Entscheidung
IX ZR 26/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/10 vom 29. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.548,33 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bezüglich der in der Zahlung vom 13. Mai 2004 enthaltenen Vollstre- ckungskosten weicht das Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ab. Dieser hat im Urteil vom 12. Februar 2004 (IX ZR 1 2 - 3 - 70/03, WM 2004, 899, 901) lediglich über den Fall einer Beauftragung des Ge- richtsvollziehers entschieden und nicht über den hier gegebenen Fall einer Voll- streckung durch das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 FVG. Soweit das Berufungsgericht selbst früher eine abweichende Auffassung vertre- ten hat (OLG Hamburg, ZIP 2002, 1360, 1364 f), hat es diese Ansicht aufgege- ben. Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Ar- beitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO an- fechtbar ist, bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von Pflichtversicher- ten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht Insolvenzgläubiger sind. Ob eine An- fechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht ent- scheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzun- gen dieser Norm nicht feststellen konnte. Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die von der Beschwerde angeführten Gegenstimmen (Jaeger/Henckel, InsO, § 130 Rn. 139; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 433 Nr. 483) betreffen den Fall der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eigene Voll- streckungsorgane. Er kann mit dem hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden. 3 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2009 - 303 O 382/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2010 - 1 U 72/09 - 5