Leitsatz
I ZB 19/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 19/11 vom 4. April 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 885, 888 a) Das in § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgesehene Verfahren ist auf Tiere entspre- chend anwendbar, die sich auf dem zu räumenden Grundstück befinden; dies gilt auch, wenn die durch das Räumungsverfahren entstehenden Kosten - etwa wegen der Art oder Anzahl der Tiere - sehr hoch ausfallen. b) Scheitert der Versuch des Gerichtsvollziehers, die in Verwahrung genomme- nen Tiere nach § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu verkaufen, hat der Gläubiger für die Kosten einer weiteren Verwahrung der Tiere nicht mehr aufzukommen. c) Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung nach §§ 885, 886 ZPO - hier: Verhängung eines Zwangsgelds gegen den Schuldner, um diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die der Räumung des Grundstücks dienen - kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn neben der Räumungs- und Herausgabeverpflichtung weitergehende Handlungspflichten des Schuldners Gegenstand des Vollstreckungstitels sind. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZB 19/11 - LG Weiden i.d. OPf. AG Tirschenreuth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i. d. OPf. - 2. Zivilkammer - vom 10. März 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.000 €. Gründe: I. Der Schuldner ist rechtskräftig verurteilt, das Grundstück mit der Flur- stücknummer der Gemarkung G. in T. (Gemeinde L. ) zu räumen und geräumt an die Gläubigerin herauszugeben sowie die während der Pachtzeit mit Bauschutt vorgenommene Aufschüttung auf seine Kosten zu beseitigen. Der Schuldner betreibt auf dem Grundstück eine Zucht mit Damwild. Nachdem das Amtsgericht Tirschenreuth bereits im Jahr 2008 ein Zwangsgeld von 1.000 € gegen den Schuldner verhängt hatte, weil er das Damwild nicht von dem zu räumenden Grundstück entfernt hatte, hat die Gläubigerin im Jahr 2010 1 2 - 3 - erneut die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner wegen der unterbliebenen Entfernung des Damwilds vom Grundstück beantragt. Das Amtsgericht Tirschenreuth hat antragsgemäß ein Zwangsgeld von 3.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 € einen Tag Zwangshaft gegen den Schuldner festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Weiden den Beschluss des Amtsgerichts Tirschenreuth aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Verhängung von Zwangsmitteln zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts- beschwerde der Gläubigerin. Der Schuldner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO verneint. Zur Begründung hat es ausge- führt: Die Räumung des Grundstücks durch den Schuldner sei trotz des auf dem Grundstück befindlichen Wildbestandes von jedenfalls 70 Stück Damwild keine unvertretbare Handlung. Die Räumung durch Betäuben der Tiere und deren anderweitige Unterbringung erfordere zwar einen erheblichen Aufwand. Es bestünden für die Gläubigerin aber andere Handlungsmöglichkeiten. Der Schuldner halte auf dem Grundstück mehr Tiere, als es ihm nach dem Geneh- migungsbescheid erlaubt sei. Die Gläubigerin könne beim zuständigen Landrat- samt auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften hinwirken und so für eine Reduzierung des Wildbestandes sorgen. Die Tiere könnten im Rahmen der Räumung auf das angrenzende Grundstück des Schuldners verlagert werden. 3 4 5 6 - 4 - Die Zwangsvollstreckung könne auch nach dem sogenannten "Berliner Modell" erfolgen. Danach könne der Gerichtsvollzieher die Tiere auf dem Grundstück belassen. Der Schuldner habe dann innerhalb der Zweimonatsfrist des § 885 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO die Möglichkeit, auf seinem Grundstück die Vo- raussetzungen für eine Tierhaltung zu schaffen und die Tiere abzufordern. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist könne der Gerichtsvollzieher sodann die Tiere verkaufen und den Erlös hinterlegen. III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbe- schwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Die Frage, wie im Rahmen der Vollstreckung zur Herausgabe von Grundstücken nach § 885 ZPO zu verfahren ist, wenn der Schuldner auf dem Grundstück Tiere hält, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. a) Teilweise wird die Ansicht vertreten, im Interesse einer effektiven Zwangsvollstreckung habe das zuständige Ordnungsamt im Rahmen der Ge- fahrenabwehr für die Unterbringung und Versorgung der Tiere zu sorgen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1997, 1789 f.; LG Oldenburg, DGVZ 1995, 44, 45; LG Ingolstadt, Rpfleger 1997, 538 f.; VG Freiburg, NJW 1997, 1796, 1797; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 885 Rn. 62; Walker in Schuschke/ Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 885 Rn. 8; Geißler, DGVZ 1995, 145, 146; Schneider, MDR 1998, 1133, 1136; differenzie- rend nach der Höhe der entstehenden Kosten Ferst, DGVZ 1997, 177). Die Gegenansicht geht davon aus, dass auf dem zu räumenden Grund- stück befindliche Tiere wie bewegliche Sachen zu behandeln sind und insoweit entsprechend § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO zu verfahren ist (vgl. MünchKomm.ZPO/ 7 8 9 10 - 5 - Gruber, 3. Aufl., § 885 Rn. 52; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 885 Rn. 14; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 885 Rn. 33; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 885 Rn. 19; Loritz, DGVZ 1997, 150 ff.; Braun, JZ 1997, 574 ff.; Stollenwerk, JurBüro 1997, 620 f.; Rigol, MDR 1999, 1363 ff.). Dem ist zuzustimmen. b) Befinden sich auf dem herauszugebenden Grundstück Tiere des Schuldners, hat der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung grundsätzlich nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO durchzuführen. aa) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden nach § 885 Abs. 2 ZPO vom Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners oder einer zu seiner Familie gehörigen oder in dieser Familie die- nenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt. Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat der Ge- richtsvollzieher nach § 885 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen. Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungs- erlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres herauszugeben. Verzögert der Schuldner die Abforderung der vom Gerichts- vollzieher in Verwahrung genommenen Sachen oder weigert er sich, die Ver- fahrenskosten zu tragen, hat der Gerichtsvollzieher nach Ablauf von zwei Mo- naten nach der Räumung die Sachen zu verkaufen und den Erlös zu hinterle- gen (§ 885 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). (1) Auf Tiere, die sich auf dem zu räumenden Grundstück befinden, ist das in § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgesehene Verfahren entsprechend anwend- bar. Dies folgt aus § 90a Satz 3 BGB. Danach sind die für Sachen geltenden 11 12 13 - 6 - Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das ist im Hinblick auf die Herausgabevollstreckung von Grund- stücken nicht der Fall. Das Zwangsvollstreckungsrecht sieht lediglich eine Un- pfändbarkeit von Haustieren vor (§ 811c ZPO). Weiter hat das Vollstreckungs- gericht im Rahmen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bei der Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die ein Tier betrifft, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen (§ 765a Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch die Belange des Tierschutzes stehen der entsprechenden Anwendung von § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO auf Tiere nicht entgegen. Den Belangen des Tierschutzes und den Vor- schriften des Tierschutzgesetzes muss der Gerichtsvollzieher Rechnung tragen, wenn er die Tiere vom Grundstück wegschafft und in Verwahrung nimmt. Grün- de dafür, dass dies dem Gerichtsvollzieher nicht möglich ist, sind nicht ersicht- lich. Die "anderweite Verwahrung" im Sinne von § 885 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann in einem Tierheim oder einer anderen zur Verwahrung und Versorgung geeig- neten Einrichtung erfolgen. Soweit der Gerichtsvollzieher die Tiere - sei es we- gen ihrer Größe, ihrer Gefährlichkeit, ihrer Zahl oder weil sie wild leben nicht selbst wegschaffen kann, muss er Hilfspersonen mit der Fortschaffung beauf- tragen. Erforderlichenfalls kann er im Wege der Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) staatliche Stellen zur Unterstützung heranziehen. Für die erforderlichen Kosten einschließlich der Auslagen für die Beförderung und Verwahrung der Tiere hat der Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, §§ 9, 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG in Verbindung mit Nr. 707 des Kostenverzeichnisses). (2) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die zuständigen Behör- den im Einzelfall auf effektivere Art und Weise die Tiere fortschaffen und unter- bringen können, als dies dem Gerichtsvollzieher möglich ist. Die zuständigen 14 - 7 - Behörden sind nicht allgemein verpflichtet, zur Sicherung eines zivilrechtlichen Räumungsanspruchs einzuschreiten (vgl. VGH Mannheim, NJW 1997, 1798). Eine Pflicht der Ordnungs- und Polizeibehörden zum Einschreiten ergibt sich in derartigen Fällen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Der Gerichtsvollzieher darf bei der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme die betroffenen Tiere nicht ohne Versorgung zurücklassen oder aussetzen, weil dies die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden und er damit gegen § 1 Satz 2, § 3 Nr. 3 TierSchG verstoßen würde (vgl. Rigol, MDR 1999, 1363, 1365 f.). Es ist vielmehr Aufgabe der Zivilgerichte und der Vollstreckungsorga- ne, für die effektive Durchsetzung der bei ihnen geltend gemachten Ansprüche zu sorgen. Im Übrigen kann der Gerichtsvollzieher - soweit für die Herausgabe- vollstreckung erforderlich - die zuständigen Behörden um Amtshilfe bitten. Fol- ge ist allerdings, dass der Gläubiger - anders als beim Einschreiten der Behör- den in eigener Zuständigkeit - für die Kosten und Auslagen als Kostenschuldner haftet und einen Kostenvorschuss leistet (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG). Die Kosten können in Einzelfällen fünf- oder sechsstellige Beträge erreichen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1997, 1789, 1790). Aus der Höhe der an- fallenden Zwangsvollstreckungskosten folgt aber ebenfalls keine Verpflichtung der Behörden zum Einschreiten. Dass Kosten im Einzelfall besonders hoch sein können, ist keine Besonderheit einer Räumungsvollstreckung, durch die Tiere betroffen sind. Auch bei anderen Räumungsmaßnahmen können wegen des Umfangs oder der Art des Räumungsgutes außergewöhnlich hohe Kosten an- fallen, etwa wenn auf dem zu räumenden Grundstück in erheblichem Umfang Sondermüll gelagert ist. bb) Von diesen Grundsätzen ist nur eine Ausnahme zu machen, wenn der Versuch des Gerichtsvollziehers fehlschlägt, die in Verwahrung genomme- nen Tiere zu verkaufen (§ 885 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Sachen darf der 15 - 8 - Gerichtsvollzieher in einem derartigen Fall vernichten (§ 885 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Diese Möglichkeit besteht bei Tieren nicht, weil dies gegen das Tier- schutzgesetz verstößt (§§ 1, 2 TierSchG). Ist das Verfahren nach § 885 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO durchlaufen, hat der Gläubiger für die weitere Verwah- rung und Versorgung der Tiere nicht mehr aufzukommen. Anderenfalls bestün- de die Gefahr, dass der Räumungstitel nicht durchsetzbar ist und das Grund- recht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt wird. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die der Allgemeinheit obliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 9). Die dauerhafte Unterbringung und Verwahrung von Tieren, die dem Schuldner ge- hören, deren er sich aber nicht mehr annehmen kann oder will, obliegt nicht dem Gläubiger, sondern gegebenenfalls der Allgemeinheit. 2. Richtet sich die Herausgabevollstreckung, auch soweit die Vollstre- ckungsmaßnahme die Räumung des Grundstücks von der Damwildherde er- fasst, vorliegend ausschließlich nach § 885 ZPO, kann nicht ergänzend zur Durchsetzung des Vollstreckungstitels die Bestimmung des § 888 ZPO heran- gezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - I ZB 16/06, NJW-RR 2007, 1091 Rn. 10 ff.; Zöller/Stöber aaO § 885 Rn. 2a). Eine Verhän- gung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO zur Erzwingung unvertretbarer Hand- lungen, die mit der Räumung und Herausgabe im Zusammenhang stehen, ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, und zwar zum einen für den Fall, dass auf dem herauszugebenden Grundstück ein Unterneh- men betrieben wird (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 10/03, BGH-Rep 2003, 707), und zum anderen für die Konstellation, dass die unbe- wegliche Sache an einen Dritten vermietet ist und der Schuldner durch Zwangsmittel angehalten werden soll, den Dritten zur Räumung der herauszu- 16 - 9 - gebenden Flächen zu bewegen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1091 Rn. 13). Nichts anderes gilt im Streitfall. Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung nach §§ 885, 886 ZPO käme nur in Betracht, wenn Gegenstand der Zwangs- vollstreckung aufgrund des Vollstreckungstitels neben der Räumungs- und Her- ausgabeverpflichtung noch weitergehende Handlungspflichten des Schuldners wären (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1091 Rn. 11; Zöller/Stöber aaO § 885 Rn. 2a). Das ist, soweit die Herausgabevollstreckung das Damwild betrifft, vorliegend nicht der Fall. Neben der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe ist der Schuldner nach dem Vollstreckungstitel lediglich verpflichtet, auf seine Kosten die während der Pachtzeit mit Bauschutt vorgenommenen Aufschüttungen zu beseitigen. Dagegen enthält der Vollstreckungstitel keine Verpflichtung des Schuldners, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die der Räumungsvollstre- ckung des Grundstücks dienen. In Betracht kommen insoweit bauliche Maß- nahmen auf dem Nachbargrundstück des Schuldners für eine artgerechte Un- terbringung des Damwildbestandes oder eine kontinuierliche Reduzierung des Wildbestandes. Derartige weitergehende Handlungspflichten sind vom Vollstre- ckungstitel nicht umfasst und können daher nicht nach § 888 ZPO erzwungen werden. 17 - 10 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: AG Tirschenreuth, Entscheidung vom 01.10.2010 - 1 C 323/01 - LG Weiden i. d. OPf., Entscheidung vom 10.03.2011 - 22 T 121/10 - 18