Entscheidung
XI ZR 389/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 389/11 vom 3. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias am 3. April 2012 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.674,51 €. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt ge- mäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln, wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage festgestellt werden soll, denn die Vor- schrift des § 591 ZPO hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederauf- 1 2 - 3 - nahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern (BGH, Urteil vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65, BGHZ 47, 21, 23). Das ein Wiederauf- nahmeverfahren abschließende Urteil ist deshalb hinsichtlich der Zulässigkeits- voraussetzungen für ein Rechtsmittel wie ein Urteil der Instanz zu behandeln, in der es erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 591 Rn. 1). Das hier angefochtene Urteil ist infolge dessen - mangels Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht - nur mit der Nichtzulassungsbeschwer- de gemäß § 544 Abs. 1 ZPO anfechtbar, die jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nur statthaft ist, wenn der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert des erfolglosen Klageantrages. Der Kläger ist danach beschwert durch die Abweisung seines Zahlungsantrages in Höhe von 19.674,51 €. Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung sind gemäß §§ 2 3 4 - 4 - und 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht hinzuzurechnen, solange sie - wie hier - nicht Hauptforderung geworden sind (Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 511 Rn. 37 f.). Wiechers Ellenberger Grüneberg Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 18.04.2005 - 10 O 184/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.07.2011 - 12 U 1460/09 -