Leitsatz
IV ZB 19/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 19/11 vom 4. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 4, 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2 Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn der Hauptanspruch selbst überein- stimmend ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11 - LG Köln AG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 4. April 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Be- schluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 900 € Gründe: I. Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen pri- vaten Krankenversicherung Erstattung von Arztkosten in Höhe von u r- sprünglich insgesamt 809,79 € und vorprozessualen Rechtsanwaltskos- ten in Höhe von 186,24 €, jeweils nebst Zinsen. In erster Instanz haben die Parteien nach einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 169,78 € den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsg e- richt hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 69,69 € verurteilt und die Kla- 1 - 3 - ge im Übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine Klag e- forderung, soweit sie nicht erfüllt oder ihr nicht stattgegeben worden war, weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verwo r- fen, weil die Beschwer des Klägers lediglich 570,32 € betrage und damit nicht die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreiche. Die auf den erledigten Teil der Hauptforderung anfallenden Nebenforderungen seien durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht zur Ha upt- forderung geworden. II. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zulässig, weil die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungs- gerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, verletzt den Kläger in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahren s- ordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beru- fung des Klägers kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verworfen werden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes 2 3 4 - 4 - der Berufung übersteigt die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). a) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass mit der Berufung we i- terverfolgte Nebenforderungen i.S. von § 4 Abs. 1 ZPO bei der Rechts- mittelbeschwer zu berücksichtigen sind, soweit sie Hauptforderung g e- worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerl e- digungserklärung den (Streitwert und) Wert der Beschwer zwar nicht, so- lange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253; zuletzt Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 m.w.N.). Etwas anderes gilt aber für den An- spruch auf Zinsen und Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Diese erhöhen als Nebenforderungen den Streitwert und die Beschwer nicht, solange sie neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, für dessen Verfolgung die Zinsen und Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozess- gegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder - wie hier - auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Haup t- forderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschlüsse vo m 4. Dezem- ber 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 aaO). b) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes hier 600 € übersteigt und die Berufung zuläs- sig ist. Von der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung ist G e- 5 6 - 5 - genstand des Berufungsverfahrens noch der nicht zugesprochene Tei l- betrag von 570,21 €. Selbst wenn nur prozentual anteilig in Höhe des für erledigt erklärten Teils die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten hinzu- gerechnet werden, übersteigt der Beschwerdewert die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ohne dass es noch auf die darüber hi n- aus gesondert geltend gemachten Zinsen ankommt. Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 20.04.2011 - 118 C 579/09 - LG Köln, Entscheidung vom 30.08.2011 - 23 S 35/11 -