Entscheidung
2 StR 70/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 70/12 vom 4. April 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 28. November 2011 mit den Fest- stellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Nötigung, Freiheitsbe- raubung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist (Tatkomplex II. 3. der Urteilsgründe), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tat- einheit mit Körperverletzung und mit Nötigung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) so- wie wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung 1 - 3 - (Tatkomplex II. 3. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allge- meine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen zum Tatgeschehen vom 8. Juli 2011 (Tat- komplex II. 3. der Urteilsgründe) versteckte sich der Angeklagte am Arbeitsplatz seiner ehemaligen Freundin, die sich einige Zeit zuvor von ihm getrennt hatte. Als sie den Raum betrat, packte der Angeklagte die Geschädigte am Hals, nahm sie in einen Würgegriff und drückte sie gegen einen Spind. Er verlangte von ihr, die Beziehung zu ihm wieder aufzunehmen. Die Geschädigte, die sich schon wegen früherer Nachstellungen und tätlicher Übergriffe des Angeklagten auf kein Gespräch mit ihm einlassen wollte, wies sein Ansinnen ab und ver- suchte den Raum zu verlassen. Dies verhinderte der Angeklagte, indem er sich ihr in den Weg stellte und den Raum verschloss. Nachdem die Geschädigte ihm erneut erklärt hatte, eine Fortsetzung der Beziehung abzulehnen, stach der An- geklagte, als sie ihm den Rücken zuwandte, unvermittelt zweimal mit einem Küchenmesser auf sie ein. Als die Geschädigte daraufhin aufgrund der Stich- verletzungen kaum Luft bekam und vor Schmerzen stöhnte, forderte der Ange- klagte sie auf, ruhig zu sein, und drohte damit, ihr sonst ins Herz zu stechen. Mit gleicher Todesdrohung zwang der Angeklagte die Geschädigte im weiteren Verlauf, ihm arabische Verse nachzusprechen. Schließlich ließ der Angeklagte die Geschädigte etwa 25 Minuten nach seinen Messerstichen telefonisch Hilfe herbeirufen. II. Die Verurteilung des Angeklagten in Bezug auf das Tatgeschehen vom 8. Juli 2011 wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körper- verletzung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 2 3 - 4 - 1. Die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, die nach sei- ner rechtlichen Würdigung verwirklichten Straftatbestände stünden untereinan- der im Verhältnis der Tatmehrheit, ist rechtsfehlerhaft. Grundsätzlich kann ein Delikt, das sich über einen gewissen Zeitraum hinzieht, andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zuei- nander stehen, zur Tateinheit verbinden, wenn es seinerseits mit jeder dieser Straftaten tateinheitlich zusammentrifft. Diese Wirkung tritt nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofes nur dann nicht ein, wenn eine minderschwere Dauerstraftat jeweils mit schwereren Gesetzesverstößen zusammentrifft. Wiegt dagegen nur eines der betroffenen Delikte schwerer als dasjenige, das die Ver- bindung begründet, so bleibt es bei der Klammerwirkung mit der Folge, dass alle während der Begehung des Dauerdelikts zusätzlich verwirklichten Geset- zesverstöße zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengefasst werden (BGHSt 31, 29, 31; BGH NStZ 1993, 39, 40; 2008, 209, 210 mwN; BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - 5 StR 464/10 Tz. 5; vgl. auch BGH NStZ 2011, 577, 578). Danach steht hier einer Verklammerung der Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung durch die Freiheitsberaubung zur Tat- einheit nicht entgegen, dass das Dauerdelikt der Freiheitsberaubung in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafdrohung Ausdruck findet, deutlich hinter dem Körperverletzungsdelikt zurückbleibt. 2. Die Strafkammer hat mit ihrem Schuldspruch zudem den Unrechts- gehalt der von ihr festgestellten Tat nicht ausgeschöpft und ist somit ihrer Kog- nitionspflicht nicht nachgekommen. a) So hat das Landgericht nicht erörtert, ob sich der Angeklagte der Geiselnahme (§ 239b StGB) schuldig gemacht hat. Diese Erörterung drängte sich nach den Feststellungen auf. Danach bemächtigte sich der Angeklagte der 4 5 6 7 - 5 - Geschädigten zwar zunächst nicht, um sie - wie später geschehen - zum Nach- sprechen der Verse zu nötigen. Soweit er sich hierzu aber später während des andauernden psychischen Herrschaftsverhältnisses über das Tatopfer ent- schloss, könnte er objektiv und subjektiv die von ihm geschaffene Lage zu einer (qualifizierten) Nötigung mittels der von ihm ausgesprochenen Todesdrohung genutzt haben, § 239b Abs. 1 2. Halbsatz StGB (vgl. auch BGH NStZ 2008, 209, 210; NStZ-RR 2011, 142, 143). b) Der festgestellte Sachverhalt enthält eine weitere Körperverletzung, die von der im Hinblick auf die Messerstiche erfolgten Verurteilung wegen ge- fährlicher Körperverletzung nicht erfasst ist: Danach nahm der Angeklagte die Geschädigte zu Beginn des Tatgeschehens zunächst in einen Würgegriff. 3. Die Verurteilung des Angeklagten zum Tatgeschehen vom 8. Juli 2011 (Tatkomplex II. 3.) hat deshalb keinen Bestand. Dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 4. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat hinsichtlich der Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die es im Tatkomplex II. 3. wegen der gefährlichen Körperver- letzung verhängt hat, sowohl bei der Bestimmung des anzuwendenden Straf- rahmens als auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung zulasten des An- geklagten darauf abgestellt, "dass ein versuchtes Tötungsdelikt nur wegen des strafbefreienden Rücktritts ausscheidet" (UA S. 13). Diese Erwägung ist rechts- fehlerhaft. Ist ein Täter vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetre- ten, gleichwohl aber wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, darf der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschär- fend berücksichtigt werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 42, 43, 45; Senat, NStZ 2003, 8 9 10 11 - 6 - 533; BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 414/10; Fischer, StGB 59. Aufl., § 24 Rn. 46 mwN). Fischer Appl Berger Eschelbach Ott