Entscheidung
AnwZ (Brfg) 6/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 6/12 vom 4. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Rechtsbeistandssache wegen Verleihung einer Fachgebietsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 4. April 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2011 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand Kammermitglied der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung als "Fachbeistand für Sozialrecht". Mit Bescheid vom 14. April 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die hiergegen gerich- tete Klage hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen das Urteil wen- det sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemach- ten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO) lie- gen nicht vor. 1. Der Senat (Beschluss vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01, NJW 2002, 2946, 2947) hat bereits entschieden, dass auf die Befugnis der Rechtsbeistän- de alten Rechts, im Rahmen des § 209 Abs. 1 Satz 3, 4, § 43c BRAO bestimm- te Fachgebietsbezeichnungen zu führen, die Regelungen der Fachanwaltsord- nung analog anzuwenden sind. Die Voraussetzungen sind insoweit die glei- chen, die bei einem Rechtsanwalt zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung erfüllt sein müssen, d.h. der Rechtsbeistand muss die besonderen theoreti- schen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen im Umfang der entsprechenden FAO-Fachanwaltsbezeichnung nachweisen (vgl. auch Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 209 BRAO, Rn. 18; siehe auch BT-Drucks. 11/8307, S. 20). In diesem Zusammenhang stellen sich des- halb weder rechtsgrundsätzliche Fragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des an- gefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. April 2011 den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Die Beklagte hat, nachdem der Kläger mit seinem Antrag vom 29. Dezember 2010 angekün- digt hatte, die zum Nachweis der praktischen Erfahrungen notwendige Fallliste (§ 6 Abs. 3 FAO) bis zum 31. März 2011 nachzureichen, den Kläger unter dem 12. Januar 2011 darauf hingewiesen, dass der nach § 4 Abs. 2, § 15 FAO not- wendige Fortbildungsnachweis fehle. Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 hat 2 3 4 - 4 - die Beklagte dem Kläger eine Frist bis zum 22. Februar 2011 gesetzt, die not- wendigen Fortbildungsnachweise und die Fallliste vorzulegen, anderenfalls nach Aktenlage entschieden werde. Hierauf hat der Kläger lediglich angekün- digt, die Fallliste bis zum 30. April 2011 nachzureichen. Da die notwendigen Fortbildungsnachweise nicht vorlagen, war die Beklagte bereits aus diesem Grunde berechtigt, den Antrag des Klägers abzulehnen. Im Übrigen ist anzu- merken, dass der Kläger letztlich nicht einmal in der von ihm angekündigten Zeit, sondern erst unter dem 25. Juli 2011 eine Fallliste bei der Beklagten ein- gereicht hat. Darauf, inwieweit der Nachweis der Voraussetzungen für die Ver- leihung einer Fachbezeichnung auch erst nachträglich während des Gerichts- verfahrens geführt werden kann (vgl. zur Nachmeldung von Fällen etwa Se- natsurteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Abgesehen davon, dass der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht rügt, dass der Anwaltsgerichtshof eine solche eigene Prüfung unterlassen hat, fehlte es weiter an den Fortbildungsnachwei- sen. 3. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über seinen zwischenzeitlich neu gestellten Antrag auf Gestat- tung der Führung der Bezeichnung "Fachbeistand für Sozialrecht" von der Be- klagten entschieden worden ist, liegen die Voraussetzungen hierfür (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 251 Satz 1 ZPO) nicht vor. 5 - 5 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2011 - 2 AGH 8/11 - 6