prozessrisikos im Hinblick auf die tarifvertragliche Verfallsklausel auf den Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht einlassen müssen, verletzt keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten, zumal der Kläger in dem Vergleich nach Erörterung der tarifvertraglichen Verfallsklausel eine geringere Abfindungszah- lung akzeptiert hat als in dem widerruflich am 28. Januar 2004 geschlossenen Vergleich. 2 3 4 - 4 - 3. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Ansprüche des Klägers wären im Falle einer Titulierung durch Leistungsurteil gegen dessen frühere Arbeitgeberin wirtschaftlich durchsetzbar gewesen, liegt keine Ver- schiebung der Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem im Rahmen des § 287 ZPO anzuwendenden Beweismaß vor. Der Umstand, dass die Beklagten die vom Berufungsgericht erhobenen Beweise anders würdigen als das Berufungsgericht, begründet nicht die Zulassung der Revision. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.08.2007 - 30 O 303/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.2009 - 11 U 159/07 - 5 6