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V ZB 196/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 196/11 vom 30. März 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 29. Juli 2011 und der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. August 2011 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Duisburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Dezem- ber 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde im April 2004 bestandskräftig abgelehnt. Aufgrund dieser Entscheidung ist der Be- troffene vollziehbar ausreisepflichtig. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. 1 - 3 - Eine für den 12. August 2010 geplante Abschiebung scheiterte, da er nicht er- schienen war und auch an seinem Wohnort nicht angetroffen werden konnte. Anlässlich einer Vorsprache gemeinsam mit seinem Verfahrensbevollmächtig- ten bei der beteiligten Behörde am 29. Juli 2011 wurde er festgenommen. An demselben Tag hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 26. August 2011 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Am 26. August 2011 wurde der Betroffe- ne nach Nigeria abgeschoben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er die Feststellung, dass er durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden ist. II. Das Beschwerdegericht bejaht die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG aF. Die beabsichtigte Eheschließung mit einer deut- schen Staatsangehörigen sei kein Abschiebungshindernis. Die Haftanordnung sei auch verhältnismäßig, da sie die Dauer von drei Monaten nicht überschrei- te. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sowohl die Entschei- dung des Amtsgerichts als auch die des Beschwerdegerichts haben den Be- troffenen in seinen Rechten verletzt. 1. Die Anordnung der Sicherungshaft und die Beschwerdeentscheidung waren rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der 2 3 4 - 4 - nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentzie- hung fehlt. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es da- ran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Be- schluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, juris; Senat, Be- schluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 mwN). b) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zuge- schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestim- men sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, aaO). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebun- gen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind kon- krete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen wer- den können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 13 f., juris). 5 6 - 5 - c) Diesen gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt der Haftantrag nicht. Er beschränkt sich auf den nicht näher konkretisierten Hin- weis, dass "nach Auskunft der ZFA B. " die Abschiebung innerhalb von zwei Wochen möglich sei. Auf welcher Grundlage die Einschätzung der - ohne nähere Erläuterung - als "ZFA" bezeichneten Behörde beruht, wird nicht darge- stellt. Damit fehlen in dem Haftantrag jegliche Tatsachen, anhand derer der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG treffen konnte. Hin- zukommt, dass die beteiligte Behörde Haft für vier Wochen beantragt hat, ohne darzulegen, warum entgegen der gestellten Prognose ein doppelt so langer Haftzeitraum erforderlich ist. d) Dass die Abschiebung des Betroffenen tatsächlich innerhalb von vier Wochen und damit innerhalb des beantragten Haftzeitraums durchgeführt wor- den ist, ändert an der Unzulässigkeit des Haftantrags nichts. Zwar hat der Se- nat für eine fehlende richterliche Prognose im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG entschieden, dass aus den späteren Abläufen auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden kann mit der Folge, dass sich der Mangel im Ergebnis nicht auswirkt (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 24). Dies gilt aber nicht in gleichem Maß für einen unzulässigen Haftantrag. Ein solcher wird durch den späteren tatsächlichen Geschehensablauf nicht zulässig (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2012 - V ZB 234/11, Rn. 10, juris). 2. Die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung sind auch des- halb rechtswidrig, weil dem Betroffenen der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht mitgeteilt worden ist. Die Bekanntgabe des Haftantrags gemäß § 23 Abs. 2 FamFG ist Voraussetzung für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs. Aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass dem Betroffenen der Haftantrag vor Erlass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt wor- 7 8 9 - 6 - den ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010- V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, Rn. 8 f.). Festgehalten ist lediglich, dass er mit dem Gegenstand der Verhand- lung bekannt gemacht worden sei. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen An- gaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern. Dass der Haftantrag seinem Verfahrensbevollmächtigten zugänglich gemacht wurde, lässt sich weder dem Anhörungsprotokoll noch der Verfahrensakte entnehmen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Stadt Duisburg zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffe- nen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, 10 - 7 - Rn. 18, juris). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger RiBGH Dr. Lemke ist infolge Schmidt-Räntsch Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 2. April 2012 Der Vorsitzende Krüger RinBGH Dr. Brückner ist infolge Weinland Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 2. April 2012 Der Vorsitzende Krüger Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 29.07.2011 - 11a XIV 31/11 -B- - LG Duisburg, Entscheidung vom 11.08.2011 - 14 T 6/11 -